Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) steht auch bei behinderten Studierenden an erster Stelle unter den möglichen finanziellen Unterstützungen, es sei denn, andere Kostenträger finanzieren das Studium. Dies kann der Fall sein, wenn die Behinderung Folge eines Impfschadens, eines Arbeitsunfalls oder eines Unfalls beim Besuch von Kinderhort oder Schule ist.
Eine Behinderung wird beim BAföG insofern berücksichtigt, als bei der Ermittlung des Einkommens der Eltern auf Antrag ein zusätzlicher Härtefreibetrag angesetzt wird, wodurch sich die Einkommensgrenze, ab der kein volles BAföG mehr gewährt wird, zu Ihren Gunsten verändert.
Bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes (hierzu zählt auch eine Behinderung) besteht die Möglichkeit der Verlängerung der Förderungsdauer. Sie müssen allerdings nachweisen, um welchen Zeitraum sich Ihr Studium aufgrund Ihrer Behinderung verlängert hat und dass eine Verhinderung der eingetretenen Verzögerung nicht möglich und nicht zumutbar gewesen ist. Die wegen einer Behinderung über die Förderungshöchstdauer hinaus gezahlte Ausbildungsförderung wird in voller Höhe als Zuschuss gezahlt. Schließlich können BAföG-Empfänger die Berücksichtigung behinderungsbedingter Aufwendungen beantragen. Dadurch erhöht sich die Einkommensgrenze, bis zu der von der Rückzahlung freigestellt wird.
Die Sozialhilfe umfasst zwei Arten: Die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Hilfe in besonderen Lebenslagen (§ 1 Abs.1 BSHG). Kennzeichnend für beide Arten der Sozialhilfe ist, dass sie nachrangig sind, d.h. sie kommen nur zum Zuge, falls der notwendige Bedarf nicht durch Selbsthilfe oder Leistungen anderer – insbesondere unterhaltspflichtiger Angehöriger oder anderer Sozialleistungsträger – erfüllt werden kann (§ 2 Abs.1 BSHG).
Als Leistungen im Rahmen der Hilfe in besonderen Lebenslagen können für behinderte Studierende z.B. in Fragen kommen:
Als Leistungen im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 11 ff BSHG) können z.B. in Frage kommen:
Zuständig für die Sozialhilfe sind die örtlichen und überörtlichen Sozialhilfeträger. Grundsätzlich sind sachlich zuständig der örtliche Sozialhilfeträger, d.h. diejenige kreisfreie Stadt oder derjenige Landkreis, in deren/dessen Bereich sich der Hilfesuchende tatsächlich aufhält. Für einige Leistungen ist jedoch der überörtliche Sozialhilfeträger sachlich zuständig und zwar z.B. für die Eingliederungshilfe gem. § 40 BSHG, für die Unterbringung in einer Einrichtung, soweit Pflege in einem Wohnheim mit Pflegedienst erforderlich ist (§ 100 Abs.1 Nr.1 BSHG) und für die Versorgung Behinderter mit größeren Hilfsmitteln (§ 100 Abs.1 Nr.2 BSHG).
Unter bestimmten Voraussetzungen vergeben verschiedene Stiftungen an besonders Begabte Stipendien. Einen Überblick verschaffen Ihnen u.a. folgende Broschüren:
Um Stipendien in Höhe von bis zu maximal 10.000 Euro zu erhalten, können sich Colitis ulcerosa- Betroffene im Alter zwischen 18 und 40 Jahren bewerben, die mit der Förderung individuelle Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen wie Kurse oder Seminare, Repetitorien, Auslandssemester oder – praktika finanzieren wollen. Informationen finden Sie unter: www.stiftung-darmerkrankungen.de.