Erfindungsmeldung

Von der Erfindung bis zur Verwertung

Um sicherzustellen, dass die Rechte von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der TU Darmstadt an ihren Arbeitsergebnissen, IP und Erfindungen gewahrt werden und Erfinderinnen und Erfinder entsprechend des Arbeitnehmererfindergesetzes im Verwertungsfall an den finanziellen Rückflüssen partizipieren können, ist es wichtig, dass sie zur Sicherung ihres Rechtsanspruchs entsprechend ihre Erfindung melden. Diese Meldung ist einfach in Form einer Erfindungsmeldung beim Referat Forschungstransfer des Dezernates Forschung und Transfer, Abteilung IP- und Innovationsmanagement der TU Darmstadt zu melden. Die TU Darmstadt stellt im Anschluss die Interessen der Erfinderinnen / Erfinder sicher und wird im Rahmen eines professionellen IP-Prozesses die weiteren Details in Rücksprache abstimmen.

Eine Erfindung ist eine auf schöpferischer Leistung beruhende Anweisung, die zum technischen Handeln genutzt werden kann. Nach dem Arbeitnehmererfindergesetz sind nur solche schöpferische Leistungen Erfindungen, die auch patent- oder gebrauchsmusterfähig sind. Bei Fragen zur Erfindungsträchtigkeit wissenschaftlicher Ergebnisse könnt Ihr das Patent- & Verwertungsmanagement in der Abteilung IP- und Innovationsmanagement kontaktieren, welches Euch hierbei beratend zur Seite steht.

Erfindungen sind der TU Darmstadt nach dem Arbeitnehmererfindergesetz unverzüglich schriftlich und vollständig durch Einreichen einer sorgfältig ausgefüllten und unterschriebenen Erfindungsmeldung mitzuteilen. Die Meldung kann per Hauspost oder als Scan versendet werden. Diese Melde- bzw. Mitteilungspflicht besteht auch dann, wenn aus Sicht der Wissenschaftler eine Patent- oder Gebrauchsmusterfähigkeit zweifelhaft erscheint oder die Erfindung im Rahmen eines Drittmittelprojekts oder als Gemeinschaftserfindung entstanden ist.

Die Meldung an die Hochschule muss spätestens zwei Monate vor einer geplanten Veröffentlichung erfolgen!

Wenn es zu einer Weiterentwicklung, Ergänzung oder Verbesserung einer bereits gemeldeten Erfindung kommt, ist diese ebenfalls schriftlich mitzuteilen.

Das Arbeitnehmererfindungsgesetz unterscheidet zwischen gebundenen (Diensterfindungen) und freien Erfindungen. Eine freie Erfindung liegt nur dann vor, wenn sie nicht aus dem Tätigkeitsgebiet des Hochschulwissenschaftlers stammt und auch nicht maßgeblich auf Erfahrungen bzw. Arbeiten an der Hochschule beruht. Zu beachten ist, dass auch bei einer freien Erfindung eine unverzügliche Mitteilungspflicht an das Dezernat Forschung und Transfer, Abteilung IP- und Innovationsmanagement besteht, damit diese Gelegenheit erhält, das Vorliegen einer freien Erfindung festzustellen. Bei Diensterfindungen hat die TU Darmstadt die Möglichkeit, die Erfindung beschränkt oder unbeschränkt in Anspruch zu nehmen oder aber sie freizugeben.

Nach Eingang einer ordnungsgemäßen Erfindungsmeldung prüft die Abteilung IP- und Innovationsmanagement des Dezernats Forschung und Transfer zeitnah in Abstimmung mit den Wissenschaftlern die Patentierbarkeit und das Verwertungspotenzial und entscheidet innerhalb von vier Monaten, ob eine Freigabe oder Inanspruchnahme der Erfindung erfolgt. Durch die Inanspruchnahme der Erfindung gehen alle vermögenswerten Rechte an der Diensterfindung auf die TU Darmstadt über. Im Anschluss erfolgt in der Regel unverzüglich die Anmeldung zum deutschen Patent beim Deutschen Patent- und Markenamt auf Namen und Kosten der TU Darmstadt (Abteilung IP- und Innovationsmanagement). Die TU Darmstadt ist somit Anmelder bei der Patentanmeldung und die Erfinder werden in der Regel immer namentlich benannt. Selbstverständlich wird während des gesamten Prozesses Rücksprache mit den Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern gehalten und die Interessen dieser berücksichtigt. Bei einer Freigabe werden alle vermögenswerten Rechte an der Erfindung an die Erfinder freigegeben, welche darüber ohne Beschränkungen verfügen können.

Bei vertraglich gebundenen Erfindungen (z.B. im Rahmen von Kooperationsprojekten mit der Industrie) erfolgt ebenfalls eine Inanspruchnahme, um die Rechte an der Erfindung – unter den vertraglich vereinbarten Konditionen – auf die Firma übertragen zu können.

Bei einer Inanspruchnahme gewinnen die Erfinder die TU Darmstadt als verlässlichen und fairen Partner an ihrer Seite. Die TU Darmstadt verfügt über solide Erfahrungen im Umgang mit dem Schutz und der Verwertung von geistigem Eigentum, um gemeinsam mit Partnern, wie z.B. Patentanwälten, eine erfolgreiche Patentanmeldung zu unterstützen. Selbstverständlich wird die Vorgehensweise während des gesamten Prozesses mit den Erfinderinnen und Erfindern abgesprochen. Zudem erhalten sie bei erfolgreicher Verwertung der Erfindung eine Vergütung in Höhe von 30% der Bruttoeinnahmen.

