Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Seit dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vom 18.08.2006 ist im besonderen Maße darauf zu achten, dass keine Benachteiligungen im Auswahlverfahren aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Identität erfolgen.

Der Gesetzestext im PDF-Format:

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Arbeitsgerichtsgesetz (Auszug)

Die Funktion der Beschwerdestelle nach § 13 AGG nimmt das Dezernat für Personal- und Rechtsangelegenheiten (Referat VII E) ein.