Stufenzuordnung bei Einstellungsverfahren

Im Rahmen von Einstellungsverfahren ist das Erfassen von zu berücksichtigenden Vordienstzeiten notwendig. Beschäftigte werden darüber in die korrekte Stufe ihrer jeweiligen Entgeltgruppe gem. TV-TU Darmstadt eingeordnet. Die Zeitenerfassung erfolgt mit den u.g. Stufenzuordnungsbögen als Anlage zum Personalfragebogen.

Die Angaben sind zwingend erforderlich, um das exakte Bruttogehalt der Beschäftigten zu berechnen. Wir bitten daher

  • Beschäftigte darum, den Teil A des Bogens auszufüllen und den Gesamtbogen zügig an ihre/n Vorgesetzte/n weiterzugeben,
  • Vorgesetzte darum, die Beuteilung vorzunehmen und den Bogen umgehend, im besten Fall gemeinsam mit dem Einstellungsantrag, an das Dezernat VII zu übermitteln.

Bitte fügen Sie dem Formular zur Stufenzuordnung die entsprechenden Qualifikationsnachweise (Zeugnisse, Bescheinigungen etc.) in Kopie bei.

Der Bogen ist nur auszufüllen, wenn tatsächlich berücksichtigungsfähige Zeiten vorliegen. Diese müssen für das Beschäftigungsverhältnis relevant sein.

Bei der Einstellung wissenschaftlicher Mitarbeiter/innen ist das Ausfüllen des Stufenzuordnungsbogens u.U. nicht notwendig. Das gilt beispielsweise für die Einstellung von Beschäftigten unmittelbar nach dem Studienabschluss, bei denen i.d.R. keine berücksichtigungsfähigen Zeiten bestehen, sowie bei vorhandener Berufserfahrung von unter einem Jahr.

Bitte beachten Sie, dass der Bogen für Beschäftigte, die noch keine zu berücksichtigende Berufserfahrung haben, nicht ausgefüllt werden muss. Die gilt z.B. für die Beschäftigung unmittelbar nach Ende der Berufsausbildung oder wenn eine vorhergehende Beschäftigungsdauer von insgesamt unter einem Jahr vorliegt.

Im Informationsblatt finden Sie Erläuterungen zu den Begriffen einschlägige Berufserfahrung und förderliche Zeiten.

Die Formulare zur Stufenzuordnung wissenschaftlicher Beschäftigter und administartiv-technischer Beschäftigter sowie die Erläuterungen zum Stufenzuordnungsbogen finden Sie unter den Formularen des Dezernats VII .