Schwerbehinderte

Auf den folgenden Seiten erhalten Sie u.a. einen Überblick über Ansprechpartner für Menschen mit Behinderung an der TU Darmstadt und die verschiedenen rechtlichen Grundlagen, Informationen zu Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen sowie eine Reihe weiterer Informationen und hilfreichen Links.

Schwerbehinderten Menschen im Sinne des Neunten Sozialgesetzbuches sind Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50. Die entsprechende Anerkennung erfolgt auf Antrag durch das Versorgungsamt. (§ 2 SGB IX)

Schwerbehinderte Menschen werden vom Gesetzgeber besonders geschützt (z.B. Schutz vor Benachteiligung, Kündigungsschutz, Zusatzurlaub).

Behinderte Menschen mit einem festgestellten Grad der Behinderung von weniger als 50, aber mindestens 30, können unter bestimmten Voraussetzungen schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden. Die Gleichstellung wird auf Antrag von der Agentur für Arbeit ausgesprochen.

(Quelle: § 2 Abs. 3 SGB IX, https://www.integrationsaemter.de/Fachlexikon/Schwerbehinderung/77c5205i1p/index.html

Ansprechpartner an der TU Darmstadt

UN-Behindertenkonvention

Die UN-Behindertenrechtskonvention gilt seit 2008 und enthält eine Vielzahl spezieller, auf die Lebenssituation behinderter Men-schen abgestimmte Regelungen.
(Quelle: https://www.behindertenrechtskonvention.info/)
Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen – Bundesteilhabegesetz [BTHG] -
https://www.gesetze-im-internet.de/bthg/

Das Bundesteilhabegesetz soll Menschen mit Behinderungen eine möglichst volle und wirksame Teilhabe in allen Bereichen für eine selbstbestimmte Lebensführung ermöglichen.
(Quelle: https://umsetzungsbegleitung-bthg.de/)

Mit dem Bundesteilhabegesetz wird das deutsche Recht in Bezug auf die UN-Behindertenrechtskonvention weiterentwickelt. Es ist ein Gesetz, das in vier Reformstufen im Zeitraum 2017 bis 2023 in Kraft tritt. Der Schwerpunkt hierbei liegt bei der Neufassung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) und bei Änderungen des Eingliederungshilferechts.
(Quellen: https://www.talentplus.de/lexikon/Lex-Bundesteilhabegesetz-BTHG/?cs,
https://de.wikipedia.org/wiki/Bundesteilhabegesetz)
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX)
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/

Ziel des SGB IX ist die „Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft“ (§ 1 SGB IX) von behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen.

Das SGB IX umfasst alle gesetzlichen Regelungen zur Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. Als sozialpoli-tisches Ziel aller Teilhabeleistungen nennt § 1 des SGB IX die Selbstbestimmung behinderter Menschen und ihre umfassende Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Das SGB IX definiert in § 2 die Begriffe Behinderung und Schwerbehinderung. Es beschreibt, was die verschiedenen Leistungen zur Teilhabe jeweils konkret bewirken sollen, welche Leistungsinhalte sie haben und wer der dafür zuständige Träger ist.

Auch das Schwerbehindertenrecht wurde […] in das SGB IX integriert und dadurch das frühere Schwerbehindertengesetz (SchwbG) abgelöst. Das SGB IX wurde durch das Bundesteilhabegesetz neu strukturiert und gefasst: Das Schwerbehindertenrecht umfasst nun seit dem 01.01.2018 ab § 151 SGB IX die „Besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen“. Als Teil 2 wurde die bisher im SGB XII (Sozialhilfe) geregelte Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in das SGB IX eingefügt.

(Quellen: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/index.html
https://www.integrationsaemter.de/Fachlexikon/SGB-IX--Rehabilitation-und-Teilhabe-behinderter-Menschen-/77c376i/index.html)
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
http://www.gesetze-im-internet.de/agg/index.html

„Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist ein deutsches Bundesgesetz, das „Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion o-der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindern und beseitigen soll“. Zur Verwirklichung dieses Ziels erhalten die durch das Gesetz geschützten Personen Rechtsansprüche gegen Arbeitgeber und Private, wenn diese ihnen gegenüber gegen die gesetzlichen Diskriminierungsverbote verstoßen.“
(Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Allgemeines_Gleichbehandlungsgesetz)

„Ziel des AGG ist es, Benachteiligungen aus folgenden sieben Gründen zu verhindern und zu beseitigen: aus Gründen der Rasse, ethnischen Herkunft, der Geschlechtszugehörigkeit, der Religion bzw. Weltanschauung, wegen einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität.

