Die Ausstellung einer Zuwendungsbestätigung (umgangssprachlich: Spendenbescheinigung) ist nur möglich, wenn es sich um eine Spende zur Förderung gemeinnütziger Zwecke handelt.
Diese Mittel müssen zwingend für steuerbegünstigten Zwecke verwendet werden. Forschung und Lehre sind als wissenschaftlicher Zweck gemeinnützig, soweit sie im hoheitlichen Bereich stattfinden.
Die Verwendung einer Spende im steuerpflichtigen (wirtschaftlichen) Bereich (Betrieb gewerblicher Art, z.B. Auftragsforschung, Anwendung gesicherter Erkenntnisse) ist nicht zulässig. Ebenso verbietet sich die ausschließliche Verwendung von Spenden für repräsentative Ausgaben wie die Bewirtung von Gästen anlässlich eines Workshops oder eines Arbeitstreffens/-essens mit überwiegend auswärtiger Beteiligung.
Gibt eine Spenderin einen Spendenzweck an, ist dies für die TU bindend. Sprich: Können Sie den Zweck nicht erfüllen und möchten Sie die Spende daher anderweitig verwenden, ist eine Einwilligung der Spenderin dafür erforderlich, sonst geht das Geld zurück.
Möchte ein Spender seine Zuwendung steuerlich geltend machen, benötigt er bei Sachspenden und Beträgen über 200 € eine Zuwendungsbestätigung, die nach amtlichen Vorgaben zu erstellen ist. Zuständig innerhalb der Universität ist ausschließlich die Präsidialverwaltung, Dezernat III!