FAQ

Werkvertrag – Dienstvertrag: Wann verwende ich welchen Vertragstyp?

Entscheidend ist, was die Auftraggeberin von dem:der Auftragnehmer:in erwerben möchte.

Beim Werkvertrag schuldet der:die Auftragnehmer:in den Kunden einen ganz bestimmten Erfolg, die Herstellung des vereinbarten Werks, gegen Honorarzahlung. Beim Dienstvertrag schuldet der:die Auftragnehmer:in dagegen kein komplettes Werk, sondern muss nur die vereinbarte Leistung zu den vereinbarten Konditionen erbringen. Der:die Dienstverpflichtete schuldet dabei vertragsgemäß die Leistung oder Arbeitshandlung.

Ein Dienstvertrag ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich, insbesondere in folgenden Bereichen:

  • Lehrleistungen und Sprachkurse des Sprachenzentrums (außerhalb eines Lehrauftrags und der wissenschaftlichen Weiterbildung)
  • Workshops in Einzelfällen, nach rechtlicher Prüfung

Bei Dienstverträgen erfolgt immer eine Einzelfallprüfung durch das Referat VII E, da Dienstleistungen grundsätzlich Gegenstand von Beschäftigungsverhältnissen sein sollen und von diesen rechtlich abgegrenzt werden müssen. Aus diesem Grund ist die Vergabe von Dienstverträgen an der Technischen Universität Darmstadt äußerst restriktiv zu handhaben.

Abschluss eines Werk-/Dienstvertrages – was ist grundsätzlich zu beachten?

Inhaltlich:

  • keine typische Arbeitnehmertätigkeit
  • die Leistung muss genau beschrieben werden (einschließlich Zeit und Ort)
  • Auftragnehmer:in ist selbständig und wird auch als solche:r tätig
  • keine Eingliederung in den Betriebsablauf
  • keine Weisungsabhängigkeit
  • keine wirtschaftliche oder soziale Abhängigkeit
  • keine Umgehung arbeits- oder hochschulrechtlicher Vorgaben, insbesondere auch befristungsrechtlicher Vorgaben

Formal:

  • Angaben zum Abschluss eines Werk-/Dienstvertrages ausfüllen – Bitte immer die hier verlinkte aktuellste Version verwenden.
  • Unterlagen mindestens vier Wochen vor Beginn der Arbeiten zur Prüfung an Referat VII E
  • Bitte beachten Sie zwingend die Einkaufsrichtlinie der TU Darmstadt.
  • Angaben sind von dem:der Leiter:in des Forschungsvorhabens/ Budgetverantwortliche:n zu unterschreiben.
  • Bei positiver Prüfung erfolgt Zeichnung und Rückgabe an den:die Leiter:in des Forschungsvorhabens/Budgetverantwortliche:n zur Mitzeichnung und Weiterleitung an den:die Auftragnehmer:in zur Gegenzeichnung.
  • Bitte achten Sie zwingend darauf, dass der:die Vertragspartner:in den Vertrag erst zeichnet, wenn die Unterschrift der Hochschulleitung vorliegt.

Verträge für DFG Mercator Fellows und TU Darmstadt Research Fellows werden durch Dezernat VI ausgestellt.

Ergänzende Besonderheiten beim Werkvertrag:

  • abschließend definierbares Werk (grundsätzlich eine einmalige Leistung)
  • Umfang und Zeitpunkt der Abnahme werden vorher vereinbart
  • bei umfangreichen Aufträgen: Teilwerke definieren, von deren Abnahme die Vergütung abhängig ist
  • ab einem Auftragswert von 500,-- Euro schriftlicher Werkvertrag erforderlich

Ergänzende Besonderheiten beim Dienstvertrag:

Dienstverträge werden an der Technischen Universität Darmstadt nur im Ausnahmefall geschlossen. Der Abschluss eines Dienstvertrags bedarf immer einer gesonderten Begründung im Einzelfall.

Wenn Sie Fragen oder Abgrenzungsschwierigkeiten haben, können Sie sich gerne an uns wenden: (Tel.: 06151/16-26453).


Bearbeitungsvermerk!

