Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) soll dazu dienen, möglichst umgehend zu klären,

  • wie eine Arbeitsunfähigkeit überwunden und damit Fehlzeiten verringert werden können und
  • mit welchen Hilfen und Leistungen einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden kann.

Seit 2004 sind Arbeitgeber verpflichtet, länger erkrankten Beschäftigten ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (kurz BEM) anzubieten. Das BEM dient dem Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und ist ein Instrument, um den Folgen des demographischen Wandels wirksam zu begegnen.

Gesetzlich verankert ist das BEM in § 167 Absatz 2 Neuntes Sozialgesetzbuch (SGB IX). Dort ist festgelegt, dass ein Arbeitgeber allen Beschäftigten, die innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, ein BEM anzubieten. Der Arbeitgeber hat dabei zu klären, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Wie diese Klärung im Detail auszusehen hat, gibt § 167 Absatz 2 SGB IX bewusst nicht vor. In jedem Betrieb und in jeder Dienststelle sind angemessene individuelle Lösungen zu finden.

Beschäftigte, die in den vergangenen 12 Monaten (nicht Kalenderjahr) länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt in der Summe dienst- bzw. arbeitsunfähig erkrankt waren, erhalten von dem Personaldezernat schriftlich das Angebot, an einem BEM-Verfahren teilzunehmen. Hierzu werden den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Gespräche entweder mit einer Person aus dem Personaldezernat, dem Betriebsarzt oder der Sozial- und Konfliktberatung oder auch mit mehreren Personen aus diesen Bereichen angeboten. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können zu diesen Gesprächen darüber hinaus eine weitere Person ihres Vertrauens – Vertreter/innen des Personalrats und bei Schwerbehinderung eine Vertrauensperson der Schwerbehindertenvertretung – hinzuziehen.

Soweit das Angebot zur Einleitung eines BEM-Verfahrens nicht angenommen wird, entstehen den Bediensteten dadurch keine Nachteile; allerdings können sie sich später nicht darauf berufen, dass die TU Darmstadt als Arbeitgeber hätte Vorkehrungen treffen müssen, die eine Arbeitsunfähigkeit verkürzen oder verhindern.

Die Beschäftigten klären sodann in einem oder mehreren Gesprächen mit dem oder den von ihnen ausgewählten Gesprächspartnern, die Möglichkeiten ihre Rückkehr an den Arbeitsplatz zu erleichtern und einer erneuten Erkrankung vorzubeugen.

Es wird bei jeder neuen Arbeitsunfähigkeit zur Berechnung der 6-Wochenfrist der jeweils zurückliegenden Zeitraum von 12 Monaten herangezogen. Ergibt sich hieraus eine Summe von 30 Arbeitstagen, die mit Arbeitsunfähigkeit belegt sind, wird die TU entsprechend tätig. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Arbeitsunfähigkeitszeiten handelt, die durch eine ärztliche Bescheinigung belegt sind, oder nicht.

Hierzu zählen auch Zeiten, die krankheitsbedingt durch Kuren, Rehabilitationsmaßnahmen oder stufenweise Wiedereingliederungen entstehen.

Die während eines BEM-Verfahrens erhobenen und erfassten Daten dürfen ausschließlich für die Ziele dieses Verfahrens verwendet werden. Sie werden nicht mit sonstigen Daten der Personalakte zusammengeführt.

Gelingt es mit dem BEM-Verfahren eine Dauererkrankung zu überwinden und die Stabilisierung dieses Zustandes über einen längeren Zeitraum zu erreichen, so stellt das BEM lediglich eine Episode in der gesamten Historie des Arbeitsverhältnisses dar. Die im Rahmen dieses Verfahrens erhobenen Daten und zusammengetragenen weiteren Informationen werden dann zeitnah vernichtet.

Das Ziel aller Beteiligter – der TU Darmstadt als Arbeitgeber und Dienstvorgesetzter, wie auch des Personalrats, der Schwerbehindertenvertretung und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern selbst – muss es sein, die Gesundheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu erhalten und zu fördern, um erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen. Das Ziel von BEM ist es, die Arbeitsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern oder wiederherzustellen. Mit dem Verfahren (BEM) soll sichergestellt werden, dass erkrankte Beschäftigte wegen ihrer Krankheit nicht benachteiligt werden und möglichst zügig wieder in den Arbeitsprozess eingegliedert werden.

Das Integrationsteam trifft Entscheidungen über allgemeine Maßnahmen des BEM. Verantwortlich für die Durchführung der Maßnahmen ist das Personaldezernat als Beauftragte der Universitätsleitung.

Mitglieder des Integrationsteams an der TU Darmstadt sind:

  • BEM-Beauftragter:
    Christoph Göbel, Tel. 01704504667,
  • Betriebsärzte:
    Dr. Jan Pohl, Tel. 06151-7805475,
    Dr. Kirsten Schneider, Tel.: 06151-7805475,
  • Personalrat:
    Ludwiga Ellermeier-Block, Tel. -26853,
  • Schwerbehindertenvertretung:
    Elisabeth Beller, Tel. -26817,
  • BUB – Beratungsstelle für Beschäftigte:
    Dipl.-Soz.Päd. Martina Merk, Tel. -26566,
    M.Sc. Psych. Elke Naumann, Tel. -26569,
    Dipl.-Soz. Frauke Spreckels , Tel. -26556,

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Stand: Dezember 2023