Erholungsurlaub

Tarifbediensteten wird Erholungsurlaub nach den tarifrechtlichen Vorschriften des TV-TU Darmstadt bzw. des TVA-TU Darmstadt und damit in Verbindung mit der Urlaubsverordnung der Beamten im Lande Hessen gewährt. Beamte erhalten Erholungsurlaub nach den Vorschriften der Urlaubsverordnung im Lande Hessen. Grundlage für die Gewährung von Erholungsurlaub von Auszubildenden sind der Tarifvertrag für Auszubildende der TU Darmstadt (TVA-TU Darmstadt BBiG) in Verbindung mit dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Für alle übrigen Arbeitnehmer/innen findet das Bundesurlaubsgesetz Anwendung.

Erholungsurlaub soll grundsätzlich zusammenhängend in Anspruch genommen werden. Auf Wunsch des Bediensteten kann eine Aufteilung des Erholungsurlaubsanspruchs erfolgen. Hierbei muss jedoch ein Urlaubsanteil so bemessen sein, dass der Bedienstete mindestens für zwei volle Wochen von der Arbeit befreit ist, da nur dann der Erholungsurlaub seinen Zweck erfüllt. Die Aufteilung von Erholungsurlaub in einzelne Halbtags- oder Stundenteile ist nicht möglich.

Soweit ein Bediensteter sich für die Inanspruchnahme seines Erholungsurlaubs auf einen bestimmten Zeitraum festgelegt hat, sollte selbstverständlich dieser Urlaub auch in dieser Zeit in Anspruch genommen werden. Sicherlich gibt es aber auch Ausnahmetatbestände, wie z.B. Krankheit des Ehepartners, die einem solchen Urlaubsbegehren in diesem Zeitraum entgegenstehen und somit rechtfertigen, dass der Erholungsurlaub, soweit die dienstlichen Verhältnisse es zulassen, zu einem späteren Zeitpunkt angetreten wird.

Arbeitstage und die Verteilung in der Kalenderwoche

Arbeitstage und somit auch Urlaubstage sind alle Kalendertage, an denen dienstplanmäßig oder betriebsüblich gearbeitet wird, mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich zu gewähren ist. Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit innerhalb des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, erhöht sich der Urlaubsanspruch für jeden zusätzlichen Arbeitstag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs. Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit innerhalb des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, vermindert sich der Urlaub für jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs. Verbleibt nach der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil eines Urlaubstages von 0,5 und mehr, wird er auf den vollen Urlaubstag aufgerundet; ein Bruchteil von weniger als 0,5 bleibt unberücksichtigt.

Berechnungsbeispiel:

Ein Arbeitnehmer hat im Kalenderjahr einen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen. Wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf 4 Arbeitstagen in der Woche verteilt, so ist die Zahl der Arbeitstage im Kalenderjahr um 52 niedriger als in der regelmäßigen 5-Tage-Woche. Der Erholungsurlaubsanspruch ist danach wie folgt zu berechnen:

  • Grundurlaub 30 Arbeitstage
    Minderung um 30 x 52 : 260 = 6 Arbeitstage
    gleich 24 Arbeitstage (Urlaubsanspruch).

Zusatzurlaub für Schwerbehinderte

Schwerbehinderte (festgestellter Grad der Behinderung von mindestens 50%) haben gem. § 208 des Sozialgesetzbuches Nr. IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) einen Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von 5 Arbeitstagen im Urlaubsjahr. Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit einer/s Schwerbehinderten auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend.

Dieser Zusatzurlaub unterliegt der Zwölftelungsregelung bei Eintritt und Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft sowie bei Beginn und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses im laufenden Kalenderjahr.

Hinsichtlich der Berechnung der Urlaubstage bei Verteilung auf weniger als 5 Arbeitstage in der Woche sowie bei Änderung des Beschäftigungsumfangs verweisen wir auf die entsprechenden Abschnitte.

Weiterer Zusatzurlaub

Bei einem nicht nur vorübergehend festgestellten Grad der Behinderung von wenigstens 25% und höchstens 49% kann Beamtinnen und Beamten wegen einer durch die Behinderung bedingten Erholungsbedürftigkeit Zusatzurlaub von bis zu drei Arbeitstagen im Kalenderjahr gewährt werden. Diese Regelung gilt gem. § 27 Absatz 1 Satz 1 TV-TU Darmstadt auch für Tarifbeschäftigte.