Im Vertragsformular sind lediglich die »Angaben zum Abschluss eines Werk-/Dienstvertrages« auszufüllen.

Die Datenfelder werden beim Drucken oder in der Seitenansicht automatisch aktualisiert.

Halten sich Gäste im Rahmen eines Forschungsaufenthalts an der Technischen Universität Darmstadt auf, wird der Abschluss einer Gästevereinbarung durch den Fachbereich mit dem jeweiligen Gast empfohlen.

Die Gästevereinbarung dient der rechtlichen Absicherung der Technischen Universität Darmstadt gegenüber den Gästen im Hinblick auf:

  • Status: kein tarifliches oder außertarifliches Beschäftigungsverhältnis, Vorbehalt eines gültigen Visums sowie Festlegung einer internen Ansprechperson
  • Versicherungsschutz: es besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz für Gäste über die Hochschule (Krankenversicherung, UKH)
  • Unfallverhütung, Sicherheitsmaßnahmen, Haftung
  • Vertraulichkeit
  • Datenschutz

Gästevereinbarungen dürfen grundsätzlich durch die Dekane*innen der Fachbereiche dezentral gezeichnet werden.

Zwingende Voraussetzung ist die Verwendung des jeweils aktuellen Formulars, welches auf den Internetseiten des Referats VIIE in deutscher sowie englischer Sprache zur Verfügung steht:

Gästevereinbarung (wird in neuem Tab geöffnet)
Guest Agreement (wird in neuem Tab geöffnet)

Bitte verwenden Sie immer das aktuelle Formular von der Website und speichern Sie es nicht lokal ab, da das Formular in regelmäßigen Abständen geprüft und bei Bedarf angepasst wird.

Eine Mitzeichnung der Gästevereinbarung durch die entsendende Institution (Institution, an der der Gast der Haupttätigkeit nachgeht) wird empfohlen, ist jedoch nicht immer umsetzbar. Zur Wirksamkeit bedarf die Gästevereinbarung der Unterschrift des*der Dekans*in am Fachbereich der Technischen Universität Darmstadt sowie des Gastes.

Bitte beachten Sie zudem folgenden Hinweis:
Die Gästevereinbarung hat keine Wirkung im Hinblick auf die Erlangung aufenthaltsrechtlicher Titel bei den Botschaften und Ausländerbehörden und ist nicht mit einer Aufnahmevereinbarung zu verwechseln. Sie stellt lediglich eine Vereinbarung mit dem Gast zur Absicherung der Universität bzw. des Fachbereichs dar. Wird eine Aufnahmevereinbarung zur Erlangung eines Aufenthaltstitels benötigt, wenden Sie sich bitte an das Welcome Centre im Dezernat VIII – Internationales.

Die Technische Universität Darmstadt unterliegt als Universität des Landes Hessen dem Selbstversicherungsgrundsatz gemäß § 34 der Landeshaushaltsordnung Hessen (LHO).

Daher besteht keine Haftpflichtversicherung für die Universität.

Für Verbindlichkeiten der Technischen Universität Darmstadt haftet neben der Hochschule auch das Land Hessen unbeschränkt, soweit eine Befriedigung aus dem Vermögen der Hochschule nicht möglich ist (Gewährträgerschaft gemäß § 2 Abs. 2 TU-Darmstadt-Gesetz).

Inhalte folgen demnächst

Die Technische Universität Darmstadt ist als Universität des Landes Hessen eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie unterliegt der Landeshaushaltsordnung Hessen (LHO) und dem in § 34 LHO verankerten Selbstversicherungsgrundsatz.

Dementsprechend schließt die Universität grundsätzlich keine Versicherungen gegen Schäden jeglicher Art ab – hierzu zählen auch Haftpflichtversicherungen.

Für die Verbindlichkeiten der Technischen Universität Darmstadt haftet neben der Hochschule auch das Land Hessen unbeschränkt, sofern und soweit eine Befriedigung aus dem Vermögen der Hochschule nicht möglich ist (Gewährträgerschaft gemäß § 2 Abs. 2 TU-Darmstadt-Gesetz).

Werkvertrag – Dienstvertrag: Wann verwende ich welchen Vertragstyp?

Entscheidend ist, was die Auftraggeberin von dem:der Auftragnehmer:in erwerben möchte.

