Novelle des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG)

Auswirkung auf die Ausgestaltung der Beschäftigungsverhältnisse

Mit den nachfolgenden Informationen wollen wir alle Vorgesetzten über die Auswirkungen der Novelle des Wissenschaftszeitvertrages informieren. Siehe hierzu auch unser Schreiben vom 24.03.2016.

Am 17. März 2016 ist die Novelle des WissZeitVG in Kraft getreten. Der Bundesgesetzgeber hält mit dieser Novelle an den Höchstbefristungsgrenzen von insgesamt 12 Jahren fest. Wissenschaftliches und künstlerisches Personal kann unter Anrechnung aller befristeten Arbeitsverhältnisse nach Abschluss des Studiums mit einer Dauer von sechs Jahren vor und weiteren sechs Jahren nach der Promotion befristet beschäftigt werden. Angerechnet werden alle Arbeitsverhältnisse, auch die drittmittelfinanzierten, die mit einer deutschen Hochschule oder Forschungseinrichtung abgeschlossen wurden, mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit.

Für die Befristung der Arbeitsverträge von wissenschaftlich Beschäftigten gilt folgendes:

  • Die Beschäftigung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern innerhalb der Höchstbefristungsgrenze von 12 Jahren muss der Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung dienen.
  • Die Vertragsdauer ist dabei so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Die Ausrichtung der Beschäftigungsdauer muss sich also zukünftig am angestrebten Qualifizierungsziel orientieren.
  • Bei Vorliegen einer Behinderung oder schwerwiegenden chronischen Erkrankung kann die Befristungshöchstgrenze um zwei Jahre verlängert werden.
  • Der Anspruch auf Vertragsverlängerung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters auf Grund bestimmter Abwesenheitsarten (wie Mutterschutz, Elternzeit, Sonderurlaub für eine wissenschaftliche Tätigkeit, etc.) wird erweitert um Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, wenn kein Anspruch mehr auf Entgeltfortzahlung besteht.
  • Sofern nach Ausschöpfen der Höchstbefristungsdauer wissenschaftlich Beschäftigte auf Basis der Drittmittelbefristung beschäftigt werden, muss sich die Dauer der Befristung an dem bewilligten Projektzeitraum orientieren.

Die Befristungsmöglichkeit von nicht wissenschaftlichem Personal auf Basis der sogenannten Drittmittelbefristung wurde gestrichen.

Der Gesetzgeber möchte durch die Novelle planbare und verlässliche Karrierewege schaffen. Es sollen unsachgemäße Kurzzeitbefristungen unterbunden werden, in dem die Befristungstatbestände um Orientierungspunkte für die Gestaltung der individuellen Vertragsdauer ergänzt werden.

Die Technische Universität Darmstadt plant nun, nach Inkrafttreten der Novelle, die maßgeblich von ihr mitentwickelten Leitlinien für attraktive Beschäftigungsverhältnisse an TU9-Universitäten, vom 8. Mai 2015, an der Technischen Universität Darmstadt zu implementieren. Das Präsidium wird hierzu ein Vorgehen vorschlagen und im Senat beraten. Die TU9-Leitlinie finden Sie unter hier.

Zur Implementierung heißt es am Ende: „Die Universitäten der TU9 tragen dafür Sorge, dass die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in ihren Rollen als Führungskräfte und Vorgesetzte, Betreuerinnen und Betreuer, Projektleiterinnen und Projektleiter im Hinblick auf die vorgenannten Regelungen im Sinne eines Leitbildes sensibilisiert werden. Es soll Bestandteil von Führungskräfteentwicklungsprogrammen werden und soll in geeigneter Weise allen an der Universität Tätigen vermittelt werden. Daneben soll es Bestandteil von Zielvereinbarungen oder vergleichbaren Steuerungsinstrumenten werden.“

Die nachfolgenden Erläuterungen sollen ein Verständnis für die Änderungen aufgrund der Novelle des WissZeitVG schaffen und gleichzeitig die Handhabung mit den neuen Vorgaben erleichtern. Sie gelten für Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Akademische/Wissenschaftliche Hilfskräfte mit Abschluss sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben.

Die sachgrundlose Befristung nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG kann nur erfolgen, wenn die Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen und künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Stehen z.B. organisatorische oder technische Aufgaben im Vordergrund, kann der Vertrag nicht auf Grundlage des WissZeitVG befristet werden.

Neben den formalen Qualifizierungszielen, wie Promotion und Habilitation, ist es weiterhin möglich, dass ein individuelles wissenschaftliches oder künstlerisches Qualifizierungsziel angestrebt wird, wie z.B.:

  • künstlerische Qualifizierung
  • wissenschaftliche Qualifizierung:
    • der Erwerb wissenschaftlicher Kompetenzen in Forschung und Lehre: z. B. durch die Vertiefung eines Forschungsthemas, durch Publikationen oder das Erstellen eines Forschungsantrages, etc.
    • hochschuldidaktische Qualifizierung: der Erwerb von zusätzlichen besonderen Lehrqualifikationen
    • Qualifikation für eine Professur

Da das Qualifizierungsziel als Maßstab für die Befristungsdauer dient, muss notwendigerweise bei der Beantragung der Einstellung oder Vertragsverlängerung das Qualifizierungsziel benannt werden.

Die Vertragsdauer ist so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Das Qualifikationsziel muss hierzu in jeder Phase neu überprüft werden und zur Dauer des Beschäftigungsverhältnisses in Beziehung gesetzt werden. Die Finanzierung der Beschäftigung tritt somit in den Hintergrund. Es ist für die Vertragsdauer nicht entscheidend, dass lediglich Geld für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung steht, vielmehr ist dann ein (Unter-) Qualifizierungsziel zu definieren, dass im geplanten Zeitraum abgeschlossen werden kann.