Der Zusatzurlaub wird nach dem steigenden Grad der Erholungsbedürftigkeit festgelegt auf

bei einem Grad der Behinderung von 25-29 1 Tag

bei einem Grad der Behinderung von 30-39 2 Tage

bei einem Grad der Behinderung von 40-49 3 Tage.

Bisher wurde dieser zusätzliche Erholungsbedarf grundsätzlich mit 3 Urlaubstagen berechnet. Dies ist künftig nicht mehr zulässig. Die vorgenannte Neuregelung gilt für alle Neufeststellungen seit November 2011.

Da für aus dem Geltungsbereich des MTArb übergeleitete Beschäftigte, bei denen vor dem Zeitpunkt der Überleitung am 01.05.2010 ein Anspruch auf einen Zusatzurlaub von 3 Tagen (ohne Berücksichtigung einer Staffelung) nach den Vorschriften des MTArb zugesagt wurde, verbleibt es bei diesen Ansprüchen und findet auch auf die übrigen Bediensteten (Beamte und ehemalige Angestellte) Anwendung.

Bei Feststellung des Behinderungsgrades im Laufe eines Kalenderjahres gilt dieser Anspruch für das Urlaubsjahr in voller Höhe. Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Kalenderjahres, unterliegt dieser Zusatzurlaub der normalen Zwölftelungsregelung. Bei Verteilung der Arbeitstage auf mehr oder weniger als 5 Arbeitstage in der Woche wird dieser Zusatzurlaub bei der Ermittlung des für das gesamte Kalenderjahr zustehenden Erholungsurlaubs entsprechend mit berücksichtigt.

Zusatzurlaub nach dieser Regelung und Erholungsurlaub (Gesamturlaub) dürfen 35 Arbeitstage bzw. bei Bediensteten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, 36 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.

Das bedeutet, dass Beschäftigte über 50 Jahre und einem Anspruch auf 3 Tage Zusatzurlaub, denen wegen der bisherigen Obergrenze von 34 Urlaubstagen nur ein Zusatzurlaubstag gewährt werden konnnte, diesen nunmehr in vollem Umfang in Anspruch nehmen können.

Diese Günstigkeitsregelung gilt auch bei der Inanspruchnahme von Sonderurlaub unter Wegfall der Vergütung. Bei der Inanspruchnahme von Elternzeit ist hingegen der Erholungsurlaubsanspruch um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat, für den Elternzeit in Anspruch genommen wird, zu kürzen. Eine Vergleichsberechnung ist nicht erforderlich.

Übertragung von Erholungsurlaub

Der Erholungsurlaub muss bis spätestens 30.09. des Folgejahres angetreten sein. Nähere Informationen, die Sie in der Regel zu Jahresbeginn von Ihrer Führungskraft erhalten, finden Sie hier (wird in neuem Tab geöffnet).

Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub – bei einer 5-Tage-Woche – in Höhe von

  • 30 Arbeitstagen

Beginnt oder endet das Beschäftigungsverhältnis im Laufe eines Jahres, steht als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses 1/12 des Urlaubsanspruches zu. Auch hier findet die günstigere Regelung des Bundesurlaubsgesetzes Anwendung.

Übertragung von Erholungsurlaub

Im Falle einer Übertragung muss der Erholungsurlaub bis zum 30. September des folgenden Jahres angetreten worden sein. Nähere Informationen, die Sie in der Regel zu Jahresbeginn von Ihrer Führungskraft erhalten, finden Sie hier.

Urlaubsberechnung bei Änderung des Beschäftigungsumfangs und Neufestlegung der Arbeitstage im laufenden Kalenderjahr bei Tarifpersonal (gilt auch für die unter Abschnitt C genannten Bediensteten)

