Leistungsanreize: Leistungsprämien und Zulagen

nach der Hessischen Verordnung über die Gewährung von Leistungsanreizen und zur Anerkennung besonderer Leistungen (Hessische Leistungsanreizeverordnung – HLAnreizV)

Stichtag zur Einreichung von Anträgen

Dienstag, 27. Februar 2024
Dienstag, 18. Juni 2024
Dienstag, 29. Oktober 2024

Anträge, die bis zu den oben genannten Terminen nicht eingegangen sind, können erst in der darauf folgenden Sitzung berücksichtigt werden.

Ab dem Jahr 2000 konnten im Rahmen eines Modellversuchs zur Erprobung der damals geltenden Hessischen Leistungsstufenverordnung und der Hessischen Leistungsprämien- und –zulagenverordnung die Leistungsprämien und Leistungszulagen für die Beschäftigten der Technischen Universität Darmstadt beantragt werden.

Seit dem 1. Januar 2015 ist Grundlage für die Vergabe von Leistungsanreizen in Form von Leistungsprämie, Leistungszulage und leistungsbezogenem Sonderurlaub für die Beamtinnen und Beamten der Technischen Universität Darmstadt die Hessische Verordnung über die Gewährung von Leistungsanreizen und zur Anerkennung besonderer Leistungen (HLAnreizV) vom 7. Dezember 2015, GVBl Nr.30-2015 S. 534.

Für die Tarifbeschäftigten der Technischen Universität Darmstadt kann zudem nach dem Beschluss des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 7. Dezember 2015 die HLAnreizV auch auf den Tarifbereich außertariflich angewendet werden.

Präsidium, Personalrat, Gleichstellungsbeauftragte und Schwerbehindertenvertretung begrüßen, dass damit herausragende Leistungen von einzelnen Beschäftigten und Gruppen weiterhin finanziell honoriert werden können.

Die Anwendung der HLAnreizV als Personalführungsinstrument stellt Anforderungen an die Qualität des Führungsverhaltens der Vorgesetzten und setzt einen verantwortungsvollen Umgang mit diesem Instrument voraus. Es bleibt Ziel, sie auf die Aufgabe vorzubereiten und zu unterstützen.

  1. Die Führungskräfte der Technischen Universität Darmstadt werden über die Möglichkeiten und Bedingungen dieses Anreizsystems umfassend und regelmäßig informiert.
  2. Die Honorierungen von Leistungen (Leistungsprämien/ Leistungszulagen/ leistungsbezogener Sonderurlaub) ersetzen nicht die tariflichen Regelungen. Die jeweilige tarifgerechte Eingruppierung wird vorausgesetzt. Sonstige geltende gesetzliche Regelungen wie z. B. Regelungen zur Arbeitszeit werden durch die Honorierungen ebenfalls nicht berührt.
  3. Die Finanzierung der Leistungsanreize erfolgt zu Lasten der den jeweiligen Bereichen zur Verfügung stehenden Mitteln, zusätzliche Mittel dafür werden nicht bereit gestellt.
  4. Die Honorierungen erfolgen in einem transparenten Verfahren mit nachvollziehbarer Darstellung der Erfüllung von besonderen Leistungen.
  5. Bei der Bewertung der Leistungen von Schwerbehinderten sind die Richtlinien zur Integration und Teilhabe schwerbehinderter Angehöriger der hessischen Landesverwaltung – Teilhaberichtlinien – des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 12. Juni 2013 zu beachten.
  6. Für den verantwortungsvollen Umgang bei der Beantragung von Leistungsanreizen soll im Regelfall darauf geachtet werden, dass innerhalb eines Gesamtzeitraums von fünf Jahren Leistungsanreize nicht häufiger als drei Mal für dieselbe Beschäftigte oder denselben Beschäftigten beantragt werden. Dieselbe Leistung darf nur einmal honoriert werden. Für vergleichbare Leistungen ist eine erneute Antragstellung möglich.

  1. Die Dekane bzw. Dekaninnen, die Leiter bzw. Leiterinnen der Zentralen Einrichtungen und die Universitätsverwaltung legen dem Präsidium die Anträge ihrer Einrichtungen vor. Die Anträge werden von der/dem jeweiligen Vorgesetzten gestellt. Vorschläge und Anregungen für Prämierungen können von Vorgesetzten, aber auch aus dem Kreis der Beschäftigten erfolgen.
  2. Das Präsidium der Technischen Universität Darmstadt beauftragt eine Arbeitsgruppe, die das Verfahren an der Technischen Universität Darmstadt begleitet. Ihr gehören an: zwei Vertreter/innen des Personaldezernates, zwei Vertreter/innen des Personalrates, die Gleichstellungsbeauftragte sowie die Schwerbehindertenvertrauensperson.
  3. Die Arbeitsgruppe prüft die Vorschläge der verschiedenen Einrichtungen, insbesondere die Nachvollziehbarkeit der Begründungen und die Vergleichbarkeit der Maßstäbe. Sie kann weitere Begründungen verlangen. Die Arbeitsgruppe erarbeitet einen Gesamtvorschlag auf der Basis der Anträge der Fachbereiche/Zentralen Einrichtungen unter Berücksichtigung der Gesamtquoten der Technischen Universität Darmstadt und legt ihren Vorschlag dem Präsidium vor, dem die endgültige Entscheidung obliegt.

Diese Verfahrensregelungen gelten auf unbestimmte Dauer.

Darmstadt, den 17. Oktober 2017

Technische Universität Darmstadt

Präsidium

gez. Manfred Efinger
Dr. Manfred Efinger
(Kanzler)

Rechtliche Grundlagen:

§ 46 Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG) Leistungsanreize, Leistungsanerkennung (http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_rv.html#docid:5760717,1,20160728)

Hessischen Verordnung über die Gewährung von Leistungsanreizen und zur Anerkennung besonderer Leistungen (Hessische Leistungsanreizeverordnung – HLAnreizV) (http://starweb.hessen.de/cache/GVBL/2015/00030.pdf (wird in neuem Tab geöffnet))