Beim Werkvertrag schuldet der:die Auftragnehmer:in den Kunden einen ganz bestimmten Erfolg, die Herstellung des vereinbarten Werks, gegen Honorarzahlung. Beim Dienstvertrag schuldet der:die Auftragnehmer:in dagegen kein komplettes Werk, sondern muss nur die vereinbarte Leistung zu den vereinbarten Konditionen erbringen. Der:die Dienstverpflichtete schuldet dabei vertragsgemäß die Leistung oder Arbeitshandlung.

Ein Dienstvertrag ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich, insbesondere in folgenden Bereichen:

  • Lehrleistungen und Sprachkurse des Sprachenzentrums (außerhalb eines Lehrauftrags und der wissenschaftlichen Weiterbildung)
  • Workshops in Einzelfällen, nach rechtlicher Prüfung

Bei Dienstverträgen erfolgt immer eine Einzelfallprüfung durch das Referat VII E, da Dienstleistungen grundsätzlich Gegenstand von Beschäftigungsverhältnissen sein sollen und von diesen rechtlich abgegrenzt werden müssen. Aus diesem Grund ist die Vergabe von Dienstverträgen an der Technischen Universität Darmstadt äußerst restriktiv zu handhaben.

Abschluss eines Werk-/Dienstvertrages – was ist grundsätzlich zu beachten?

Inhaltlich:

  • keine typische Arbeitnehmertätigkeit
  • die Leistung muss genau beschrieben werden (einschließlich Zeit und Ort)
  • Auftragnehmer:in ist selbständig und wird auch als solche:r tätig
  • keine Eingliederung in den Betriebsablauf
  • keine Weisungsabhängigkeit
  • keine wirtschaftliche oder soziale Abhängigkeit
  • keine Umgehung arbeits- oder hochschulrechtlicher Vorgaben, insbesondere auch befristungsrechtlicher Vorgaben

Formal:

  • Angaben zum Abschluss eines Werk-/Dienstvertrages ausfüllen – Bitte immer die hier verlinkte aktuellste Version verwenden.
  • Unterlagen mindestens vier Wochen vor Beginn der Arbeiten zur Prüfung an Referat VII E
  • Bitte beachten Sie zwingend die Einkaufsrichtlinie der TU Darmstadt.
  • Angaben sind von dem:der Leiter:in des Forschungsvorhabens/ Budgetverantwortliche:n zu unterschreiben.
  • Bei positiver Prüfung erfolgt Zeichnung und Rückgabe an den:die Leiter:in des Forschungsvorhabens/Budgetverantwortliche:n zur Mitzeichnung und Weiterleitung an den:die Auftragnehmer:in zur Gegenzeichnung.
  • Bitte achten Sie zwingend darauf, dass der:die Vertragspartner:in den Vertrag erst zeichnet, wenn die Unterschrift der Hochschulleitung vorliegt.

Verträge für DFG Mercator Fellows und TU Darmstadt Research Fellows werden durch Dezernat VI ausgestellt.

Ergänzende Besonderheiten beim Werkvertrag:

abschließend definierbares Werk (grundsätzlich eine einmalige Leistung)

  • Umfang und Zeitpunkt der Abnahme werden vorher vereinbart
  • bei umfangreichen Aufträgen: Teilwerke definieren, von deren Abnahme die Vergütung abhängig ist
  • ab einem Auftragswert von 500,-- Euro schriftlicher Werkvertrag erforderlich

Ergänzende Besonderheiten beim Dienstvertrag:

Dienstverträge werden an der Technischen Universität Darmstadt nur im Ausnahmefall geschlossen. Der Abschluss eines Dienstvertrags bedarf immer einer gesonderten Begründung im Einzelfall.

Wenn Sie Fragen oder Abgrenzungsschwierigkeiten haben, können Sie sich gerne an uns wenden: (Tel.: 06151/16-26453).


Bearbeitungsvermerk!

Im Vertragsformular sind lediglich die »Angaben zum Abschluss eines Werk-/Dienstvertrages« auszufüllen.

Die Datenfelder werden beim Drucken oder in der Seitenansicht automatisch aktualisiert.