In den Fällen, in denen während des bestehenden Arbeitsverhältnisses eine Änderung (Verminderung oder Erhöhung) des Beschäftigungsumfangs und eine Neufestlegung der Arbeitstage erfolgt, ist eine abschnittsweise Berechnung durchzuführen. Soweit der bisherige Urlaubsanspruch in Vollzeit (5-Tage-Woche) erworben wurde, bleibt dieser erhalten, auch wenn der Urlaub erst zu einem späteren Zeitpunkt in Teilzeit und gleichzeitiger Reduzierung der Arbeitstage in Anspruch genommen wird. Umgekehrt gilt dies auch für Ansprüche, die in einer Teilzeitbeschäftigung erworben wurden und später bei einem Arbeitsrhythmus mit mehr Arbeitstagen in der Kalenderwoche genommen werden. Die dem jeweiligen Beschäftigungsmodell entsprechende abschnittsbezogene Betrachtung gilt für jede Verminderung oder Erhöhung der Anzahl der Arbeitstage in der Kalenderwoche. In beiden Fällen kann monatsweise, wochengenau oder auch tagegenau gerechnet werden. Dabei ist vor dem Änderungsstichtag bereits gewährter Urlaub in Abzug zu bringen. Diese Berechnungshinweise gelten auch für den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen nach § 208 SGB IX.

Einzelvarianten (siehe Tabelle oben)

Veränderung zum 1. eines Monats

Tariflicher Urlaub bzw. tariflicher Teilurlaub (30/5*Wochenarbeitstage) / 12 Monate x Monate des Teilabschnitts

Beide Teilabschnittergebnisse werden addiert und ggf. gem. § 26 TV-TU Darmstadt gerundet; bereits in Anspruch genommener Urlaub wird abgezogen. Ergebnis: verbleibender Urlaubsanspruch.

Veränderung zum Beginn einer neuen Woche

Tariflicher Urlaub bzw. tariflicher Teilurlaub (30/5*Wochenarbeitstage) / 52 Wochen x Wochen des Teilabschnitts

Beide Teilabschnittergebnisse werden addiert und ggf. gem. § 26 TV-TU Darmstadt gerundet; bereits in Anspruch genommener Urlaub wird abgezogen. Ergebnis: verbleibender Urlaubsanspruch.

Veränderung zum Tag x

Tariflicher Urlaub bzw. tariflicher Teilurlaub (30/5*Wochenarbeitstage) / 365 Tage x Tage des jeweiligen Teilabschnitts

Beide Teilabschnittergebnisse werden addiert und ggf. gem. § 26 TV-TU Darmstadt gerundet; bereits in Anspruch genommener Urlaub wird abgezogen. Ergebnis: verbleibender Urlaubsanspruch.

In den Fällen, in denen es bei der Zahl der wöchentlichen Arbeitstage bleibt und sich lediglich die tägliche Arbeitszeit der Beschäftigten ändert, ergeben sich für die Dauer des Urlaubsanspruchs keine Folgen. Da sich der Jahresurlaubsanspruch auf eine 5-Tage-Woche und nicht auf Arbeitsstunden bezieht, haben Teilzeitbeschäftigte, deren vertraglich vereinbarte Arbeitszeit auf fünf Tage in der Woche verteilt ist, denselben Urlaubsanspruch, wie vergleichbare Vollbeschäftigte

Urlaubsentgelt

Während der Inanspruchnahme von Erholungsurlaub werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt; hierzu zählen auch die vermögenswirksamen Leistungen sowie Kinderzulagen. Nicht in Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile werden als Durchschnitt auf Basis der letzten drei vollen Kalendermonate, die dem Urlaub vorhergehen, gezahlt. Davon ausgenommen sind Entgelte für Überstunden und Mehrarbeit sowie Jahressonderzahlungen und Jubiläumsgelder.

Bei Verminderung des Beschäftigungsumfangs oder der Wochenarbeitstage sollten Beschäftige darauf hingewiesen werden, dass zwar die Zahl der zuvor erworbenen Urlaubstage unverändert erhalten bleibt, bei Inanspruchnahme des Urlaubs nach dem Wechsel allerdings auch für diese Tage nur das dann maßgebliche Entgelt gezahlt wird. Ausnahmen gelten nur, wenn Urlaub wegen Krankheit, Mutterschutz oder Rente auf Zeit nicht in Anspruch genommen werden konnte.

In den Fällen, in denen es bei der Zahl der wöchentlichen Arbeitstage bleibt und sich lediglich die tägliche Arbeitszeit der Beschäftigten ändert, ergeben sich für die Dauer des Urlaubsanspruchs keine Folgen. Da sich der Jahresurlaubsanspruch auf eine 5-Tage-Woche und nicht auf Arbeitsstunden bezieht, haben Teilzeitbeschäftigte, deren vertraglich vereinbarte Arbeitszeit auf fünf Tage in der Woche verteilt ist, denselben Urlaubsanspruch, wie vergleichbare Vollbeschäftigte.