Das AGG regelt den Schutz vor Diskriminierung in zwei Anwendungsbereichen: dem Arbeitsrecht (Beschäftigung und Beruf) und dem Zivilrecht (Alltagsgeschäfte wie Einkäufe, Gaststätten- oder Diskothekenbesuche, Wohnungssuche sowie Versicherungs- und Bankgeschäfte).“
(Quelle: https://www.talentplus.de/lexikon/Lex-Allgemeines-Gleichbehandlungsgesetz-AGG/)
Hessisches Behindertengleichstellungsgesetz
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-BGGHEV8IVZ

Mit dem Gesetz soll der Alltag behinderter Menschen positiv durch konkrete Maßnahmen verändert werden. Es formuliert ein allgemeines Benachteiligungsverbot und verpflichtet das Land, seine Behörden und Dienststellen, das Ziel des Gesetzes aktiv zu unterstützen. Es enthält die Zielbestimmung der Schaffung einer möglichst barrierefreien Umwelt.
(Quellen: https://www.einfach-fuer-alle.de/artikel/bitv/lgg/hessen/)
Richtlinien zur Integration und Teilhabe schwerbehinderter An-gehöriger der hessischen Landesverwaltung – Teilhaberichtlinien Hessen
http://www.agsv-laender.de/dokumente/StAnz-Hessen-Ausgabe-2018-52%20TeilhabeRL.pdf (wird in neuem Tab geöffnet) > Seite 1532 – 1541

„[…] Ziel der Richtlinien ist, die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben in der Hessischen Landesverwaltung zu fördern und zu sichern. Mit den Richtlinien setzt die Hessische Landesregierung das Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) – innerhalb der Hessischen Landesverwaltung um und konkretisiert damit die besondere Fürsorgepflicht des Landes Hessen gegenüber schwerbehinderten Menschen, die eine Beschäftigung im Landesdienst anstreben oder bereits im Landesdienst beschäftigt sind. Ihr zentrales Anliegen um-schreiben das SGB IX und die UN-Behindertenrechtskonvention mit dem Begriff „Teilhabe“: Teilhabe bedeutet gleichberechtigte Teilnahme am Leben in der Gesellschaft und Vermeidung von Benachteiligungen. Eine wesentliche Voraussetzung dazu ist die Teilhabe am Arbeitsleben, die eine selbstbestimmte und von sozialen Unterstützungsleistungen unabhängige Lebensführung ermöglicht.“
(Quelle: Einleitung der Teilhaberichtlinien)
Richtlinien zur Förderung der Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen in der Landesverwaltung – Förderrichtlinien Hessen
https://karriere.hessen.de/sites/karriere.hessen.de/files/Förderrichtlinien_2020_0.pdf (wird in neuem Tab geöffnet)

„Ziel der Hessischen Landesregierung ist es, die Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen in der Landesverwaltung zu fördern und durch geeignete Maßnahmen einem Absinken der erreichten Beschäftigungsquote unter 6 Prozent entgegenzuwirken. Dieses Ziel soll durch die verstärkte Neueinstellung von arbeitslosen schwerbehinderten Menschen im Rahmen eines Fonds zur Integration und
Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen in der Landesverwaltung erreicht werden.“
(Quelle: Einleitung der Förderrichtlinien)
Handreichung des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 21. Januar 2020

„Im Zuge der Überarbeitung des Sozialgesetzbuches SGB IX, der Richtlinien zur Integration und Teilhabe schwerbehinderter Angehöriger der hessischen Landesverwaltung (Teilhaberichtlinien) und der Richtlinien zur Förderung der Einstellung und Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen in der Landesverwaltung (Förderrichtlinien) in den jeweils geltenden Fassungen, erhalten Sie diese Handreichung. Die Hessische Landesregierung versteht die Integration, Beschäftigung und Förderung von Menschen mit Behinderungen als besonders wichtige gesellschafts- und sozialpolitische Aufgabe.“
(Quelle: Einleitung der Handreichung)

Informationen für Bewerber/innen und Vorgesetzte

Im Bewerbungsverfahren sind besondere Rechte schwerbehinderter Bewerber/innen und gleichgestellten Bewerber/innen sowie Pflichten des Arbeitgebers / der Arbeitgeberin zu beachten.


