Professuren: Modelle

2. Professur begründet Beschäftigungsverhältnis an der Technischen Universität Darmstadt und ist mit einer Tätigkeit an einer externen Institution verbunden

Kooperationsprofessur Gemeinsame Berufung
Ziel Wissenschaftliche Kooperation mit einem Unternehmen oder einer wissenschaftlichen Einrichtung; Berufung einer:s Wissenschaftler:in in Teilzeit Institutionelle Kooperation mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen mit Verschränkung auf Ebene Professur – Leitungsebene
Beschäftigungsverhältnis
an der TU Darmstadt
Nebentätigkeit (unter 50%) verbunden mit wissenschaftlicher Haupttätigkeit an einer externen Institution Ja, verbunden mit Tätigkeit an einer externen Institution, Ausgestaltung je nach Modell: Karlsruher Modell: Nebentätigkeit an AuF,
Jülicher Modell: Beurlaubung, Berliner Modell: Erstattung
Maßgebliche Bestimmungen §67 Abs. 8 HessHG; Leitlinien Kooperationsprofessur §67-70 HessHG; Leitfaden für Berufungsverfahren an der TU Darmstadt (wird in neuem Tab geöffnet)
Besetzungsverfahren Reguläres Berufungsverfahren, i.d.R. ad personam Reguläres Berufungsverfahren, i.d.R. unter Einbindung oder in Abstimmung mit externer Institution
Lehrverpflichtung Je nach Umfang der Nebentätigkeit (i.d.R. 20% → 2 SWS) Karlsruher Modell: 8 SWS;
Berliner Modell 2 SWS;
Jülicher Modell: 2 SWS (mit Lehrauftrag)
Prüfungsberechtigung Volle Prüfungsberechtigung inkl. Betreuung und Bewertung der Abschlussarbeit Volle Prüfungsberechtigung inkl. Betreuung und Bewertung der Abschlussarbeit
Betreuung von Promotionen Betreuung in Sonderfällen möglich Karlsruher und Berliner Modell: ja
Jülicher Modell: nein
Referat von Promotionen Bestellung als Referierende ohne Begründung möglich (§11 Abs. 2 c) Promotionsordnung) Karlsruher und Berliner Modell: ja
Jülicher Modell:
Referat nach §11 Abs. 3 Promotionsordnung
Status an der TU Darmstadt Angehörige der TU Darmstadt nach §37 Abs. 6 HessHG Karlsruher Modell: Mitglied;
Berliner Modell: Mitglied;
Jülicher Modell: Angehörige (aufgrund der Beurlaubung)
Selbstverwaltung Angehörige der TU, keine Mitglieder, daher keine Rechte in der Selbstverwaltung Karlsruher, Berliner Modell: volle Rechte;
Jülicher Modell: keine Rechte, Beantragung der Mitgliedschaft aufgrund der gem. Berufung möglich (siehe §37 (2) HessHG)
Mitarbeit in BK Nein Berliner Modell und Karlsruher Modell: ja, in der Gruppe der Prof.
Jülicher Modell: Nein, sofern nicht Mitglied (s.o.)