Es wird empfohlen, dass Urlaubsansprüche, die bis zu einer Arbeitszeit- bzw. Arbeitsverteilungsänderung erworben wurden, vor dieser Änderung in Anspruch genommen werden.

Der Urlaubsanspruch beträgt je Urlaubsjahr 30 Arbeitstage, wenn die regelmäßige Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist.

Beamtenanwärterinnen und -anwärter sowie Referendarinnen und Referendare haben einen urlaubsanspruch von 30 Tagen.

Bei Beamtinnen und Beamten, die nach der bis zum 23.12.2013 geltenden Rechtslage einen Urlaubsanspruch von 33 Arbeitstagen haben, bleibt dieser Urlaubsanspruch bestehen.

Beamtinnen und Beamte bis einschließlich des Geburtsjahrgangs 1969 haben ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 50. Lebensjahr vollenden, einen Urlaubsanspruch von 33 Arbeitstagen.

Beamte haben einen Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Kalendermonat des Bestehens des Beamtenverhältnisses, wenn sie

  1. wegen Nichterfüllung der Wartezeit keinen vollen Urlaubsanspruch erwerben
  2. vor erfüllter Wartezeit aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden
  3. nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte des Kalenderjahres ausscheiden
  4. als Jugendliche/r im Kalenderjahr weniger als 6 Monate im Beamtenverhältnis beschäftigt wurden.

Der Urlaubsanspruch kann erst 6 Monate, bei Jugendlichen 3 Monate nach der Einstellung geltend gemacht werden (Wartezeit), es sei denn, dass das Beamtenverhältnis vorher beendet wird.

Bruchteile von Urlaubstagen werden auf volle Tage aufgerundet. Diese Aufrundungsvorschrift gilt jedoch nur einmal im Kalenderjahr.

Zur Ermittlung der Höhe des jeweiligen Erholungsurlaubsanspruchs dient die Tabelle 3.

Übertragung von Erholungsurlaub

Der Urlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr genommen werden. Urlaub, der nicht innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres angetreten worden ist, verfällt.

Das bedeutet, dass der Urlaub grundsätzlich bis zum 30. September des Folgejahres in Anspruch genommen werden kann und muss. Eine explizite Übertragung ist nicht mehr erforderlich. Weitere Übertragbarkeiten sind nicht zulässig. Nähere Informationen, die Sie in der Regel zu Jahresbeginn von Ihrer Führungskraft erhalten, finden Sie hier.

Bei Neueinstellungen kann der Urlaubsanspruch erst sechs Monate nach der Einstellung geltend gemacht werden (Wartezeit). Läuft die Wartezeit erst im Laufe des folgenden Kalenderjahres ab, so verfällt der Urlaub erst am Ende (31.12.) dieses Kalenderjahres.

Höhe des Urlaubsanspruchs bei einer Weiterbeschäftigung nach Ende der Ausbildung

Schließt ein Beamtenverhältnis unmittelbar an ein Beamtenverhältnis auf Widerruf als Anwärter/in oder Referendar/in an, wird der Monat, in dessen Verlauf die Einstellung erfolgt, bei Ermittlung der Anzahl der Urlaubstage wie ein voller Beschäftigungsmonat im neuen Beamtenverhältnis angesehen. (Beispiel siehe nachfolgend bei Übernahme von Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis)

Urlaubsberechnung bei Änderung der Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit bei Beamten

Ändert sich die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit, so ist bei der Urlaubsberechnung die Zahl der Arbeitstage zugrunde zu legen, die sich ergeben würde, wenn die für die Zeit des Urlaubs maßgebende Verteilung der Arbeitszeit für das ganze Urlaubsjahr gelten würde; dies gilt auch für Urlaubsansprüche aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr und Resturlaub (keine Abschnittsberechnung).

Urlaub aus Vorjahren und anteiliger Urlaub des laufenden Urlaubsjahres, der vor einer Verringerung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit aus dienstlichen Gründen oder wegen Dienstunfähigkeit tatsächlich nicht genommen werden konnte, bleibt unberührt. Dieser Urlaub ist nach Stunden zu berechnen; hierbei ist jeder Urlaubstag mit dem vor der Verringerung des Beschäftigungsumfangs auf ihn entfallenden Anteil der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit zu bewerten (Abschnittsberechnung). Bei einer späteren Erhöhung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit findet dies keine Anwendung.

