Regelung zur Exmatrikulation wegen fehlender Leistungen

25.02.2021

Bei der Anwendung von § 59 IV HHG (Exmatrikulation wegen fehlender Leistungen innerhalb von vier Semestern) werden das Sommersemester 2020 und das Wintersemester 2020/21 nicht mitgerechnet.

Weitere Informationen auf den Seiten