Novelle des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG)
Auswirkung auf die Ausgestaltung der Beschäftigungsverhältnisse
Mit den nachfolgenden Informationen wollen wir alle Vorgesetzten über die Auswirkungen der Novelle des Wissenschaftszeitvertrages informieren. Siehe hierzu auch unser Schreiben vom 24.03.2016.
Am 17. März 2016 ist die Novelle des WissZeitVG in Kraft getreten. Der Bundesgesetzgeber hält mit dieser Novelle an den Höchstbefristungsgrenzen von insgesamt 12 Jahren fest. Wissenschaftliches und künstlerisches Personal kann unter Anrechnung aller befristeten Arbeitsverhältnisse nach Abschluss des Studiums mit einer Dauer von sechs Jahren vor und weiteren sechs Jahren nach der Promotion befristet beschäftigt werden. Angerechnet werden alle Arbeitsverhältnisse, auch die drittmittelfinanzierten, die mit einer deutschen Hochschule oder Forschungseinrichtung abgeschlossen wurden, mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit.
Für die Befristung der Arbeitsverträge von wissenschaftlich Beschäftigten gilt folgendes:
- Die Beschäftigung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern innerhalb der Höchstbefristungsgrenze von 12 Jahren muss der Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung dienen.
- Die Vertragsdauer ist dabei so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Die Ausrichtung der Beschäftigungsdauer muss sich also zukünftig am angestrebten Qualifizierungsziel orientieren.
- Bei Vorliegen einer Behinderung oder schwerwiegenden chronischen Erkrankung kann die Befristungshöchstgrenze um zwei Jahre verlängert werden.
- Der Anspruch auf Vertragsverlängerung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters auf Grund bestimmter Abwesenheitsarten (wie Mutterschutz, Elternzeit, Sonderurlaub für eine wissenschaftliche Tätigkeit, etc.) wird erweitert um Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, wenn kein Anspruch mehr auf Entgeltfortzahlung besteht.
- Sofern nach Ausschöpfen der Höchstbefristungsdauer wissenschaftlich Beschäftigte auf Basis der Drittmittelbefristung beschäftigt werden, muss sich die Dauer der Befristung an dem bewilligten Projektzeitraum orientieren.
Die Befristungsmöglichkeit von nicht wissenschaftlichem Personal auf Basis der sogenannten Drittmittelbefristung wurde gestrichen.
Der Gesetzgeber möchte durch die Novelle planbare und verlässliche Karrierewege schaffen. Es sollen unsachgemäße Kurzzeitbefristungen unterbunden werden, in dem die Befristungstatbestände um Orientierungspunkte für die Gestaltung der individuellen Vertragsdauer ergänzt werden.
Die Technische Universität Darmstadt plant nun, nach Inkrafttreten der Novelle, die maßgeblich von ihr mitentwickelten Leitlinien für attraktive Beschäftigungsverhältnisse an TU9-Universitäten, vom 8. Mai 2015, an der Technischen Universität Darmstadt zu implementieren. Das Präsidium wird hierzu ein Vorgehen vorschlagen und im Senat beraten. Die TU9-Leitlinie finden Sie unter hier.
Zur Implementierung heißt es am Ende: „Die Universitäten der TU9 tragen dafür Sorge, dass die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in ihren Rollen als Führungskräfte und Vorgesetzte, Betreuerinnen und Betreuer, Projektleiterinnen und Projektleiter im Hinblick auf die vorgenannten Regelungen im Sinne eines Leitbildes sensibilisiert werden. Es soll Bestandteil von Führungskräfteentwicklungsprogrammen werden und soll in geeigneter Weise allen an der Universität Tätigen vermittelt werden. Daneben soll es Bestandteil von Zielvereinbarungen oder vergleichbaren Steuerungsinstrumenten werden.“
Die nachfolgenden Erläuterungen sollen ein Verständnis für die Änderungen aufgrund der Novelle des WissZeitVG schaffen und gleichzeitig die Handhabung mit den neuen Vorgaben erleichtern. Sie gelten für Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Akademische/Wissenschaftliche Hilfskräfte mit Abschluss sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben.
Mehr Informationen
Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG)
(wird in neuem Tab geöffnet) Schreiben vom 24.03.2016
Stand: 30.10.2017