Nebentätigkeiten

Beamtinnen und Beamte, Professorinnen und Professoren

Für die Ausübung von Nebentätigkeiten müssen verschiedene gesetzliche Regelungen beachtet werden, die wir im Merkblatt „Nebentätigkeiten“ (wird in neuem Tab geöffnet) zusammengefasst haben. Darin finden sich sowohl die rechtlichen Grundlagen (Hess. Beamtengesetz, Hess. Nebentätigkeitsverordnung, Hess. Hochschulgesetz) als auch Hinweise zum konkreten Ablauf der Anzeige/ Antrag auf Genehmigung.

Alles Wissenswerte rund um das Thema finden Sie auch in dem Informationsblatt (wird in neuem Tab geöffnet) zur Ausübung von Nebentätigkeiten des Landes Hessen.

Beabsichtigen Sie die Aufnahme einer Nebentätigkeit, verwenden Sie bitte das zur Verfügung gestellte Formular (wird in neuem Tab geöffnet) und reichen es mit den entsprechenden Nachweisen (vertragliche Vereinbarungen o.ä.) über den Dienstweg (Dekanat bzw. vorgesetzte Person) an das ein.


Tarifbeschäftigte

Für Tarifbeschäftigte der Technischen Universität Darmstadt sind die Regelungen des Nebentätigkeitsrechts im § 40 Nr. 2 zu § 3 Abs. 4 des TV-TU Darmstadt (wird in neuem Tab geöffnet) maßgeblich. Nebentätigkeiten sind demnach dem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. Als Beurteilungsgrundlage hierfür gelten die Regelungen für Beamte*innen entsprechend.

Bitte reichen Sie das Formular (wird in neuem Tab geöffnet) zusammen mit den entsprechenden Nachweisen (vertragliche Vereinbarungen o.ä.) über den Dienstweg (vorgesetzte Person) an die:den zuständige:n Sachbearbeiter:in des Dezernats VII / Referat VII B ein.

Den Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit/Anzeige einer Nebentätigkeit sowie den Nebentätigkeitsnachweis finden Sie auch unter den Formularen zu Nebentätigkeiten.

Stand: 12/2025