Antragsstellung

Die Ethikkommission prüft und beurteilt in Form eines (nicht rechtsverbindlichen) Votums sowohl die ethische Zulässigkeit von Forschungsvorhaben als auch die Vereinbarkeit von Vorhaben mit der Zivilklausel der TU Darmstadt.

Wenn Sie planen, Forschungen an oder mit Menschen bzw. menschlichem Material vorzunehmen, sollten Sie einen Ethikantrag stellen.

Wenn Sie bei einem Vorhaben Bedenken bezüglich der Vereinbarkeit mit der Zivilklausel haben, sollten Sie einen Zivilklauselantrag stellen.

Wann ist ein Antrag erforderlich?

Ein Votum der Ethikkommission kann für die Drittmittelförderung obligatorisch sein. Informationen, in welchen Fällen die DFG ein Votum einer Ethikkommission fordert, finden Sie im Antragsleitfaden der DFG (wird in neuem Tab geöffnet). Wenn Sie ein entsprechendes Forschungsprojekt planen, sollten Sie frühzeitig einen Antrag bei der Ethikkommission stellen. Es ist nicht möglich, ein Ethikvotum für ein bereits abgeschlossenes Forschungsprojekt zu beantragen.

Da Fachzeitschriften zunehmend die ethische Prüfung eines Vorhabens voraussetzen, damit ein Beitrag zu Publikation angenommen werden kann, sollten Sie sich vor einer geplanten Publikation frühzeitig – d.h. vor Beginn der Forschungsarbeiten – über einen eventuell notwendigen Ethikantrag informieren.

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob bei Ihren geplanten Forschungsarbeiten ein Ethikvotum eingeholt werden sollte, können Sie in einem ersten Schritt die im Antragsformular (siehe unter „Formulare“) enthaltene Checkliste ausfüllen. Wenn Sie bei einer der Fragen auf der Checkliste „Ja“ angekreuzt haben, könnte ihr Vorhaben ethische Fragenstellungen tangieren. Sie sollten dann einen Antrag bei der Ethikkommission stellen.

Haben Sie nur bei der Frage nach personenbezogene Daten „Ja“ angekreuzt? Dann sollten Sie sich von der hinsichtlich einer möglichen Antragstellung beraten lassen.

Die Geschäftsstelle berät Sie gern bei weiteren Fragen zur Antragstellung.

Falls Ihre geplante Studie medizinische Aspekte beinhaltet, muss die Studie ggf. von einer medizinischen Ethikkommission begutachtet werden. Kontaktieren Sie in so einem Fall die Ethikkommission möglichst früh, um das Vorgehen zu besprechen.

Wer stellt einen Antrag?

Antragsberechtigt sind alle Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der TU Darmstadt, die DFG-antragsberechtigt, d.h. in der Regel promoviert sind. Bei Forschungsvorhaben im Rahmen einer Doktorarbeit muss der Antrag im Normalfall von dem bzw. der Betreuer/in der Dissertation gestellt werden. Bei Abschlussarbeiten (Bachelor/Master) ist ebenfalls die betreuende Person, d.h. die Leiterin oder der Leiter des Fachgebiets oder eine dort beschäftigte und bereits promovierte Person für den Antrag verantwortlich.

Aus was besteht ein Antrag?

Um ein Votum der Ethikkommission einzuholen, verwenden Sie bitte das Formular für Ethikanträge (unter „Formulare“ zu finden). Das Formular besteht aus einer Kurzbeschreibung des Forschungsvorhabens, der Checkliste und dem eigentlichen Antrag mit detaillierten Angaben zum Forschungsvorhaben. Bitte füllen Sie für eine Antragstellung immer das komplette Formular aus und fügen Sie alle nötigen Anlagen an. Das Antragsformular muss von dem für die Studie verantwortlichen Wissenschaftler bzw. der verantwortlichen Wissenschaftlerin unterschrieben werden.

Bitte achten Sie beim Ausfüllen des Antrages darauf, Ihr Vorhaben so zu beschreiben, dass sich die Kommission (neben den Zielen des Projekts) vor allem ein vollständiges Bild der Durchführung Ihrer Forschungen machen kann. Bei Forschung mit oder an Versuchspersonen müssen als Anlagen die Einverständniserklärung/der Aufklärungsbogen und – soweit vorhanden – Fragebögen oder Forschungsanträge beigefügt werden, die im Projekt verwendet werden sollen. Wenn das Forschungsvorhaben aufwändigere Versuchsaufbauten oder besondere Bildschirmgrafiken o.ä. beinhaltet, sind auch Skizzen, Fotos oder Screenshots hilfreich.