Pflichten des Arbeitgebers / der Arbeitgeberin (§§ 164, 165 SGB IX)

Private und öffentliche Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen besetzt werden können. (§ 164 S. 1 SGB IX)

Öffentliche Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen müssen freie Stellen der Agentur für Arbeit melden, nach einer Gesetzesänderung jedoch nur noch „nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes“, also nur noch bei externer Ausschreibung. (§ 165 S. 1 SGB IX)

Weiterhin besteht für sie die besondere Pflicht, jede/n Bewerber/in mit Schwerbehinderung oder gleichgestellte Personen, die/der fachlich offensichtlich geeignet ist, zum Vorstellungsgespräch einzuladen, sowohl bei externem als auch bei internem Auswahlverfahren. (§ 165 S. 2 SGB IX; BAG 8. Senat|8 AZR 75/19 – 26.06.2020)

Darauf kann nur verzichtet werden, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Es reicht nicht, dass Zweifel an der fachlichen Eignung bestehen. Vielmehr soll dem/r Bewerber/in mit Schwerbehinderung die Chance eröffnet werden, sich in einem Vorstellungsgespräch zu präsentieren und bestehende Zweifel auszuräumen.

Offensichtlich ungeeignet ist ein/e Bewerber/in, wenn ein ganz bestimmter Abschuss aus rechtlichen Gründen zwingend zur Einstellung vorgeschrieben ist und dieser Abschluss nicht vorliegt.

Weiterhin kann bei einem mehrstufigen Auswahlverfahren, von der Einladung eines/r Bewerber/in zum Vorstellungsgespräch abgesehen werden, wenn sie/er ein vorgesehener schriftlicher Einstellungstest nicht bestanden hat.

Auch ist ein/e Bewerber/in mit Schwerbehinderung offensichtlich nicht geeignet, wenn er oder sie aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist.


Auswahlverfahren (§§ 154, 164, 165 SGB IX)

Sobald die Bewerbung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen vorliegt, muss die Schwerbehindertenvertretung nach § 164 Abs. 1 SGB IX unmittelbar unterrichtet werden.

Die Schwerbehindertenvertretung hat Recht auf Einsicht in alle entscheidungsrelevante Teile der Bewerbungsunterlagen aller Bewerber/innen.

Sie hat außerdem das Recht zur Teilnahme an den Vorstellungsgesprächen. Der Schwerbehindertenvertretung ist nach der Entscheidung über die Stellenbesetzung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Für Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen, die die Beschäftigungsquote gem. § 154 SGB IX nicht erfüllen, besteht außerdem die Pflicht, die Absage an eine/n schwerbehinderte/n oder gleichgestellte/n Bewerber/in zu begründen.

(Quellen: https://www.talentplus.de/personalgewinnung/neueinstellung/bewerbungsverfahren/index.html, https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/bewerbung-von-schwerbehinderten-arbeitgeberpflichten_76_487172.html, https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/personal-tarifrecht/arbeitgeber-muss-schwerbehinderten-zu-vorstellungsgespraech-laden_144_508424.html, https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/schwerbehinderte-zum-vorstellungsgespraech-einladen_76_371326.html)

Informationen zum Zusatzurlaub für schwerbehinderten Menschen befinden sich auf den Seiten des Dezernat VII – Personal- und Rechtsangelegenheiten > Informationen A – Z > Erholungsurlaub > A. Allgemeines > Zusatzurlaub für Schwerbehinderte und Weiterer Zusatzurlaub.

Folgende Formulare finden Sie unter den Formularen des Dezernats VII .

  • Einladung zum Auswahlverfahren
  • Einstellungsantrag/Verlängerung
    • Antrag auf Einstellung/Vertragsverlängerung für wissenschaftliche Beschäftigte
    • Erläuterungen zum Antrag
    • Antrag auf Einstellung/Vertragsverlängerung für administrativ-technische Beschäftigte
    • Personalbogen der TU Darmstadt
Schwerbehindertenvertretung
Vertrauenspersonen der Schwerbehinderten
Studieren mit Handicap / Behinderung
Informationen und Beratung für Studierende mit einer Behinderung
Projekt Handicap
Koordinationsstelle der TU Darmstadt zu Erreichung der Barrierefreiheit sowie Zugänglich-, Nutzbarkeit und Schwellenfreiheit im baulichen, technischen, sozialen, universitären und didaktischen Umfeld