Es stellt sich nun die Frage, welche Vertragsdauer im Einzelfall angemessen ist. Grundsätzlich gibt es keine gesetzlichen Vorgaben.

Bei formalen Qualifizierungszielen kann laut der Gesetzesbegründung allgemein gesagt werden, dass eine Orientierung der Vertragslaufzeit an der üblichen Dauer solcher Qualifizierungsvorhaben angemessen ist. Intention des Gesetzgebers ist aber insbesondere, die Hochschulen hinsichtlich der Angemessenheit von Vertragslaufzeiten zu sensibilisieren. Deshalb können angemessene Vertragslaufzeiten auch in hochschuleigenen Grundsätzen und Leitlinien festgelegt werden. Ein Beispiel dafür sind die Grundsätze zur Beschäftigung nicht promovierter Wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen befristeter Arbeitsverhältnisse vom 11. Dezember 2002.

Diese Grundsätze finden weiterhin Anwendung. Eine analoge Anwendung kann auch bei Drittmittelbediensteten oder PostDoc-Beschäftigten erfolgen.

Nach diesen Regelungen erfolgt die Ausstellung des Vertrages zunächst über drei Jahre (Erstbefristung) und kann zur Erreichen des Qualifizierungsziels um bis zu zwei weitere Jahre (3+2 Regelung) verlängert werden.

Arbeitsverhältnisse, welche nicht aus Budget-/Landesmitteln, sondern aus Mitteln Dritter oder sonstigen Projektmitteln finanziert werden und nicht vorranging als Qualifizierungsziel die Promotion oder Habilitation verfolgen, müssen sich zukünftig an der Dauer des bewilligten Projektzeitraumes ausrichten. Bitte beachten Sie, dass z.B. bei mehrjährigen Projekten, für die die konkrete Mittelbereitstellung aus haushaltsrechtlichen Gründen z. B. jährlich erfolgt, maßgeblicher Orientierungspunkt auch hier der bewilligte Projektzeitraum ist.

Für alle sonstigen Beschäftigungen (z.B. zur Vertretung einer Wissenschaftlichen Mitarbeiterin/eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters) muss ausgehend vom Beschäftigungsziel ein individuelles Qualifizierungsziel dargelegt und eine dafür angemessene Vertragslaufzeit benannt werden.

Bitte beachten Sie, dass Umbuchungen evtl. zu Veränderungen im Beschäftigungsverhältnis führen. Im Einzelfall sind neben der Tätigkeitsbeschreibung und der Nebenabrede des Arbeitsvertrages auch Qualifizierungsziel und Vertragsdauer anzupassen.

Zusammengefasst bedeutet das:

  • Beschäftigungen erfolgen generell für 3 Jahre mit der Option auf Verlängerung um bis zu 2 Jahre
  • Kürzere Beschäftigungen sind nur möglich,
    • wenn Promotion oder Habilitation auf Grund einer Aussage zum Stand und einer voraussichtlichen Prognose im Einzelfall früher abgeschlossen werden können,
    • zur Bearbeitung von Drittmittelprojekten oder sonstigen Projekten für die Laufzeit des Projektes (das individuelle Qualifizierungsziel ist dann die Vertiefung des Forschungsthemas mit dem sich das Projekt auseinandersetzt),
    • bei Akademischen/Wissenschaftlichen Hilfskräften mit Abschluss, die neben einem Stipendium zum erbringen wissenschaftlicher Dienstleistungen im Rahmen eines sog. Minijobs beschäftigt werden, für die Dauer des Stipendiums,
    • bei sonstigen Beschäftigungen, wenn ein individuelles Qualifizierungsziel und der dafür notwendige Zeitraum nachvollziehbar definiert und erläutert wird.

Nicht-wissenschaftliches Personal:

Die Regelungen des WissZeitVG zur Befristung wegen Drittmittelfinanzierung wurden für nicht-wissenschaftliches Personal ersatzlos gestrichen. Hier kann die Befristung nur noch nach den engeren Vorgaben des Teilzeit- und Befristungsgesetzes erfolgen.

Wissenschaftliches Personal:

Ist die Höchstbefristungsgrenze ausgeschöpft, kann die Beschäftigung von wissenschaftlich Beschäftigten nur noch nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG erfolgen.

§ 2 Abs. 2 WissZeitVG wird neben den bereits bestehenden Voraussetzungen:

  • die Beschäftigung muss überwiegend aus Mitteln Dritter (Drittmittel) finanziert sein,
  • die Finanzierung muss für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt sein
  • der Beschäftigte muss überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt werden,

um folgende Voraussetzung ergänzt:

  • die vereinbarte Befristungsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.

Bitte berücksichtigen Sie auch hier, dass Umbuchungen nur ausnahmsweise möglich sind und unbedingt vorab mit dem Personaldezernat geklärt werden müssen.

Um die Handhabung mit den neuen gesetzlichen Vorgaben zu erleichtern, hat das Personaldezernat seine Formulare aktualisiert, so dass sämtliche oben genannten Aspekte in einfacher Form eingetragen werden können und damit hinreichend dokumentiert sind. Da die entsprechenden Informationen bei jeder Einstellung und Weiterbeschäftigung vorliegen müssen, möchten wir Sie bitten, ausschließlich die neuen Formulare zu verwenden. Diese finden Sie unter den Formularen des Dezernats VII .

Stand: 30.10.2017