Dürfen sich Mitglieder der Prüfungskommission vertreten lassen?

Nein. Eine Vertretung ist ausgeschlossen, dies gilt auch für den Krankheitsfall. Solange die Beschlussfähigkeit der Prüfungskommission gewahrt ist (mindestens die Hälfte der Mitglieder sind anwesend), kann das Prüfungsverfahren durchgeführt werden.

Wenn die Besonderen Bestimmungen dies erlaubt haben (konkrete Regelung erforderlich), kann eine Referent_in durch elektronische Bild-und Sprachübertragung an der Disputation teilnehmen. Dies ist nur bei Referent_innen möglich, nicht bei anderen Mitgliedern der Prüfungskommission.

Der elektronischen Übertragung müssen die Prüfungskommission, der Promotionsausschuss und die Doktorandinnen und Doktoranden zustimmen.