Der behördliche Datenschutzbeauftragte hat gemäß § 5 Abs. 2 Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG) u.a. die Aufgabe, auf die Einhaltung der Datenschutzvorschriften bei der Einführung von Maßnahmen hinzuwirken, die das das Recht des einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner Daten zu bestimmen, betreffen.
Bei seiner Tätigkeit ist der behördliche Datenschutzbeauftragte nicht an Weisungen gebunden und unmittelbar dem Präsidenten der TU Darmstadt als Leiter der datenverarbeitenden Stelle i.S.d. HDSG unterstellt.
Die Beschäftigten der TU Darmstadt können sich in allen Angelegenheiten des Datenschutzes auch ohne Einhaltung des Dienstweges an ihn wenden.