Studentische Hilfskräfte und Wissenschaftliche Hilfskräfte
Hinweis für Kalkulationen ab SoSe 2022 und darauffolgende Semester:
Die Stundenvergütung für Studentische Hilfskräfte und für Wissenschaftliche Hilfskräfte wird ab SoSe 2022 erhöht. Eine Erhöhung des Stundensatzes war von Seiten der TU Darmstadt ohnehin geplant, nun ergibt sich aus der Unterzeichnung des „Kodex für gute Arbeit“ und der geplanten Erhöhung des Mindestlohnes ein entsprechender Mindestbetrag für die Basisvergütung der Studentischen Hilfskräfte. Es wird weiterhin auch einen erhöhten Betrag für die Vergütung von Studentischen Hilfskräften geben (vgl. Leitfaden Ziffer 7).
Die erhöhten Vergütungen nehmen in Zukunft, erstmalig ab dem Wintersemester 2022/2023, jeweils zeit- und inhaltsgleich an den allgemeinen Entgeltanpassungen in Anlehnung an den Tarifvertrag für die TU Darmstadt (TV-TU Darmstadt) zu dem Vomhundertsatz (Prozentsatz) teil, zu dem sich die Tabellenentgelte im TV-TU Darmstadt verändern. Dies bedeutet eine weitere Erhöhung um 2,2% ab 01.10.2022 und um weitere 1,8% ab 01.08.2023.
Die Jahressonderzahlung (bisher 5% des monatlichen Bruttobetrags) ist in die erhöhten Stundensätze eingeflossen und ist dementsprechend bei der Kalkulation nicht mehr zu berücksichtigen. Die SV-Anteile/AG-Anteile sind wie bisher zu berücksichtigen (ca. 30%).
Falls die Studentische/Wissenschaftliche Hilfskraft darauf angewiesen ist, die Grenze einer geringfügigen Beschäftigung (aktuell 450 € monatlich, ab 01.10.2022 520 € monatlich) nicht zu überschreiten, so ist die Möglichkeit einzuräumen, die Stundenzahl vertraglich entsprechend anzupassen.
Eine Übersicht zu den künftigen Stundensätzen finden Sie in der nachfolgenden Tabelle.
Stundensätze |
Stundensatz ab 01.04.2022 |
Stundensatz ab 01.10.2022 |
Stundensatz ab 01.08.2023 |
SHK Basisvergütung | 12,00€ | 12,26€ | 12,48€ |
SHK erhöhter Stundensatz | 13,50€ | 13,80€ | 14,05€ |
WHK | 16,00€ | 16,35€ | 16,64€ |
Allgemeiner Hinweis:
Dokumentation der täglichen Arbeitszeit nach § 17 Mindestlohngesetz (studentische wie auch wissenschaftliche Hilfskräfte):
Zu dokumentieren sind Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit im Sinne von Anwesenheitszeiten sowie die Gesamtdauer/Summe der täglichen Arbeitszeit abzüglich der Pausen. Pausen gehören nicht zur Arbeitszeit und sind bei der Angabe der Gesamtdauer herauszurechnen. Eine gesonderte Dokumentation der Pausenzeiten ist nicht erforderlich.
Beispiel:
Beginn: 09:00 Uhr, Ende 15 Uhr; tägl. Gesamtstunden = 6 Stunden
Beginn: 09:00 Uhr, Ende 15:30 Uhr (6 Stunden, 30 Minuten, somit Pause von mindestens 30 Minuten erforderlich); tägl. Gesamt Stunden = 6 Stunden (da 30 min. Pause abgezogen)
Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden ist eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten und bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden ist eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten einzuhalten (§ 4 Arbeitszeitgesetz).
Dokumente/Formulare:
Bitte verwenden Sie die jeweils aktuell auf der eingestellten Formulare und Arbeitsverträge (Studentische Hilfskräfte). Damit ist sichergestellt, dass Sie auch bei Änderungen/Anpassungen immer die aktuellen Informationen haben. Formularseite des Dez. VII
I. Studentische Hilfskräfte
Grundsätze zur Beschäftigung studentischer Hilfskräfte an der TU Darmstadt
Die faire Ausgestaltung studentischer Beschäftigungsverhältnisse ist uns wichtig. Dafür schaffen wir eine gemeinsame Verständnisgrundlage, indem wir die für beide Seiten geltenden Rechte und Pflichten transparent machen und mit einem Leitfaden einen Orientierungsrahmen für studentische Beschäftigungsverhältnisse bieten.
Eine Beschäftigung als studentische Hilfskraft an der TU Darmstadt soll Studierenden die Gelegenheit geben, eigene Fachkenntnisse zu vertiefen und auszubauen, Organisation und Abläufe der Universität näher kennenzulernen und – über die Studienerfahrungen hinausgehend – intensivere Einblicke in Forschung & Lehre zu gewinnen.
Wir verstehen studentische Hilfskräfte als Teil der Gemeinschaft aller Universitätsbeschäftigten. Als Kolleginnen und Kollegen leisten sie mit ihrer Arbeit einen wichtigen Beitrag für die TU Darmstadt. Ein wertschätzender Umgang und die Anerkennung ihrer Leistung sind für uns selbstverständlich.
II. Wissenschaftliche Hilfskräfte im Sinne des § 82 Abs. 2 HHG (Hessisches Hochschulgesetz i.d.F. 12/2021)
Die Einstellung als Wissenschaftliche Hilfskraft setzt ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium voraus (Master, Diplom, Magister oder Staatsexamen).
Sofern der Beschäftigungsumfang ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit übersteigt (für die TU Darmstadt ist die Bezugsgröße die Arbeitszeit der Tarifbeschäftigten, derzeit 40 Stunden), ist das Vertragsverhältnis auf die Höchstbefristungsgrenze im Sinne von § 2 Abs. 1 WissZeitVG anzurechnen.
Stand: August 2022