Die Vertragsdauer beträgt zunächst drei Jahre. Eine längere Vertragsdauer kann nicht, eine kürzere nur in begründeten Ausnahmefällen vereinbart werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt z.B. vor, wenn das Arbeitsverhältnis zur Wahrnehmung einer entsprechend kürzerfristigen Vertretung begründet wird oder die Stelle im Rahmen des Personalentwicklungsplanes eines Bereiches oder aufgrund der Finanzierung nur für eine kürzere Zeit zur Verfügung steht.
Die Universitätsverwaltung wird rechtzeitig vor Ablauf des Vertrages durch die Dekanin oder den Dekan über den Stand der wissenschaftlichen Arbeit der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters, insbesondere über den voraussichtlichen Zeitpunkt der Fertigstellung der Arbeit in Kenntnis gesetzt. Geschieht dies nicht, so wird sich die Universitätsverwaltung noch vor Ablauf des Vertrages mit dem/der Wissenschaftlichen Mitarbeiter/in und dem/der vorgesetzten und betreuenden Hochschullehrer/in diesbezüglich in Verbindung setzen. Ist das angestrebte wissenschaftliche Qualifikationsziel noch nicht erreicht, kann das Beschäftigungsverhältnis um höchstens zwei Jahre bis zu einer Gesamtlaufzeit von fünf Jahren verlängert werden. Stellt der/die vorgesetzte und betreuende Hochschullehrer/in in diesem Fall gegen den Willen des/der betreffenden Mitarbeiters/in keinen Antrag auf Verlängerung des jeweiligen Arbeitsvertrages, so entscheidet darüber, ob ein solcher Antrag gestellt wird, der Fachbereichsrat.
Das Beschäftigungsverhältnis kann mithin bis zu einer Gesamtlaufzeit von fünf Jahren verlängert werden. Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG ist die Befristung von Arbeitsverträgen Wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht promoviert sind, arbeitsrechtlich bis zu einer Dauer von maximal sechs Jahren möglich. Das Ausschöpfen dieser arbeitsrechtlich zulässigen Gesamtbefristungsdauer und damit die Verlängerung bis zu einem weiteren Jahr ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich und setzt voraus, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Notwendigkeit der Verlängerung nicht zu vertreten hat.
Der Abschluss entsprechender Arbeitsverträge mit den oben genannten maximal zulässigen Beschäftigungszeiten, setzt voraus, dass keine sog. Vordienstzeiten i. S .d. § 2 Abs. 3 WissZeitVG angerechnet werden müssen. Andernfalls verkürzt sich die jeweilige maximal zulässige Beschäftigungszeit in dem Umfang, in dem diese Zeiten anzurechnen sind. Es wird darauf hingewiesen, dass nach abgeschlossener Promotion der Abschluss eines Arbeitsvertrages i. S. d. § 2 Abs. 1 S. 2 WissZeitVG zulässig ist.
Darmstadt, den 11. Dezember 2002
Das Präsidium der Technischen Universität Darmstadt
gez. Prof. Dr. jur. Hanns H. Seidler, Kanzler
* jetzt § 65 HHG (Hessisches Hochschulgesetz vom 14.12.2009 in der Fassung vom 18.12.2017)