Durch die Anmeldung von Schutzrechten (z. B. Patenten) können wissenschaftliche Ergebnisse / Erfindungen vor Nachahmungen und vor unerlaubter kommerzieller Nutzung geschützt werden. Es gibt eine Reihe von gewerblichen Schutzrechten, mit denen ein sinnvoller Schutz Eurer Erfindung erfolgen kann. Diese Schutzrechte gelten immer nur territorial, d.h. der Schutz gegen eine unerlaubte kommerzielle Nutzung kann nur in den Ländern erfolgen, in denen sie angemeldet wurden. Bei Fragen zum Thema Schutzrechte steht Euch die Abteilung Forschungstransfer gerne beratend zur Seite.
Übersicht Schützbare Kategorien und Urheberrecht (opens in new tab)
Ein Patent kann für eine technische Erfindung erteilt werden, die neu ist (nicht zum aktuellen Stand der Technik gehört), auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik hervorgeht) und gewerblich anwendbar ist (auf einem gewerblichen Gebiet herstell- oder benutzbar).
Ein wichtiger Punkt für die Patentanmeldung ist, dass die Erfindung im Vorfeld nicht in irgendeiner Weise veröffentlicht wurde. Ein Patent kann nur erteilt werden, wenn die Neuheit der Erfindung gegeben ist, d.h. die Erfindung weder schriftlich noch mündlich der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde (hierzu gehören neben Veröffentlichungen und Vorträgen auch Poster, Promotionen, Diplom- und Studienarbeiten, Forschungsanträge etc.). Sollte es notwendig sein, die Erfindung beispielsweise Projektpartnern vorzustellen, nehmen Sie bitte rechtzeitig Kontakt mit der Abteilung IP- und Innovationsmanagement auf. Es empfiehlt sich in jedem Fall der Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung. Hierbei können dich die Juristinnen und Juristen des Dezernats Forschung und Transfer, hier der Abteilung IP- und Innovationsmanagement unterstützen.
Nach Einreichung einer Erfindungsmeldung erfolgt zunächst eine Neuheitsrecherche zum aktuellen Stand der Technik. Nach dieser Recherche werden die an der Erfindung beteiligten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler um Kommentierung der Ergebnisse gebeten, um technologische und inhaltliche Gemeinsamkeiten und Abgrenzungen zum Stand der Technik zu ermitteln. Wenn nach Kommentierung alle Voraussetzungen für eine Patentanmeldung vorliegen und die Erfindung von der TU Darmstadt in Anspruch genommen wurde, wird in der Regel unverzüglich eine prioritätsbegründende Erstanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. In manchen Fällen macht es jedoch Sinn, die Anmeldung zeitlich etwas zu verschieben, um z.B. weitere Ergebnisse abzuwarten bzw. den Zeitpunkt der Patenteinreichung mit Weiterentwicklungs- und Verwertungsaktivitäten zu koordinieren. Dies wird im Einzelfall zwischen der Abteilung Forschungstransfer und den Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern abgesprochen.
Übersicht Zeitstrahl Prozessablauf / Patentierung (opens in new tab)
Die Möglichkeit zur inhaltlichen oder räumlichen Ausdehnung einer prioritätsbegründenden Patentanmeldung („Erstanmeldung“) kann nur bis zu 12 Monate nach Einreichung der Anmeldung erfolgen. Innerhalb dieser Frist stimmt sich die Abteilung Forschungstransfer über die weitere Vorgehensweise mit den Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und der Hochschulleitung ab. Die Entscheidung über eine zusätzliche Auslandsanmeldung trifft die Hochschulleitung in Abstimmung mit den Erfinderinnen und Erfindern vor dem Hintergrund einer Kosten-Nutzen-Abwägung.
Die Patentanmeldung wird 18 Monate nach dem Anmeldedatum veröffentlicht. Mit der Offenlegung wird die Öffentlichkeit erstmals über den Inhalt der Patentanmeldung und das möglicherweise künftig bestehende Schutzrecht informiert. Ab der Offenlegung kann die Patentschrift bzw. der Status der Patentakte beim Patentamt eingesehen werden. Eine Patentanmeldung ist somit ab der Offenlegung auch als Veröffentlichung zu betrachten und kann durch die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler als solche zitiert werden.
Eine Patenterteilung kann erst nach einem positiven Prüfbescheid erfolgen. Die Stellung des Prüfungsantrags ist bis spätestens 7 Jahre nach der Einreichung der Patentanmeldung möglich. Da im Rahmen des amtlichen Prüfungsverfahrens die Patentansprüche in der Regel inhaltlich eingeschränkt werden, kann es strategisch durchaus sinnvoll sein (z.B. bei langjährigen Forschungs- und Weiterentwicklungsarbeiten), vorerst keine Prüfung und Erteilung der Patentanmeldung zu forcieren. Die konkrete Vorgehensweise stimmt die Abteilung Forschungstransfer im Einzelfall mit der Hochschulleitung und den Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern ab.
Wurde die Erfindung von der TU Darmstadt in Anspruch genommen, so trägt sie in der Regel die Kosten für die prioritätsbegründende (deutsche) Patentanmeldung. Über eine Fortführung der Anmeldung sowie Nachanmeldungen im Ausland auf Namen und Kosten der TU Darmstadt wird im Einzelfall und nach Rücksprache mit den Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern durch die Hochschulleitung entschieden.
In Deutschland ist das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) für Schutzrechtsanmeldungen zuständig.
Vom DPMA herausgegebene Broschüren mit weiteren Informationen zum Thema Patente (opens in new tab) und Gebrauchsmuster (opens in new tab) .
