Studentische Hilfskräfte und Wissenschaftliche Hilfskräfte
Studentische Beschäftigte: Mindestentgelt - Mindestvertragslaufzeit - Mindestbeschäftigungsumfang
Im Rahmen der Tarifverhandlungen 2024 wurden Regelungen zu den Arbeitsbedingungen der studentischen Beschäftigten getroffen:
Mindestentgelt:
- ab 01.04.2024 13,46€ (Basisvergütung); 15,15€ (erhöhter Stundensatz)
- ab 01.08.2025 Steigerung der Vergütung mit der Erhöhung der Tabellenentgelte der Beschäftigten der TU Darmstadt, erstmals am 01.08.2025, 5,5%
Mindestvertragslaufzeit (Vertragsabschlüsse ab 01.02.2025):
- in der Regel 1 Jahr
- in begründeten Fällen können kürzere aber auch längere Vertragslaufzeiten vereinbart werden
Mindestbeschäftigungsumfang (Vertragsabschlüsse ab 01.02.2025):
- grundsätzlich 10 Wochenstunden
- auf Wunsch der Studentischen Beschäftigten und in begründeten Ausnahmefällen kann auch ein geringerer Stundenumfang angeboten werden. (z.B. zur Einhaltung der Mini-Job-Grenze)
I. Studentische Hilfskräfte
Grundsätze zur Beschäftigung studentischer Hilfskräfte an der TU Darmstadt
Die faire Ausgestaltung studentischer Beschäftigungsverhältnisse ist uns wichtig. Dafür schaffen wir eine gemeinsame Verständnisgrundlage, indem wir die für beide Seiten geltenden Rechte und Pflichten transparent machen und mit einem Leitfaden, der auch den „Kodex für gute Arbeit“ berücksichtigt, einen Orientierungsrahmen für studentische Beschäftigungsverhältnisse bieten.
Eine Beschäftigung als studentische Hilfskraft an der TU Darmstadt soll Studierenden die Gelegenheit geben, eigene Fachkenntnisse zu vertiefen und auszubauen, Organisation und Abläufe der Universität näher kennenzulernen und – über die Studienerfahrungen hinausgehend – intensivere Einblicke in Forschung & Lehre zu gewinnen.
Wir verstehen studentische Hilfskräfte als Teil der Gemeinschaft aller Universitätsbeschäftigten. Als Kolleginnen und Kollegen leisten sie mit ihrer Arbeit einen wichtigen Beitrag für die TU Darmstadt. Ein wertschätzender Umgang und die Anerkennung ihrer Leistung sind für uns selbstverständlich.
Stundensätze für die Beschäftigung von Studentischen Hilfskräften (SHK) u. Wissenschaftlichen Hilfskräften (WHK)
Stundensätze |
Stundensatz ab 01.08.2023 |
Stundensatz ab 01.04.2024 |
Stundensatz ab 01.08.2025 |
SHK Basisvergütung | 12,48€ | 13,46€ | 14,20€ |
SHK erhöhter Stundensatz | 14,05€ | 15,15€ | 15,98€ |
WHK | 16,64€ | 17,95€ | 18,94€ |
Arbeitszeitdokumentation
Allgemeiner Hinweis:
Dokumentation der täglichen Arbeitszeit nach § 17 Mindestlohngesetz (studentische wie auch wissenschaftliche Hilfskräfte):
Zu dokumentieren sind Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit im Sinne von Anwesenheitszeiten sowie die Gesamtdauer/Summe der täglichen Arbeitszeit abzüglich der Pausen. Pausen gehören nicht zur Arbeitszeit und sind bei der Angabe der Gesamtdauer herauszurechnen. Eine gesonderte Dokumentation der Pausenzeiten ist nicht erforderlich.
Beispiel:
Beginn: 09:00 Uhr, Ende 15 Uhr; tägl. Gesamtstunden = 6 Stunden
Beginn: 09:00 Uhr, Ende 15:30 Uhr (6 Stunden, 30 Minuten, somit Pause von mindestens 30 Minuten erforderlich); tägl. Gesamt Stunden = 6 Stunden (da 30 min. Pause abgezogen)
Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden ist eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten und bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden ist eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten einzuhalten (§ 4 Arbeitszeitgesetz).
Dokumente/Formulare:
Bitte verwenden Sie die jeweils aktuell auf der
eingestellten Formulare und Arbeitsverträge (Studentische Hilfskräfte). Damit ist sichergestellt, dass Sie auch bei Änderungen/Anpassungen immer die aktuellen Informationen haben. Formularseite des Dez. VII
II. Wissenschaftliche Hilfskräfte im Sinne des § 82 Abs. 2 HessHG (Hessisches Hochschulgesetz i.d.F. 12/2021)
Die Einstellung als Wissenschaftliche Hilfskraft setzt ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium voraus (Master, Diplom, Magister oder Staatsexamen).
Sofern der Beschäftigungsumfang ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit übersteigt (für die TU Darmstadt ist die Bezugsgröße die Arbeitszeit der Tarifbeschäftigten, derzeit 40 Stunden), ist das Vertragsverhältnis auf die Höchstbefristungsgrenze im Sinne von § 2 Abs. 1 WissZeitVG anzurechnen.
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