Eine Erfindung ist eine auf schöpferischer Leistung beruhende Anweisung, die zum technischen Handeln genutzt werden kann. Nach dem Arbeitnehmererfindergesetz sind nur solche schöpferische Leistungen Erfindungen, die auch patent- oder gebrauchsmusterfähig sind. Bei Fragen zur Erfindungsträchtigkeit wissenschaftlicher Ergebnisse könnt Ihr das Patent- & Verwertungsmanagement in der Abteilung IP- und Innovationsmanagement kontaktieren, welches Euch hierbei beratend zur Seite steht.
Erfindungen sind der TU Darmstadt nach dem Arbeitnehmererfindergesetz unverzüglich schriftlich und vollständig durch Einreichen einer sorgfältig ausgefüllten und unterschriebenen mitzuteilen. Die Meldung kann per Hauspost oder als Scan Erfindungsmeldungper Mail versendet werden. Diese Melde- bzw. Mitteilungspflicht besteht auch dann, wenn aus Sicht der Wissenschaftler eine Patent- oder Gebrauchsmusterfähigkeit zweifelhaft erscheint oder die Erfindung im Rahmen eines Drittmittelprojekts oder als Gemeinschaftserfindung entstanden ist.
Die Meldung an die Hochschule muss spätestens zwei Monate vor einer geplanten Veröffentlichung erfolgen!
Wenn es zu einer Weiterentwicklung, Ergänzung oder Verbesserung einer bereits gemeldeten Erfindung kommt, ist diese ebenfalls schriftlich mitzuteilen.
Das Arbeitnehmererfindungsgesetz unterscheidet zwischen gebundenen (Diensterfindungen) und freien Erfindungen. Eine freie Erfindung liegt nur dann vor, wenn sie nicht aus dem Tätigkeitsgebiet des Hochschulwissenschaftlers stammt und auch nicht maßgeblich auf Erfahrungen bzw. Arbeiten an der Hochschule beruht. Zu beachten ist, dass auch bei einer freien Erfindung eine unverzügliche Mitteilungspflicht an das Dezernat Forschung und Transfer, Abteilung IP- und Innovationsmanagement besteht, damit diese Gelegenheit erhält, das Vorliegen einer freien Erfindung festzustellen. Bei Diensterfindungen hat die TU Darmstadt die Möglichkeit, die Erfindung beschränkt oder unbeschränkt in Anspruch zu nehmen oder aber sie freizugeben.
Nach Eingang einer ordnungsgemäßen Erfindungsmeldung prüft die Abteilung IP- und Innovationsmanagement des Dezernats Forschung und Transfer zeitnah in Abstimmung mit den Wissenschaftlern die Patentierbarkeit und das Verwertungspotenzial und entscheidet innerhalb von vier Monaten, ob eine Freigabe oder Inanspruchnahme der Erfindung erfolgt. Durch die Inanspruchnahme der Erfindung gehen alle vermögenswerten Rechte an der Diensterfindung auf die TU Darmstadt über. Im Anschluss erfolgt in der Regel unverzüglich die Anmeldung zum deutschen Patent beim Deutschen Patent- und Markenamt auf Namen und Kosten der TU Darmstadt (Abteilung IP- und Innovationsmanagement). Die TU Darmstadt ist somit Anmelder bei der Patentanmeldung und die Erfinder werden in der Regel immer namentlich benannt. Selbstverständlich wird während des gesamten Prozesses Rücksprache mit den Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern gehalten und die Interessen dieser berücksichtigt. Bei einer Freigabe werden alle vermögenswerten Rechte an der Erfindung an die Erfinder freigegeben, welche darüber ohne Beschränkungen verfügen können.
Bei vertraglich gebundenen Erfindungen (z.B. im Rahmen von Kooperationsprojekten mit der Industrie) erfolgt ebenfalls eine Inanspruchnahme, um die Rechte an der Erfindung – unter den vertraglich vereinbarten Konditionen – auf die Firma übertragen zu können.
Bei einer Inanspruchnahme gewinnen die Erfinder die TU Darmstadt als verlässlichen und fairen Partner an ihrer Seite. Die TU Darmstadt verfügt über solide Erfahrungen im Umgang mit dem Schutz und der Verwertung von geistigem Eigentum, um gemeinsam mit Partnern, wie z.B. Patentanwälten, eine erfolgreiche Patentanmeldung zu unterstützen. Selbstverständlich wird die Vorgehensweise während des gesamten Prozesses mit den Erfinderinnen und Erfindern abgesprochen. Zudem erhalten sie bei erfolgreicher Verwertung der Erfindung eine Vergütung in Höhe von 30% der Bruttoeinnahmen.
Für weitere Rückfragen und Beratung steht Ihnen das Team für IP- und Innovationsmanagement des Referat Forschungstransfer gerne zur Verfügung.