The content of this page is only available in German.
Please go to German version of this page

Sachschäden

Sachschäden Landes- bzw. TU-Eigentum

Access restricted section: Log in to see this section.

Sachschäden Privateigentum

Sind in Ausübung oder infolge des Dienstes Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände oder Fahrzeuge beschädigt, zerstört oder abhandengekommen, so soll Bediensteten in angemessenem Umfang Ersatz nach den einschlägigen Rechtsvorschriften geleistet werden.
Ein in Ausübung des Dienstes eingetretener Sachschaden ist dem Dienstvorgesetzten unverzüglich zu melden. Der Schaden ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Eintritt des Schadensereignisses bei der Unfallfürsorgestelle beim Regierungspräsidium Kassel geltend zu machen.

Zentrale Dienstunfallfürsorge, Sachschadenersatz RP Kassel

Ergänzende Hinweise zur Nutzung privater Fahrzeuge im Rahmen des Dienstes

Grundsätzlich liegt die Nutzung eines privaten Kraftfahrzeugs im Verantwortungsbereich des jeweiligen Bediensteten. Bei Schäden an diesem, im Rahmen des Dienstes, kann Sachschadensersatz, nach Maßgabe der Schadensersatzrichtlinie (SErs-Rl) beantragt werden. Sachschäden sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Eintritt des Schadensereignisses bei der Unfallfürsorgestelle beim Regierungspräsidium Kassel geltend zu machen.

Bei Sachschäden an privaten Fahrzeugen während des Dienstes wird unterschieden zwischen Wegeunfällen und Sachschäden im Rahmen von Dienstreisen.

Wegeunfälle:
Unfälle auf dem Weg von zu Hause zur Arbeitsstelle bzw. von der Arbeitsstelle nach Hause sind Wegeunfälle. Es greifen die entsprechenden Bestimmungen der SErs-RL. Wichtig hierbei ist: Nur der direkte Weg zwischen Wohnort und Arbeitsstelle (incl. Wege zur Kinderbetreuung) zählen als Arbeitsweg. Einkaufen und sonstige Abweichungen beenden den Arbeitsweg und zählen dann nicht als Wegeunfälle.

Unfälle, Schäden am privaten Fahrzeug im Rahmen von Dienstreisen:
Gemäß Ziffer 4.3 der SErs-RL sind Dienstreisegenehmigungen und Genehmigungen für die Benutzung des privaten Kraftfahrzeugs für genehmigungspflichtige Dienstreisen mit Ausnahme von dringenden Fällen vor Antritt der Dienstreise einzuholen.
Erteilte Dienstreisegenehmigungen sind für die Bearbeitung der Sachschadensanträge bindend. Daher muss zusätzlich zur Bestätigung auf dem Vordruck „Stellungnahme der/des Leiterin/Leiters der beschäftigenden Organisationseinheit zum Antrag auf Sachschadensersatz“ (Ankreuzfeld) auch die schriftliche Genehmigung der Dienstreise sowie die Genehmigung für die Benutzung des privaten Kraftfahrzeugs dem Antrag beigefügt werden.
Sollte eine Dienstreise kurzfristig stattfinden und mündlich genehmigt worden sein, ist eine schriftliche Bestätigung der Genehmigung (Dienstreise/Benutzung priv. Kraftfahrzeug) dem Antrag auf Sachschadensersatz beizufügen oder nachzureichen.
Sollte eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter direkt von zuhause zum Termin starten, so ist dies eine Dienstreise nach Ziffer 4.3. der SErs-RL (und zuvor genanntes gilt entsprechend).
Unfälle, die sich auf Wegen zwischen den verschiedenen Dienststellen (verschiedene Standorte der TU Darmstadt) ereignen, sind als Dienstreisen nach Ziffer 4.3.2. SErs-RL einzustufen. Die Benutzung des privaten Fahrzeugs gilt als allgemein gestattet. Somit ist in diesen Fällen keine Dienstreisegenehmigung für Bearbeitung des Sachschadens erforderlich.