Kinderzulage

Beschäftigte, denen nach dem Einkommenssteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz ein Kindergeld zusteht und kein vorrangiger Anspruch einer anderen Person besteht und keine Zahlung eines kinderbezogenen Entgeltbestandteils aufgrund einer weiteren gesetzlichen Regelung besteht, erhalten für jedes berücksichtigungsfähige Kind eine Kinderzulage in Höhe von monatlich 100,00 €. Dieser Betrag erhöht sich um 53,05 € für das dritte und jedes weitere Kind. Die Kinderzulage wird nur für Kalendermonate gewährt, für die den BeschäftigtenTabellenentgelt, Entgeltfortzahlung oder ein Krankengeldzuschuss zusteht.

Stand: Juni 2018