Familienpflegezeitgesetz

Viele pflegende Angehörige benötigen in der Phase, in der sie Familie, Pflege und Beruf vereinbaren müssen, vor allen Dingen mehr zeitliche Flexibilität.

Entsprechende Möglichkeiten schaffen das Familienpflegezeitgesetz sowie das Pflegezeitgesetz, die durch das 1. Pflegestärkungsgesetz bereits spürbare Ausweitungen erfahren haben.

Neben den finanziellen Verbesserungen im Rahmen der Pflegeleistungen wurden zum 01.01.2015 auch die Möglichkeiten der Freistellung nach dem Familienpflegezeitgesetz und dem Pflegezeitgesetz erweitert. Im Detail finden Sie alle Informationen auf den Webseiten des Bundesministeriums für Familie, Frauen, Senioren und Jugend.

Hier finden Sie die Rahmenbedingungen zu den Regelungen:

Pflegezeitgesetz

Familienpflegezeitgesetz

Wichtiges in Kürze:

Pflegezeitgesetz

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung von bis zu 10 Tagen:

Um in einer akuten Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen, haben Angehörige die Möglichkeit, bis zu zehn Arbeitstagen unter Wegfall der Vergütungszahlung der Arbeit fernzubleiben. Bitte wenden Sie sich in solchen Situationen umgehend an Ihre Vorgesetze oder Ihren Vorgesetzten.

Für diese Zeit kann als Lohnersatzleistung ein Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegeversicherung Ihres pflegebedürftigen Angehörigen beantragt werden.

Für Beamtinnen und Beamte gelten in diesen Fällen die Bestimmungen der Hessischen Urlaubsverordnung. Diese ermöglichen für die vorgenannten Fälle Dienstbefreiung unter Weitergewährung der Besoldung bis zu acht Tage pro Kalenderjahr. Der Beihilfeanspruch bleibt für diese Fälle erhalten. Auf Verlangen des Dienstherrn ist eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der genannten Maßnahmen vorzulegen. Es genügt die Vorlage einer einfachen ärztlichen Bescheinigung; einer Begründung durch die Ärztin oder den Arzt bedarf es nicht. Aus der Bescheinigung muss sich ergeben, dass der namentlich erwähnte nahe Angehörige (voraussichtlich) pflegebedürftig i. S. d. §§ 14, 15 SGB XI ist und die Organisation bedarfsgerechter Pflege oder die pflegerische Versorgung in der Zeit, für die die Dienstbefreiung beantragt wird, notwendig ist. Zusätzlich kann Sonderurlaub ohne Besoldung nach § 15 HUrlVO gewährt werden.

Freistellung für bis zu 6 Monaten

Beschäftigte haben einen Anspruch auf bis zu 6 Monaten ganzer oder teilweiser Freistellung von der Arbeit, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Bitte wenden Sie sich in solchen Situationen umgehend an Ihre Vorgesetze oder Ihren Vorgesetzten. Die Ankündigung muss spätestens 10 Arbeitstage vor deren Beginn erfolgen.

Dies gilt auch für die Betreuung minderjähriger, pflegebedürftiger naher Angehöriger bis zur Dauer von 6 Monaten und die Begleitung von nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase bis zu einer Dauer von 3 Monaten. Beamtinnen und Beamten kann Sonderurlaub aus wichtigem Grund ohne Besoldung nach § 15 Abs. 1 HUrlVO aus diesem Anlass bis zur Höchstdauer nach Pflegezeitgesetz gewährt werden. Ein entsprechender Nachweis durch ärztliche Bescheinigung ist dem Sonderurlaubsantrag beizufügen.

Für diese Zeit kann ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt werden.

Familienpflegezeitgesetz

Reduzierung der Arbeitszeit bis zu 24 Monate:

Die Regelungen des Familienpflegezeitgesetzes greifen, soweit eine Auszeit oder Reduzierung von 6 Monaten nicht ausreicht. Wenn nahe Angehörige länger pflegebedürftig sind, besteht ein Anspruch darauf, für die Dauer von bis zu 24 Monaten die Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden wöchentlich zu reduzieren. Diese Regelung findet auch Anwendung auf minderjährige, pflegebedürftige nahe Angehörige. Bitte wenden Sie sich in solchen Situationen umgehend an Ihre Vorgesetzte oder Ihren Vorgesetzten.

Die Ankündigung muss spätestens 8 Wochen vor deren Beginn erfolgen. Soweit sich dieser Reduzierungswunsch an eine Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz unmittelbar anschließt, ist der Arbeitgeber spätestens 3 Monate vor Beginn der Arbeitszeitreduzierung zu unterrichten.

Zur finanziellen Abfederung kann auch für diesen Zeitraum ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt werden.

Vertrauliche Beratung & Kontakt

Pflegeaufgaben in der Familie zu übernehmen kann große Herausforderungen mit sich bringen. Wir unterstützen Sie dabei, wenn Sie im Rahmen Ihres Beschäftigungsverhältnisses Ansprüche auf Freistellung aus dem Pflegezeitgesetz bzw. Familienpflegezeitgesetz geltend machen möchten.

Wenden Sie sich dazu bitte an Ihre/n Personalsachbearbeiter/in .

Weitere Anlaufstellen

Sozial- und Konfliktberatungsstelle der TU Darmstadt
Vertrauliche Beratung und Unterstützung bei persönlichen Belastungssituationen, Krisen oder Problemen im Arbeitsumfeld
Pflegestützpunkt Darmstadt und
Pflegestützpunkt Darmstadt-Dieburg
Beratungsangebot der Stadt Darmstadt bzw. des Landkreises Darmstadt-Dieburg für Fragen rund um das Thema Pflege und Versorgung

Stand: Januar 2024