Die Ethikkommission hält für Sie eine DSGVO-konforme Muster-Einverständniserklärung zum Download bereit. Diese umfasst einen Aufklärungsbogen und eine Erklärung zum Datenschutz. Sie können natürlich auch selbstgewählte Designs für die Einverständniserklärung verwenden. Achten Sie dann aber darauf, dass alle in dem Muster enthaltenen Elemente auch in Ihrer Einverständniserklärung enthalten sind, damit Ihre Unterlagen auch DSGVO-konform sind.

Die Ethikkommission bittet darum, in den Anträgen geschlechtergerechte Sprache zu verwenden. Einen Leitfaden zu geschlechtergerechten Formulierungen finden Sie hier (wird in neuem Tab geöffnet).

Wie ist der zeitliche Ablauf?

Die Ethikkommission tagt sechs Mal im Jahr im Abstand von jeweils ungefähr zwei Monaten. Die Sitzungstermine finden Sie auf der Webseite der Ethikkommission. Sollte die Kommission Rückfragen haben, kann die Behandlung eines Antrags in einer zweiten Sitzung erforderlich werden. Planen Sie also immer genug Zeit für das Einholen des Ethikvotums ein. Ihr Antrag mitsamt Anlagen muss bis zur dort genannten Einreichungsfrist bei der Geschäftsstelle per Email oder Post eingegangen sein. Nach Antragseingang erhalten Sie von der Geschäftsstelle eine Eingangsbestätigung.

Zu Anträgen, die bis zwei Tage vor Ablauf der Einreichungsfrist vorliegen, gibt die Geschäftsstelle den Antragstellenden in der Regel Rückmeldung, wenn formale Fehler oder offensichtliche inhaltliche Mängel augenfällig sind. Bei rechtzeitiger Einreichung besteht für die Antragstellenden damit noch die Möglichkeit zu Nachbesserungen. Dies reduziert die Wahrscheinlichkeit einer durch Rückfragen des Gremiums entstehenden Verzögerung des Votums.

Fristgerecht eingegangene Anträge werden üblicherweise in der nächsten anstehenden Sitzung der Ethikkommission begutachtet. Das Votum der Kommission wird den Antragstellenden dann ca. eine Woche nach der Sitzung per Brief zugestellt.

Das Votum teilt Ihnen entweder mit, (1) dass keine ethischen Bedenken gegen die Durchführung des Forschungsvorhabens bestehen, (2) dass keine ethischen Bedenken bestehen, wenn bestimmte (im Einzelnen dann jeweils konkretisierte) Auflagen erfüllt werden, oder (3) dass ethische Bedenken bestehen. Das Votum enthält jeweils selbstverständlich auch Ausführungen zur Begründung der Einschätzungen seitens der Kommission.

Im zweiten Fall (positives Votum mit Auflagen) räumt die Ethikkommission in der Regel eine Frist ein, bis zu der die Auflagen erfüllt sein müssen. Im Falle eines negativen Votums ist ein Neuantrag, dann mit deutlich verändertem Forschungsdesign, möglich.

Wann ist ein Antrag erforderlich?

Gemäß ihrer Satzung (wird in neuem Tab geöffnet) ist es Aufgabe der Ethikkommission, die Vereinbarkeit von ihr vorgelegten Vorhaben mit der Zivilklausel zu bewerten. Wenn Sie ein Forschungsprojekt planen, das möglicherweise mit der Zivilklausel in Konflikt steht, sollten Sie frühzeitig einen Antrag bei der Ethikkommission stellen. Es ist nicht möglich, einen Zivilklausel-Antrag für ein bereits abgeschlossenes Forschungsprojekt zu stellen.

Die Abwägung, ob ein Vorhaben Zivilklausel-relevant ist, kann komplex sein (Stichwort: „Dual Use“). Es ist deswegen hilfreich, wenn Sie zunächst die im Zivilklausel-Antragsformular enthaltene Checkliste ausfüllen. Wenn Sie danach den Eindruck haben, dass Ihr Forschungsvorhaben möglicherweise in Konflikt mit der Zivilklausel steht, sollten Sie den kompletten Antrag ausfüllen und bei der einreichen. Alternativ können Sie auch erst einmal das Gespräch mit der Ethikkommission suchen. Die Geschäftsstelle berät Sie hierbei gerne und beantwortet auch alle anderen Fragen zur Antragstellung.

Wer stellt einen Antrag?

