Studentische Hilfskräfte und Wissenschaftliche Hilfskräfte

Studentische Beschäftigte: Mindestentgelt - Mindestvertragslaufzeit - Mindestbeschäftigungsumfang

Im Rahmen der Tarifverhandlungen 2024 wurden Regelungen zu den Arbeitsbedingungen der studentischen Beschäftigten getroffen:

Mindestentgelt:

  • ab 01.04.2024 13,46€ (Basisvergütung); 15,15€ (erhöhter Stundensatz)
  • ab 01.08.2025 Steigerung der Vergütung mit der Erhöhung der Tabellenentgelte der Beschäftigten der TU Darmstadt, erstmals am 01.08.2025, 5,5%

Mindestvertragslaufzeit (Vertragsabschlüsse ab 01.02.2025):

  • in der Regel 1 Jahr
  • in begründeten Fällen können kürzere aber auch längere Vertragslaufzeiten vereinbart werden

Mindestbeschäftigungsumfang (Vertragsabschlüsse ab 01.02.2025):

  • grundsätzlich 10 Wochenstunden
  • auf Wunsch der Studentischen Beschäftigten und in begründeten Ausnahmefällen kann auch ein geringerer Stundenumfang angeboten werden. (z.B. zur Einhaltung der Mini-Job-Grenze)

I. Studentische Hilfskräfte

Grundsätze zur Beschäftigung studentischer Hilfskräfte an der TU Darmstadt

Die faire Ausgestaltung studentischer Beschäftigungsverhältnisse ist uns wichtig. Dafür schaffen wir eine gemeinsame Verständnisgrundlage, indem wir die für beide Seiten geltenden Rechte und Pflichten transparent machen und mit einem Leitfaden, der auch den „Kodex für gute Arbeit“ berücksichtigt, einen Orientierungsrahmen für studentische Beschäftigungsverhältnisse bieten.

Eine Beschäftigung als studentische Hilfskraft an der TU Darmstadt soll Studierenden die Gelegenheit geben, eigene Fachkenntnisse zu vertiefen und auszubauen, Organisation und Abläufe der Universität näher kennenzulernen und – über die Studienerfahrungen hinausgehend – intensivere Einblicke in Forschung & Lehre zu gewinnen.

Wir verstehen studentische Hilfskräfte als Teil der Gemeinschaft aller Universitätsbeschäftigten. Als Kolleginnen und Kollegen leisten sie mit ihrer Arbeit einen wichtigen Beitrag für die TU Darmstadt. Ein wertschätzender Umgang und die Anerkennung ihrer Leistung sind für uns selbstverständlich.

Im Leitfaden für die Beschäftigung von Studentischen Hilfskräften an der TU Darmstadt (wird in neuem Tab geöffnet) (öffnet sich als pdf in neuem Fenster) sind die wichtigsten Grundlagen und Informationen zusammengefasst. Der Leitfaden unterstützt Sie in der Umsetzung der administrativen Abläufe. Bitte nutzen Sie die jeweils auf dieser Seite eingestellte aktuelle Version sowie die dazugehörigen aktuellen Formulare, die Sie auf der Formular-Seite des Dezernats VII finden.

Folgende Themen greift der Leitfaden auf:

  • Aufgabenbereich
  • Einstellungsvoraussetzungen
  • Rekrutierungswege und Internationalisierung (aktualisiert)
  • Beschäftigungsumfang und Beschäftigungsdauer (aktualisiert)
  • Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht
  • Einstellung und Arbeitsvertrag
  • Vergütung
  • Jahressonderzahlung
  • Sozialversicherungspflicht
  • Geringfügige Beschäftigung (Minijob)
  • Kurzfristige Beschäftigung
  • Besteuerung
  • Arbeitsunfähigkeit
  • Unfall
  • Urlaub
  • Feiertagsregelung
  • Änderung der persönlichen Daten
  • Mutterschutz
  • Vermögenswirksame Anlagen
  • Weiterbildung
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • Arbeitszeugnis

Die Stundenvergütung für Studentische Hilfskräfte wurde im Zuge der Tarifverhandlungen 2024 angepasst, eine Mindestvergütung von 13,46€ wurde festgelegt. Eine Anhebung der übrigen Vergütungssätze erfolgt entsprechend.

Die Stundensätze nehmen zeit- und inhaltsgleich an den allgemeinen Entgeltanpassungen in Anlehnung an den Tarifvertrag für die TU Darmstadt (TV-TU Darmstadt) zu dem Vomhundertsatz (Prozentsatz) teil, zu dem sich die Tabellenentgelte im TV-TU Darmstadt verändern. Dies bedeutet eine Erhöhung um weitere 5,5% ab 01.08.2025.

Die Jahressonderzahlung (bisher 5% des monatlichen Bruttobetrags) ist in die jeweiligen Stundensätze eingeflossen und ist dementsprechend bei der Kalkulation nicht mehr gesondert zu berücksichtigen. Die SV-Anteile/AG-Anteile sind wie bisher zu berücksichtigen und sollten mit ca. 30% kalkuliert werden.

Falls die Studentischen Beschäftigten/die /Wissenschaftliche Hilfskraft darauf angewiesen ist, die Grenze einer geringfügigen Beschäftigung (aktuell 538 € monatlich) nicht zu überschreiten, so ist die Möglichkeit einzuräumen, die Stundenzahl vertraglich entsprechend anzupassen.

