Wer muss eine „Erklärung zur Einleitung des Promotionsverfahrens“ und eine „Erklärung zur Übertragung von Rechten an der Dissertation“ abgeben?

Alle. Die Abgabe der beiden Erklärungen (1) und (2) ist wichtig!

Zu (1): Die „Erklärung zur Einleitung des Promotionsverfahrens“ ist bei der erstmaligen Abgabe Ihrer Dissertationsschrift in Ihrem Dekanat zur Einleitung des Promotionsverfahrens (vgl. §§ 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1 PO/AT) im Original und eigenhändig unterschrieben abzugeben:

Die Erklärung ist unter Erklärung bei Einleitung des Promotionsverfahrens (wird in neuem Tab geöffnet) zu finden.

Zu (2): Die „Erklärung zur Übertragung von Rechten an der Dissertation“ ist nach erfolgter Disputation bei der für alle Doktoranden verpflichtenden Abgabe einer elektronischen Fassung an die Universitäts- und Landesbibliothek (ULB) (vgl. § 19 Abs. 1 und 2 PO/AT) sowohl in Ihrem Dekanat und bei der ULB eigenhändig unterschrieben abzugeben.

Dies gilt nicht nur bei der elektronischen Veröffentlichung über die ULB.

Auch bei einer beabsichtigten Print- oder elektronischen Verlagsveröffentlichung (Ausnahme nach § 19 Abs. 5 und 6 PO/AT) oder bei einer beantragten und genehmigten Verlängerung der Einlieferungsfrist (Ausnahmen nach § 20 Abs. 2 und 3 PO/AT) muss eine identische elektronische Fassung bei der ULB abgegeben werden (§19 Abs. 1 PO/AT), die mit der „Erklärung zur Übertragung von Rechten an der Dissertation“ zu versehen ist. In diesen Fällen erfolgt das Hochladen auf einen nicht für Dritte zugänglichen Server der ULB.

Die Erklärung ist unter Erklärung zur Übertragung von Rechten an der Dissertation (wird in neuem Tab geöffnet) zu finden.