FAQ
Durch die Anmeldung von Schutzrechten (z.B. Patente) können wissenschaftliche Ergebnisse vor Nachahmungen und vor unerlaubter kommerzieller Nutzung gesichert werden
Es gibt eine Reihe von gewerblichen Schutzrechten, mit denen ein sinnvoller Schutz erfolgen kann. Gewerbliche Schutzrechte gelten immer nur territorial, d.h. der Schutz gegen eine unerlaubte kommerzielle Nutzung kann nur in den Ländern erfolgen, in denen sie angemeldet wurde. Sollten Sie Fragen zum Thema Schutzrechte haben, dann steht Ihnen die Abteilung Forschungstransfer gerne beratend zur Seite.
Ein Patent kann für eine technische Erfindung erteilt werden, die neu ist (nicht zum Stand der Technik gehört), auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (nicht in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik hervorgeht) und gewerblich anwendbar (auf einem gewerblichen Gebiet herstell- oder benutzbar) ist.
Nach Einreichung einer Erfindungsmeldung erfolgt zunächst eine Neuheitsrecherche zum aktuellen Stand der Technik. Nach erfolgter Neuheitsrecherche werden die an der Erfindung beteiligten Wissenschaftler um Kommentierung der Ergebnisse gebeten, mit dem Ziel, (technologische/inhaltliche) Gemeinsamkeiten und Abgrenzungen zum Stand der Technik zu ermitteln. Wenn nach Kommentierung durch die Wissenschaftler alle Voraussetzungen für eine Patentanmeldung vorliegen und die Erfindung von der TU Darmstadt in Anspruch genommen wurde, wird in der Regel unverzüglich eine prioritätsbegründende Erstanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. In manchen Fällen macht es jedoch Sinn, die Anmeldung zeitlich etwas zu verschieben, um z.B. weitere Ergebnisse abzuwarten bzw. den Zeitpunkt der Patenteinreichung mit Weiterentwicklungs- und Verwertungsaktivitäten zu koordinieren. Dies wird im Einzelfall zwischen der Abteilung Forschungstransfer und den Wissenschaftlern abgesprochen.
Die Möglichkeit zur inhaltlichen oder räumlichen Ausdehnung einer prioritätsbegründenden Patentanmeldung („Erstanmeldung“) kann nur bis zu 12 Monate nach Einreichung der Anmeldung erfolgen. Innerhalb dieser Frist stimmt sich die Abteilung Forschungstransfer über die weitere Vorgehensweise mit den Wissenschaftlern und der Hochschulleitung ab. Die Entscheidung über eine Auslandsanmeldung trifft die Hochschulleitung in Abstimmung mit den Erfindern vor dem Hintergrund einer Kosten-Nutzen-Abwägung.
Die Patentanmeldung wird 18 Monate nach dem Anmeldedatum veröffentlicht. Mit der Offenlegung wird die Öffentlichkeit erstmals über den Inhalt der getätigten Patentanmeldung und das möglicherweise künftig bestehende Schutzrecht informiert. Ab der Offenlegung kann die Patentschrift bzw. der Status der Patentakte beim Patentamt eingesehen werden. Eine Patentanmeldung ist somit ab der Offenlegung auch als Veröffentlichung zu betrachten und kann durch die Wissenschaftler als solche zitiert werden.
Eine Patenterteilung kann erst nach einem positiven Prüfbescheid erfolgen. Die Stellung des Prüfungsantrags ist bis spätestens 7 Jahre nach der Einreichung der Patentanmeldung möglich. Da im Rahmen des amtlichen Prüfungsverfahrens die Patentansprüche in der Regel inhaltlich eingeschränkt werden, kann es strategisch durchaus sinnvoll sein (z.B. bei langjährigen Forschungs- und Weiterentwicklungsarbeiten), vorerst keine Prüfung und Erteilung der Patentanmeldung zu forcieren. Die konkrete Vorgehensweise stimmt die Abteilung Forschungstransfer im Einzelfall mit der Hochschulleitung und den Wissenschaftlern ab.
Wurde die Erfindung von der TU Darmstadt in Anspruch genommen, so trägt sie in der Regel die Kosten für die prioritätsbegründende (deutsche) Patentanmeldung. Über eine Fortführung der Anmeldung sowie Nachanmeldungen im Ausland auf Namen und Kosten der TU Darmstadt wird im Einzelfall und nach Rücksprache mit den Wissenschaftlern durch die Hochschulleitung entschieden.
In Deutschland ist das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) für Schutzrechtsanmeldungen zuständig.
Vom DPMA herausgegebene Broschüren mit weiteren Informationen zum Thema sind unter “Weiterführende Information” verlinkt..
Ein wichtiger Punkt für die Patentanmeldung ist, dass die Erfindung im Vorfeld nicht in irgendeiner Weise veröffentlicht wurde. Ein Patent kann nur erteilt werden, wenn die Neuheit der Erfindung gegeben ist, d.h. die Erfindung weder schriftlich noch mündlich der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde (hierzu gehören neben Veröffentlichungen und Vorträgen auch Poster, Promotionen, Diplom- und Studienarbeiten, Forschungsanträge etc.). Sollte es notwendig sein, die Erfindung beispielsweise Projektpartnern vorzustellen, nehmen Sie bitte rechtzeitig Kontakt mit der Abteilung Forschungstransfer auf. Es empfiehlt sich in jedem Fall der Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung. Hierbei können die Juristen des Dezernats Forschung und Transfer Sie unterstützen.