An der TU Darmstadt gibt es für Studentische Hilfskräfte weiterhin einen Basis-Stundensatz und einen erhöhten Stundensatz, abhängig von den Tätigkeitsinhalten. Der erhöhte Vergütungssatz ist für studentische Hilfskräfte gedacht, denen anspruchsvollere Hilfstätigkeiten im Bereich der Lehre und Forschung übertragen werden. Die Jahressonderzahlung ist in die neuen Vergütungssätze eingeflossen. Die aktuellen Stundensätze sowie die weiteren Steigerungen entnehmen Sie bitte der nachstehenden Tabelle.

Darüber hinaus fallen je nach Beschäftigungsumfang Arbeitgeberanteile für die Sozialversicherung an; beachten Sie bitte den Punkt 9 – Sozialversicherungspflicht – des Leitfadens.

Der Arbeitsvertrag soll in der Regel für 1 Jahr abgeschlossen werden.

In begründeten Fällen können kürzere oder auch längere Zeiträume vereinbart werden.

Eine Beschäftgungsdauer von bis zu 6 Jahren ist möglich.

Die Höchstbefristungsgrenze liegt bei 6 Jahren und darf nicht überschritten werden. Vordienstzeiten, auch an anderen Hochschulen, sind zu berücksichtigen. (Vergleiche hierzu Ziffer 4 im „Leitfaden für die Beschäftigung von studentischen Hilfskräften an der TU Darmstadt“).

Die Höchstbefristungsgrenze orientiert sich an den Vorgaben des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG).

Der Mindestbeschäftigungsumfang beträgt 10 Stunden. Auf Wunsch der Studentischen Beschäftigten und in begründeten Ausnahmefällen kann auch ein geringerer Stundenumfang angeboten werden. (z.B. zur Einhaltung der Mini-Job-Grenze)

Stundensätze für die Beschäftigung von Studentischen Hilfskräften (SHK) u. Wissenschaftlichen Hilfskräften (WHK)

Stundensätze Stundensatz
ab 01.08.2023
Stundensatz ab 01.04.2024 Stundensatz ab
01.08.2025
SHK Basisvergütung 12,48€ 13,46€ 14,20€
SHK erhöhter Stundensatz 14,05€ 15,15€ 15,98€
WHK 16,64€ 17,95€ 18,94€

Arbeitszeitdokumentation

Allgemeiner Hinweis:
Dokumentation der täglichen Arbeitszeit nach § 17 Mindestlohngesetz (studentische wie auch wissenschaftliche Hilfskräfte):

Zu dokumentieren sind Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit im Sinne von Anwesenheitszeiten sowie die Gesamtdauer/Summe der täglichen Arbeitszeit abzüglich der Pausen. Pausen gehören nicht zur Arbeitszeit und sind bei der Angabe der Gesamtdauer herauszurechnen. Eine gesonderte Dokumentation der Pausenzeiten ist nicht erforderlich.

Beispiel:
Beginn: 09:00 Uhr, Ende 15 Uhr; tägl. Gesamtstunden = 6 Stunden
Beginn: 09:00 Uhr, Ende 15:30 Uhr (6 Stunden, 30 Minuten, somit Pause von mindestens 30 Minuten erforderlich); tägl. Gesamt Stunden = 6 Stunden (da 30 min. Pause abgezogen)

Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden ist eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten und bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden ist eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten einzuhalten (§ 4 Arbeitszeitgesetz).

Dokumente/Formulare:
Bitte verwenden Sie die jeweils aktuell auf der Formularseite des Dez. VII eingestellten Formulare und Arbeitsverträge (Studentische Hilfskräfte). Damit ist sichergestellt, dass Sie auch bei Änderungen/Anpassungen immer die aktuellen Informationen haben.

II. Wissenschaftliche Hilfskräfte im Sinne des § 82 Abs. 2 HessHG (Hessisches Hochschulgesetz i.d.F. 12/2021)

Die Einstellung als Wissenschaftliche Hilfskraft setzt ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium voraus (Master, Diplom, Magister oder Staatsexamen).

Sofern der Beschäftigungsumfang ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit übersteigt (für die TU Darmstadt ist die Bezugsgröße die Arbeitszeit der Tarifbeschäftigten, derzeit 40 Stunden), ist das Vertragsverhältnis auf die Höchstbefristungsgrenze im Sinne von § 2 Abs. 1 WissZeitVG anzurechnen.

An der TU Darmstadt beträgt der Stundensatz für Wissenschaftliche Hilfskräfte ab 01.04.2024 17,95€ (bisher 16,64€). Die Übersicht entnehmen Sie bitte der Tabelle am Seitenanfang. Die Jahressonderzahlung ist in die neuen Vergütungssätze eingeflossen.

Die Verdienstgrenze im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung („Mini-Job“) liegt derzeit bei 538€.

Darüber hinaus fallen je nach Beschäftigungsumfang Arbeitgeberanteile für die Sozialversicherung an. Diese entsprechen den Hinweisen im Leitfaden für die Beschäftigung von Studentischen Hilfskräften – Punkt 9 – Sozialversicherungspflicht – und Punkt 10 – Geringfügige Beschäftigung.

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