Zusatzurlaub

Anerkannte Schwerbehinderte (ab 50 Grad Behinderung) erhalten einen Zusatzurlaub von jährlich 5 Arbeitstagen (bzw. 6 Tagen bei einer auf 6 Tage verteilten Arbeitszeit).

Bediensteten mit einer Behinderung von wenigstens 25 bis zu 49 Grad kann Zusatzurlaub bis zu 3 Arbeitstagen gewährt werden.

Beschäftigte, die ständig in Wechselschicht oder Schichtdienstarbeiten erhalten für je zwei bzw. vier zusammenhängende Monate dieser Schichtdienste einen Tag Zusatzurlaub.