Kaufpreisermäßigung
Bei Kaufpreisermäßigungen für die TU Darmstadt, handelt es sich um einen Leistungsaustausch. Daher kann über den gewährten Preisnachlass unmittelbar keine Spendenbescheinigung ausgestellt werden.
Was jedoch geht:
Sie bekommen Waren zum regulären Preis, die Verkäuferin spendet zudem einen Geldbetrag und die TU stellt über diesen Geldbetrag eine Spendenbescheinigung aus.
oder
Die Verkäuferin verzichtet bei ihrer Warenlieferung auf einen Teil oder auch auf den gesamten Kaufpreis. Der Vorgang wird auf der Rechnung transparent dargestellt: Der Neupreis ist dabei eindeutig erkennbar, ebenso der Nachlass als Spende. Über diesen Betrag stellt die TU eine Spendenbescheinigung aus.
Spende einer Dienstleistung
Auch eine Dienstleistung kann gratis und damit als Spende erfolgen, z.B. das Erstellen von Fotografien für ein gemeinnütziges Projekt. Auch in diesem Fall ist eine Rechnung als Beleg erforderlich.
Variante 1:
Ihr Dienstleister spendet seine Arbeitszeit, Sie erstatten alle Auslagen (z.B. Benzin, Material)
Dafür erstellt Ihr Dienstleister eine erste Rechnung über seine Leistung mit dem üblicherweise veranschlagten Betrag sowie folgendem Vermerk: Statt Überweisung des Rechnungsbetrages bitten wir um Ausstellung einer Zuwendungsbescheinigung.
Über die Auslagen erstellt er eine zweite Rechnung inkl. Angabe der Mehrwertsteuer. Diesen Betrag bezahlen Sie.
Variante 2:
Ihr Dienstleister spendet den vollen Betrag (Arbeitszeit und Auslagen). Darüber erstellt er eine einzige Rechnung mit folgendem Vermerk: Statt Überweisung des Rechnungsbetrages bitten wir um Ausstellung einer Zuwendungsbescheinigung.
In diesen Beispielen handelt es sich NICHT um Spenden einer Sache bzw. Dienstleistung, sondern um Geldzuwendungen. Denn die Geschäftspartner*innen verzichten auf einen Teil ihrer Einnahmen. Es ist so, als wäre der Rechnungsbetrag zunächst voll bezahlt und dann ein Teil des Betrages wieder gespendet worden.
Sachspenden
Bei Sachspenden ist vorab eine Willenserklärung des Spenders (wird in neuem Tab geöffnet) notwendig. Neben der genauen Bezeichnung (Art, Alter, Zustand, Kaufpreis) jeder einzelnen Sache muss darin auch der Wert im Sinne des §10b Abs. 3 Einkommensteuergesetz hervorgehen, damit eine entsprechende Zuwendungsbescheinigung ausgestellt werden kann.
- Sachzuwendungen aus dem Betriebsvermögen des Spenders sind unter Angabe des Entnahmewerts (ggf. mit dem niedrigeren gemeinen Wert) vom Spender zu bewerten und der Universität mitzuteilen.
- Bei Sachzuwendungen aus dem Privatvermögen ist grundsätzlich der gemeine Wert der Spende (Verkehrswert) maßgebend. Grundsätzlich müssen der Wert und die genaue Bezeichnung jeder einzelnen Sache vom Spender angegeben werden.
Bitte prüfen Sie vor Annahme einer solchen Sachspende, ob Sie einen entsprechenden Bedarf haben.