Leitfaden für Beschäftigte und Studierende – Vorgehen im Fall eines COVID-19-Verdachts

24.03.2020

Unabhängig von gesetzlichen Regelungen (z.B. derzeit nach Rückkehr aus Risikogebieten, etc.) ist ein Test empfehlenswert, wenn Sie:

  • Die oben genannten Krankheitssymptome aufweisen und durch einen Arzt eine Erkältung ausgeschlossen wurde,
  • Sich in einem Gebiet mit einer hohen Anzahl von Covid-19 Erkrankten aufhielten,
  • Kontakt zu Risikogruppen pflegen (z. B. auch durch die Ausübung eines Ehrenamtes etwa in der Altenpflege etc.)
  • Selber einer Risikogruppe angehören, oder
  • Kontakt zu einer nachweislich infizierten Person hatten.

Sollte einer der genannten Punkte zutreffen, kontaktieren Sie bitte in jedem Fall Ihren/Ihre Arzt/Ärztin.

II. Unbestätigter Verdachtsfall

Eine Information der Kolleg*innen oder Kommiliton*innen ist bei einem unbestätigten Verdachtsfall nicht erforderlich.

III. Bestätigter Verdachtsfall. Anzeichen eines Verdachtsfalls

Sollten Sie Symptome wie Husten, Fieber, Geschmacks- und Geruchswahrnehmungsverlust und/oder Atemnot verspüren, dann ergreifen Sie bitte unverzüglich diese Maßnahmen:

1. Bitte bleiben Sie in häuslicher Isolation. Meiden Sie Kontakte außerhalb Ihres Haushalts und halten Sie die allgemeinen Hygienebestimmungen ein.

2. Nehmen Sie telefonisch Kontakt zu Ihrer Hausarztpraxis auf und besprechen das weitere Vorgehen.

3. Informieren Sie als Beschäftigte (schließt auch Studentische Hilfskräfte mit ein) Ihren/Ihre Vorgesetzten bzw. als Studierende das Dekanat Ihres Fachbereichs unverzüglich. Im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ist eine Krankmeldung am ersten Tag der Erkrankung bei Ihrer Dienststelle zu tätigen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, ist eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeits-/Dienstunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.

4. Notieren Sie bitte schriftlich, zu wem Sie engeren Kontakt hatten (inkl. 2 Tage vor den ersten Krankheitssymptomen).

5. Sollte ein Covid-19 Test bei Ihnen durchgeführt werden, warten Sie bitte das Testergebnis ab, bevor Sie ihre Kolleg*innen und/ oder Kommiliton*innen informieren (vgl. II. und III.)

Meldepflichtig gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. t IfSG ist sowohl der Verdacht als auch die tatsächliche Erkrankung in Bezug auf Covid-19. Grundsätzlich gilt bei einem Verdachtsfall, dass der Arzt oder die Ärztin sowie das Labor eine Meldung an das Gesundheitsamt abgeben muss. Dann ermittelt das Gesundheitsamt die Kontaktpersonen (auch am Arbeitsplatz) und nimmt direkt zu ihnen Kontakt auf.

Sollte sich ein Verdachtsfall auf COVID-19 bestätigen, so wenden Sie sich bitte umgehend an Ihre Vorgesetzten und senden eine kurze Meldung an gesundheit@zv.tu-darmstadt.de. Auch als Studentin oder Student bitten wir Sie, das Dekanat Ihres Fachbereichs zu informieren und eine kurze Meldung an gesundheit@zv.tu-darmstadt.de zu senden. Ihr Arzt/Ihre Ärztin wird Ihnen die erforderlichen Maßnahmen mitteilen.

Bitte achten Sie als Vorgesetzter oder Seminarleiter bei einer Meldung auf die Wahrung der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person. Dies schließt die Nennung aller Informationen aus, die einen Rückschluss auf die Identität des/der Betroffenen zulassen.

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Leitfaden SARS-Cov-2 (August 2020) (wird in neuem Tab geöffnet)