Urlaubsberechnung bei Änderung des Beschäftigungsumfangs und Neufestlegung der Arbeitstage im laufenden Kalenderjahr

Regelfälle (siehe Tabelle oben)

Es wird empfohlen, dass Urlaubsansprüche, die bis zu einer Arbeitszeit- bzw. Arbeitsverteilungsänderung erworben wurden, vor dieser Änderung in Anspruch genommen werden.

Auszubildende haben ebenso wie alle übrigen Bediensteten einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

Der Erholungsurlaub wird gem. TVA-TU Darmstadt BBiG in entsprechender Anwendung der Regelungen, die für die Beschäftigten gelten, mit der Maßgabe gewährt, dass ein Anspruch auf 30 Erholungsurlaubstage besteht. Daher gilt auch der Hinweis über die anteilige Gewährung von Erholungsurlaub soweit das Ausbildungsverhältnis im Laufe des Kalenderjahres beginnt oder endet. Zur Ermittlung des Erholungsurlaubs dienen Tabelle 5 und 6.

Der Erholungsurlaub soll Berufsschülern in der Zeit der Berufsschulferien gewährt werden. Soweit er nicht den Ferien gewährt wird, ist für jeden Berufsschultag, an dem die Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, ein weiterer Urlaubstag zu gewähren.

Aushilfsbedienstete haben den gleichen Erholungsurlaubsanspruch wie Angestellte und Arbeiter, die auf Dauer beschäftigt sind. Entsprechend den zuvor erläuterten Regelungen, ist auch bei ihnen der Erholungsurlaubsanspruch anteilig nach der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses (anteilig für jeden vollen Monat der Beschäftigung) zu gewähren.

Selbstverständlich sind gerade bei kurzfristigen Beschäftigungen nicht die üblichen Wartezeiten einzuhalten. Soweit die dienstlichen Verhältnisse es zulassen, ist der Erholungsurlaub vor Beendigung des befristeten Beschäftigungsverhältnisses zu gewähren.

Bei einer Beschäftigung von 5 Tagen in der Woche besteht ein Anspruch von 20 Urlaubstagen im Jahr. Bei geringerem Beschäftigungsumfang wird der Urlaub anteilig berechnet. Der volle Urlaubsanspruch wird nach sechsmonatiger Tätigkeit erworben; vor Ablauf dieser Wartezeit besteht ein Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs.

Die Gewährung des Urlaubsanspruchs erfolgt durch die Reduzierung der Arbeitszeit. Da Hilfskräfte stundenweise beschäftigt werden, muss der Urlaubsanspruch in Stunden umgerechnet werden. Diese Umrechnung erfolgt in mehreren Schritten:

Beispiel:

1. Schritt > Ermittlung der durchschnittlichen Wochenstunden:

40 Stunden/Monat : 4,348 Wochen (durchschnittliche Anzahl der Wochen pro Monat) = 9,1996

2. Schritt > Ermittlung der durchschnittlichen Stunden pro Tag:

9,1996 (durchschnittliche Wochenstunden) : 5 Arbeitstage = 1,8399 Stunden/Tag

3. Schritt > Ermittlung des Urlaubsanspruchs nach Bundesurlaubsgesetz in Stunden:

1,6667 Tage Urlaubsanspruch/Monat (20 Tage bei 5-Tage-Woche) x 1,8399 Stunden/Tag = 3,0671

4. Schritt > Ermittlung des Urlaubsanspruchs für die Dauer der Beschäftigung:

3,0671 Stunden/Monat x 4 Monate = 12,2684 Stunden

Das Ergebnis wird mathematisch gerundet, demnach ergeben sich hier:

12 Stunden Urlaubsanspruch

Die Hilfskräfte sind bei Vertragsabschluss auf den rechtmäßigen Urlaubsanspruch und die Form der Gewährung hinzuweisen.

Den Urlaubsantrag sowie eine Hilfestellung zur Berechnung des Urlaubs im Falle eines Wechsels der Arbeitstagewoche finden Sie unter den Formularen des Dezernats VII . Für die Beschäftigten der zentralen Verwaltung und des Hochschulrechenzentrums steht statt des Formulars „Urlaubsantrag“ der Digitale Self-Service Urlaubsverwaltung von SAP zur Verfügung.

Stand: September 2022