Jubiläum (Dienstjubiläum )

Nach 25-, 40- und 50-jähriger Tätigkeit im öffentlichen Dienst wird anlässlich des Dienstjubiläums eine Jubiläumsgabe gezahlt.

Als Jubiläumszeit gilt für die in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Beschäftigungszeit. Beschäftigungszeit ist die Zeit, die bei demselben Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegt wurde, auch wenn sie unterbrochen ist. Bei einem (nahtlosen) Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber, werden die vorher zurückgelegten Zeiten anerkannt. Soweit nach bisher geltenden Vorschriften andere Jubiläumszeiten anerkannt wurden, werden diese Zeiten auch weiterhin bei einem über den 30.04.2010 bestehenden Arbeitsverhältnis anerkannt.

Bei Beamtinnen und Beamten wird auf die Dienstzeit auch eine Ausbildungszeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn sowie die Zeit eines nicht berufsmäßigen Wehrdienstes oder eines Zivildienstes angerechnet.

Teilzeitbeschäftigte erhalten die Jubiläumszuwendung in voller Höhe.

Aus Anlass des Dienstjubiläums besteht ein Anspruch auf eine Arbeits- bzw. Dienstbefreiung von einem Arbeitstag.

Zuständig ist der/die jeweilige Personalsachbearbeiter_in.

Stand: Juni 2018