Antragsberechtigt sind alle Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der TU Darmstadt, die DFG-antragsberechtigt, d.h. in der Regel promoviert sind. Bei Forschungsvorhaben im Rahmen einer Doktorarbeit muss der Antrag im Normalfall von der Doktormutter oder dem Doktorvater gestellt werden. Bei Abschlussarbeiten (Bachelor/Master) ist die betreuende Person, d.h. die Leiterin oder der Leiter des Fachgebiets oder eine dort beschäftigte und bereits promovierte Person für den Antrag verantwortlich. Zur Vereinbarkeit von Aktivitäten mit der Zivilklausel können auch Studierende oder Mitglieder der Verwaltung der TU Darmstadt bei der Ethikkommission Auskünfte einholen. Im Einzelfall ist auch in solchen Fällen ein Votum möglich.

Wenn der Kanzler der TU Darmstadt Bedenken bezüglich der Vereinbarkeit von Forschungen mit der Zivilklausel hat, kann auch dieser die Ethikkommission um ein Votum für einen ihm vorliegenden Forschungsantrag bitten.

Aus was besteht ein Antrag?

Um ein Votum der Ethikkommission einzuholen, verwenden Sie bitte das Formular für Zivilklausel-Anträge. Das Formular besteht aus einer Kurzbeschreibung des Forschungsvorhabens, der Checkliste und dem eigentlichen Antrag mit detaillierten Angaben zum Forschungsvorhaben. Bitte füllen Sie immer das komplette Formular aus und fügen Sie alle nötigen Anlagen an. Zusätzliche Informationen zum Ausfüllen der Checkliste enthält die Ausfüllhilfe (wird in neuem Tab geöffnet) . Das Antragsformular muss von dem für die Studie verantwortlichen Wissenschaftler bzw. der verantwortlichen Wissenschaftlerin unterschrieben werden.

Bitte achten Sie beim Ausfüllen des Antrages darauf, Ihr Vorhaben so zu beschreiben, dass sich die Kommission (neben den Zielen des Projekts) vor allem ein vollständiges Bild der Durchführung Ihrer Forschungen machen kann. Bitte fügen Sie als Anlagen weitere Dokumente hinzu, die Ihr Vorhaben verdeutlichen (z.B. Forschungsanträge, Kooperationsvereinbarungen). Ggf. sind auch Skizzen oder Bilder hilfreich.

Die Ethikkommission bittet darum, in den Anträgen geschlechtergerechte Sprache zu verwenden. Einen Leitfaden zu geschlechtergerechten Formulierungen finden Sie hier (wird in neuem Tab geöffnet).

Wie ist der zeitliche Ablauf?

Die Ethikkommission tagt sechs Mal im Jahr im Abstand von jeweils ungefähr zwei Monaten. Die Sitzungstermine finden Sie auf der Webseite der Ethikkommission. Sollte die Kommission Rückfragen haben, kann die Behandlung eines Antrags in einer zweiten Sitzung erforderlich werden. Planen Sie also immer genug Zeit für das Einholen des Zivilklauselvotums ein. Ihr Antrag mitsamt Anlagen muss bis zur dort genannten Einreichungsfrist bei der Geschäftsstelle per Email oder Post eingegangen sein. Nach Antragseingang erhalten Sie von der Geschäftsstelle eine Eingangsbestätigung.

Zu Anträgen, die bis zwei Tage vor Ablauf der Einreichungsfrist vorliegen, gibt die Geschäftsstelle den Antragstellenden in der Regel Rückmeldung, wenn formale Fehler oder offensichtliche inhaltliche Mängel augenfällig sind. Bei rechtzeitiger Einreichung besteht für die Antragstellenden damit noch die Möglichkeit zu Nachbesserungen. Dies reduziert die Wahrscheinlichkeit einer durch Rückfragen des Gremiums entstehenden Verzögerung des Votums.

Fristgerecht eingegangene Anträge werden üblicherweise in der nächsten anstehenden Sitzung der Ethikkommission begutachtet. Das Votum der Kommission wird den Antragstellenden dann ca. eine Woche nach der Sitzung per Brief zugestellt.

Das Votum teilt Ihnen mit, ob das Forschungsvorhaben aus Sicht der Ethikkommission mit der Zivilklausel der TU Darmstadt vereinbar ist. Es kann auch vorkommen, dass die Ethikkommission zunächst kein Votum erstellt und zunächst um weitere Informationen bittet. Im Falle eines negativen Votums ist ein Neuantrag, dann mit deutlich verändertem Forschungsdesign, möglich. Das Votum enthält jeweils selbstverständlich auch Ausführungen zur Begründung der Einschätzungen seitens der Kommission.