Zulagen und Zuschläge (Neues Tarifrecht)

1. Zeitzuschläge

Beschäftigte erhalten neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. Die Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeitbeschäftigten – je Stunde:

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des auf eine Stunde entfallenen Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe.

2. Überstunden

Überstunden sind grundsätzlich durch Freizeitausgleich abzugelten.

Soweit dies aus dienstlichen Gründen bis zum Ende des nächsten Monats – spätestens bis zum Ende des dritten Monats nach deren Entstehen – nicht möglich ist, werden diese mit 100% des auf die Stunden entfallenen Anteils des Tabellenentgeltes der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe (höchstens allerdings nach der Stufe 4) abgegolten.

3. Rufbereitschaft

Für die Rufbereitschaft wird dem TV-H Beschäftigten eine tägliche Pauschale gezahlt. Für eine Rufbereitschaft von mindestens 12 Stunden werden für die Tage Montag bis Freitag pauschal je 2 Stundenentgelte, für Samstag und Sonntag sowie für Feiertage pauschal je 4 Stundenentgelte gezahlt. Dabei ist für die Bemessung der Pauschale der Tag maßgebend, an dem die Rufbereitschaft beginnt.

Für Rufbereitschaften von weniger als 12 Stunden werden für jede angefangene Stunde 12,5% des tariflichen Stundenentgeltes nach der Entgelttabelle gezahlt.

Die Zeiten einer Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft einschließlich einer erforderlichen Wegezeit werden auf eine volle Stunde aufgerundet und wie Überstunden abgegolten.

4. Wechselschicht und Schichtzulage

Beschäftigte, die ständig Wechselschicht leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 105,00 EURO mtl. Beschäftigte, die nicht ständig Wechselschicht leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 EURO pro Stunde. Soweit ständig Schichtarbeit geleistet wird, wird eine Zulage von 40,00 EURO mtl. gezahlt. Wird die Schichtarbeit nicht ständig geleistet, besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Schichtzulage von 0,24 EURO€ pro Stunde.

5. Erschwerniszuschläge

Ziel der Tarifvertragsparteien war es, diesen kostenträchtigen Bereich auf außergewöhnliche Erschwernisse, die nicht mit dem der Eingruppierung zugrunde liegenden Berufs- oder Tätigkeitsbild verbunden sind zu beschränken. Es gibt nach dem TV-H nunmehr grundsätzlich vier Arten von Arbeiten, die erschwerniszuschlagsberechtigt sein können, soweit geeignete Vorkehrungen, nicht ausreichend vorhanden sind:

  • Arbeiten mit besonderer Gefährdung
  • Arbeiten mit extremer nicht klimabedingter Hitzeeinwirkung
  • Arbeiten mit starker Schmutz- oder Strahlenbelästigung und
  • Arbeiten unter sonstigen vergleichbar erschwerten Umständen.

Die zuschlagsberechtigten Tätigkeiten und die Höhe der Zuschläge werden im Einzelnen durch einen Tarifvertrag vereinbart. Da ein solcher Tarifvertrag aber noch nicht abgeschlossen wurde, gelten übergangsweise die bis zum 31.12.2009 bestehenden Regelungen (Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen gemäß § 33 Abs. 1 Buchstabe c BAT, Tarifvertrag über die Lohnzuschläge gemäß § 29 MTL II).

6. Funktionszulagen

Sämtliche weitere Zulagen, die sich bisher aus den Zulagentarifverträgen für Angestellte ergeben haben, gibt es im neuen Tarifrecht nicht mehr. Dies sind insbesondere:

  • Technikerzulage
  • Programmierzulage
  • Meisterzulage

7. Vorarbeiterzulagen

Die Vorarbeiterzulage, die es nach bisher geltendem Recht für Arbeiter prozentual bezogen auf deren Lohn gab, wird in dieser Form nicht fortgeführt.