Für weitere Rückfragen und Beratung steht Ihnen das Team für IP- und Innovationsmanagement des Referat Forschungstransfer gerne zur Verfügung.

FAQ

Mitarbeiter der TU Darmstadt wenden sich am besten direkt an das Referat Forschungstransfer der TU Darmstadt. Wenn Du kein Mitarbeiter der TU Darmstadt bzw. Externer bist und Fragen zum Thema Schutzrechte und Patente hast, steht dir das Patent- und Markenzentrum Rhein-Main mit seinem Unterstützungsangebot zur Verfügung.

Das Arbeitnehmererfindungsgesetz unterscheidet zwischen gebundenen (Diensterfindungen) und freien Erfindungen. Eine freie Erfindung liegt nur dann vor, wenn sie nicht aus dem Tätigkeitsgebiet des Hochschulwissenschaftlers stammt und auch nicht maßgeblich auf Erfahrungen bzw. Arbeiten an der Hochschule beruht. Zu beachten ist, dass auch bei einer freien Erfindung eine unverzügliche Mitteilungspflicht an das Dezernat Forschung und Transfer, Abteilung Forschungstransfer besteht, damit diese Gelegenheit erhält, das Vorliegen einer freien Erfindung festzustellen. Bei Diensterfindungen hat die TU Darmstadt die Möglichkeit, die Erfindung beschränkt oder unbeschränkt in Anspruch zu nehmen oder aber sie freizugeben.

Erfindungen sind der TU Darmstadt nach dem Arbeitnehmererfindergesetz unverzüglich schriftlich und vollständig durch Einreichen einer sorgfältig ausgefüllten und unterschriebenen Erfindungsmeldung mitzuteilen. Diese Melde- bzw. Mitteilungspflicht besteht auch dann, wenn aus Sicht der Wissenschaftler eine Patent- oder Gebrauchsmusterfähigkeit zweifelhaft erscheint oder die Erfindung im Rahmen eines Drittmittelprojekts oder als Gemeinschaftserfindung entstanden ist.

Die Meldung an die Hochschule muss spätestens zwei Monate vor einer geplanten Veröffentlichung erfolgen!

Wenn es zu einer Weiterentwicklung, Ergänzung oder Verbesserung einer bereits gemeldeten Erfindung kommt, ist diese ebenfalls schriftlich mitzuteilen.

Nach Eingang einer ordnungsgemäßen Erfindungsmeldung prüft die Abteilung Forschungstransfer des Dezernats Forschung und Transfer zeitnah in Abstimmung mit den Wissenschaftlern die Patentierbarkeit und das Verwertungspotenzial und entscheidet innerhalb von vier Monaten, ob eine Freigabe oder Inanspruchnahme der Erfindung erfolgt. Durch die Inanspruchnahme der Erfindung gehen alle vermögenswerten Rechte an der Diensterfindung auf die TU Darmstadt über. Im Anschluss erfolgt in der Regel unverzüglich die Anmeldung zum deutschen Patent beim Deutschen Patent- und Markenamt auf Namen und Kosten der TU Darmstadt (Abteilung Forschungstransfer). Die TU Darmstadt ist somit Anmelder bei der Patentanmeldung und die Erfinder werden in der Regel immer namentlich benannt. Selbstverständlich wird während des gesamten Prozesses Rücksprache mit den Wissenschaftlern gehalten und die Interessen dieser berücksichtigt. Bei einer Freigabe werden alle vermögenswerten Rechte an der Erfindung an die Erfinder freigegeben, welche darüber ohne Beschränkungen verfügen können.

Bei vertraglich gebundenen Erfindungen (z.B. im Rahmen von Kooperationsprojekten mit der Industrie) erfolgt ebenfalls eine Inanspruchnahme, um die Rechte an der Erfindung – unter den vertraglich vereinbarten Konditionen – auf die Firma übertragen zu können.

Bei einer Inanspruchnahme gewinnen die Erfinder die TU Darmstadt als verlässlichen und fairen Partner an ihrer Seite. Die TU Darmstadt verfügt über solide Erfahrungen im Umgang mit dem Schutz und der Verwertung von geistigem Eigentum, um gemeinsam mit Partnern, wie z.B. Patentanwälten, eine erfolgreiche Patentanmeldung zu unterstützen. Selbstverständlich wird die Vorgehensweise während des gesamten Prozesses mit den Erfindern abgesprochen. Zudem erhalten die Erfinder bei erfolgreicher Verwertung der Erfindung eine Vergütung in Höhe von 30% der Bruttoeinnahmen.

Für weitere Rückfragen und Beratung steht das Patent- & Verwertungsmanagement in der Abteilung Forschungstransfer Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Ein wichtiger Punkt für die Patentanmeldung ist, dass die Erfindung im Vorfeld nicht in irgendeiner Weise veröffentlicht wurde. Ein Patent kann nur erteilt werden, wenn die Neuheit der Erfindung gegeben ist, d.h. die Erfindung weder schriftlich noch mündlich der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde (hierzu gehören neben Veröffentlichungen und Vorträgen auch Poster, Promotionen, Diplom- und Studienarbeiten, Forschungsanträge etc.). Sollte es notwendig sein, die Erfindung beispielsweise Projektpartnern vorzustellen, nehmen Sie bitte rechtzeitig Kontakt mit der Abteilung Forschungstransfer auf. Es empfiehlt sich in jedem Fall der Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung. Hierbei können die Juristen des Dezernats Forschung und Transfer Sie unterstützen.