Akkreditierung von Studiengängen

Die früheren Genehmigungszuständigkeiten des Ministeriums sind nach § 2 Abs. 3 TU Darmstadt-Gesetz auf das Präsidium übergegangen. Für die autonome Technische Universität Darmstadt gilt die KMK-Beschlusslage zur Akkreditierungspflicht und die entsprechenden Richtlinien gem. §§ 2 Abs. 3 S.1 TU Darmstadt-Gesetz i.V.m. 94 Abs. 2 Nr. 2 HHG, § 9 Abs. 2 HRG) unmittelbar. Eine hochschulrechtliche Grundlage für die Pflicht zur Akkreditierung ist zudem durch das neue HHG gegeben.

Dies heißt, dass alle Studiengänge der TU Darmstadt akkreditiert werden müssen.

Die Akkreditierung ist ein Instrument zur Qualitätssicherung. Ihr Ziel ist es, durch die Feststellung von Mindeststandards zur Sicherung von Qualität in Studium und Lehre beizutragen. Die Akkreditierung wird von einer externen Agentur durchgeführt, die prüft, ob der Studiengang den gesetzten und zu erreichenden Zielen genügt.

Die zentrale Zuständigkeit für die Akkreditierung in der Bundesrepublik Deutschland liegt beim Länder übergreifenden Akkreditierungsrat. Dieser definiert die Anforderungen an die Akkreditierung der Akkreditierungsagenturen und der Studiengänge, er kontrolliert und koordiniert das Akkreditierungsverfahren.

Die Durchführung der konkreten Akkreditierungsverfahren liegt bei den Akkreditierungsagenturen.

Reakkreditierung

Die Reakkreditierung ist ein wesentlicher Bestandteil der Qualitätssicherung an der TU Darmstadt.

Zu Beginn des Reakkreditierungsverfahrens, spätestens ein Jahr vor dem Ablauf des Akkreditierungszeitraums, soll eine kritische Analyse der bisherigen Erfahrungen mit dem Studiengang erfolgten. In einem Verlängerungsantrag sollen – basierend auf den Erwartungen und Prognosen im ursprünglichen Freigabeantrag – die bisherigen Erfahrungen geschildert und geplante Änderungen dargelegt werden.

Punkte, die erörtert werden sollten, sind:

  • die Entwicklung der Studierendenzahlen,
  • die Erfahrungen mit der Studieneingangsphase,
  • der in den abgelegten Prüfungen dokumentierte Studienerfolg,
  • Entwicklung der Studiendauer und des Studienerfolgs,
  • die Studierbarkeit nach dem Studien- und Prüfungsplan,
  • die Berücksichtigung der „Grundsätze für Studium und Lehre“,
  • die Vermittlung der zugrunde gelegten Learning-Outcomes und
  • den vom Fachbereich gesehenen Änderungs- und Anpassungsbedarf