Corona-Virus – Novelle des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes
Verlängerung der Höchstbefristungsgrenzen des WissZeitVG – Umsetzung an der TU Darmstadt
(English version see below)
Stand: 07.10.2020
Hintergrund:
Am 7. Mai 2020 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Unterstützung von Wissenschaft und Studierenden aufgrund der COVID-19-Pandemie (Wissenschafts- und Studierendenunterstützungsgesetz) beschlossen. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 15. Mai 2020 zugestimmt – es tritt rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft. Mit diesem Gesetz hat der Bundesgesetzgeber die Höchstgrenze zur Befristung wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zur eigenen wissenschaftlichen Qualifizierung beschäftigt werden, um sechs Monate verlängert.
Folgende Überlegungen des Gesetzgebers liegen dem zugrunde: „Infolge der COVID-19-Pandemie bestehen in Deutschland erhebliche Einschränkungen des Wissenschafts- und Hochschulbetriebs. Dies hat auch für das wissenschaftliche und künstlerische Personal unmittelbare und erhebliche Auswirkungen. Insbesondere können zahlreiche Forschungsvorhaben aufgrund der pandemiebedingten Schließungen von Laboren, Bibliotheken usw. bis auf weiteres nicht oder nur sehr eingeschränkt weitergeführt werden. In besonderem Maße sind hiervon diejenigen jungen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler betroffen, die nach § 2 Absatz 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) befristet beschäftigt sind zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung, da sie den Höchstbefristungsgrenzen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 WissZeitVG unterliegen. Für die betroffenen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler soll ein Ausgleich für den Zeitraum pandemiebedingter Einschränkungen geschaffen werden.“ (Gesetzentwurf BTDrs. 19/18699).
Wegen der anhaltenden und weiterhin bestehenden Einschränkungen des Hochschul- und Wissenschaftsbetriebs durch die Pandemie, hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) von der in § 7 Absatz 3 Satz 2 WissZeitVG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die insgesamt zulässige Höchstgrenze zur Befristung nochmals auszuweiten. Somit können Arbeitsverhältnisse von wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen mit dem Ziel der eigenen wissenschaftlichen Qualifizierung nach § 2 Absatz 1 WissZeitVG die zu einem Zeitpunkt zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 bestehen bzw. bestand haben, über die bereits in Kraft getretene mögliche Verlängerung um sechs Monate um weitere sechs Monate verlängert werden (insgesamt also zwölf Monate).
Diese erweiterte Verlängerungsmöglichkeit gilt somit für die bereits von der ersten Regelung erfassten Arbeitsverhältnisse. Wenn ein Arbeitsverhältnis nach § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 WissZeitVG hingegen erst zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. März 2021 begründet wird, verlängert sich die nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 WissZeitVG insgesamt zulässige Befristungsdauer um sechs Monate.
Der Bundesrat hat der durch das BMBF initiierten Rechtsverordnung am 18. September 2020 zugestimmt. Die Verordnung tritt am 1. Oktober in Kraft. Mit der Regelung werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die Wissenschaftler*innen unbeschadet der weiterhin bestehenden pandemiebedingten Einschränkungen ihre Qualifizierungsziele im Sinne des § 2 Absatz 1 WissZeitVG und damit auch ihre berufliche Weiterentwicklung weiterverfolgen können.“
Umsetzung an der TU Darmstadt:
Die TU Darmstadt begrüßt die Initiative des Gesetzgebers und des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF). Auch wenn die Ausweitung der Höchstbefristungsgrenze nicht zwingend eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses im Einzelfall bedeutet (darauf weist der Gesetzgeber auch ausdrücklich hin), so eröffnen die Novellierungen doch die Möglichkeit, Arbeitsverhältnisse über die bisherige Höchstbefristungsgrenze hinaus zu verlängern, wenn dies aufgrund der pandemiebedingten Einschränkungen im Einzelfall erforderlich ist.
Die Qualifikationsphasen sind an der TU Darmstadt in aller Regel so konzipiert, dass auch die bisherigen Höchstbefristungsgrenzen nicht ausgeschöpft werden müssen. Gleichwohl bestärkt die Gesetzesnovelle die TU Darmstadt darin, befristete Arbeitsverhältnisse – unabhängig von dem Erreichen der gesetzlichen Höchstbefristungsgrenze – bei Bedarf um den Zeitraum zu verlängern, um den sich die angestrebte Qualifizierung aufgrund der pandemiebedingten Einschränkungen verzögert. Es ist übrigens längst gängige Praxis der TU Darmstadt, solche Ausnahmesituationen zu berücksichtigen.
Die Gesetzesinitiative und die damit einhergehende Rechtsverordnung heben nochmals die Verpflichtung der jeweiligen Betreuerinnen und Betreuer hervor, großzügig, aber auch realistisch zu prüfen, ob und ggf. in welchem Umfang sich das Erreichen des Qualifikationsziels aufgrund der pandemiebedingten Beschränkungen verzögert – dies ist eine Entscheidungsgrundlage für eine entsprechende Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses. Zugleich sollte Einvernehmen mit der jeweiligen wissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter angestrebt werden. Auch dies ist gute und gängige Praxis und etwa in den Grundsätzen der TU Darmstadt zur Beschäftigung nicht promovierter Wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen befristeter Arbeitsverhältnisse verankert.
Die gesetzgeberische Intention, pandemiebedingte Einschränkungen bei Bedarf im Rahmen der Vertragslaufzeiten zu berücksichtigen, ist aus Sicht der TU Darmstadt auch für Vertragsverhältnisse, die aus Drittmitteln finanziert werden, ein leitender Grundsatz. Einzelne Drittmittelgeber, insbesondere die Deutsche Forschungsgemeinschaft, haben schon entsprechende Verlängerungen der Drittmittelvorhaben, einschließlich der Finanzierung von Mehrausgaben, in begründeten Einzelfällen in Aussicht gestellt. Die TU Darmstadt steht hierzu mit verschiedenen Drittmittelgebern in Gesprächen. Sollte sich nicht in allen Einzelfällen eine Lösung abzeichnen, wird die TU Darmstadt – auch dies ist geübte Praxis – prüfen, ob eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses zum Abschluss der Qualifizierung aus anderen Drittmitteln oder Landesmitteln möglich ist.
Die TU Darmstadt steht für Verlässlichkeit – sie trägt bestmöglich Sorge dafür, dass die angestrebte Qualifizierung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses abgeschlossen werden kann – auch unter den aktuellen Krisen-Bedingungen. Die Gesetzesnovelle und die in diesem Zusammenhang erlassene Verordnung schaffen hierfür eine Rechtsgrundlage und nehmen gleichzeitig die Verantwortlichen in die Pflicht, pandemiebedingte Einschränkungen für betroffene wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hinreichend zu berücksichtigen, wenn es um die Frage der Verlängerung befristeter Beschäftigungsverhältnisse geht.
Services:
Für Rückfragen zu Vertragslaufzeiten und der Möglichkeit der Verlängerung von befristeten Beschäftigungsverhältnissen zum Abschluss der anvisierten Qualifizierung stehen Ihnen die zuständigen zur Verfügung. Im Falle von Rückfragen zur Verlängerung von Drittmittelvorhaben und zur Drittmittelfinanzierung von durch Vertragsverlängerung entstehenden Mehrausgaben, wenden Sie sich bitte an die zuständigen Personalsachbearbeiter*innen. Kolleg*innen der Drittmitteladministration