Erholungsurlaub – Sonderform „Freizeitausgleich statt Geld“

Am 1. Januar 2022 ist der § 6a TV-TU Darmstadt* in Kraft getreten.

Beschäftigten wird damit der Anspruch eingeräumt, Teile ihrer tariflichen Jahressonderzahlung (§ 20 TV-TU Darmstadt) in zwei Arbeitstage Freizeitausgleich umzuwandeln.

Die Geltendmachung hat in Textform zu erfolgen. Hierfür können Sie das von uns bereitgestellte Antragsformular (wird in neuem Tab geöffnet) (wird in neuem Tab geöffnet) nutzen – optional.

*§ 6a TV-TU Darmstadt – Freizeit statt Geld

(1) 1Beschäftigte mit Anspruch auf Jahressonderzahlung nach § 20, deren Arbeitsverhältnis bereits im Januar des laufenden Kalenderjahres bestanden hat, können bis zum 30. September des laufenden Kalenderjahres in Textform geltend machen, statt des ihnen nach § 20 Absatz 2 zustehenden Teils der Jahressonderzahlung zwei Arbeitstage Freizeitausgleich unter Fortzahlung des Entgelts in Anspruch zu nehmen; die Wahl eines geringeren Umfangs als zwei Arbeitstage ist nicht zulässig. 2Bei Beschäftigten, die einen Anspruch auf Freizeitausgleich nach Satz 1 geltend gemacht haben, beträgt der Vomhundertsatz des Bemessungssatzes der Jahressonderzahlung abweichend von § 20 Absatz 2:

Verminderte Vomhundertsätze des Bemessungssatzes der Jahressonderzahlung für zwei Arbeitstage Freizeitausgleich entsprechend der durchschnittlichen Anzahl der Arbeitstage pro Woche
Anzahl der Arbeitstage
(AT) pro Woche
5 AT 6 AT 4 AT 3 AT 2 AT 1 AT
EG 1 bis EG 4 71,39 v.H. 73,10 v.H. 68,83 v.H. 64,56 v.H. 56,02 v.H. 30,39 v.H.
EG 5 bis EG 8 72,15 v.H. 73,86 v.H. 69,59 v.H. 65,31 v.H. 56,76 v.H. 31,11 v.H.
EG 9a bis EG 16 44,93 v.H. 46,60 v.H. 42,42 v.H. 38,24 v.H. 29,87 v.H. 4,77 v.H.

3Stichtag für die Zuordnung des jeweiligen Bemessungssatzes ist der 1. September des Antragsjahres.


(2) 1Der Freizeitausgleich muss im Dezember des laufenden Kalenderjahres bzw. innerhalb der ersten elf Monate des folgenden Kalenderjahres tageweise gewährt und genommen werden. 2Bei der Festlegung des Freizeitausgleichs sind die Wünsche der Beschäftigten maßgeblich, sofern dem keine dringenden dienstlichen/betrieblichen Gründe entgegenstehen. 3Im Falle des Freizeitausgleichs werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen Entgeltbestandteile, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, weitergezahlt.

(3) 1Freizeitausgleich, der nicht innerhalb des in Absatz 2 genannten Zeitraums in Anspruch genommen wird, verfällt. 2Eine finanzielle Abgeltung des Freizeitausgleichs ist ausgeschlossen. 3Kann der Anspruch auf Freizeitausgleich jedoch aus krankheitsbedingten Gründen, wegen Elternzeit, der Geltendmachung von dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen durch den Arbeitgeber oder für Anlässe gemäß § 29 Absatz 1 Satz 1, mit Ausnahme der Buchstaben c und d, für die Anspruch auf Freistellung unter Fortzahlung des Entgelts besteht, nicht innerhalb des in Absatz 2 Satz 1 genannten Zeitraums vollständig in Anspruch genommen werden, besteht für die verfallenen Freistellungstage ein entsprechender Ausgleichsanspruch in Geld, auf die gemäß Absatz 1 Satz 2 verminderte Jahressonderzahlung.

(4) 1Die Regelung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 ohne Nachwirkung außer Kraft. 2Der Antrag kann letztmalig bis zum 30. September 2023 gestellt werden.“

Stand: Januar 2022 (aktualisiert 08.03.23)