2. Professur begründet Beschäftigungsverhältnis an der Technischen Universität Darmstadt und ist mit einer Tätigkeit an einer externen Institution verbunden
Kooperationsprofessur | Gemeinsame Berufung | |
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Ziel | Wissenschaftliche Kooperation mit einem Unternehmen oder einer wissenschaftlichen Einrichtung; Berufung einer:s Wissenschaftler:in in Teilzeit | Institutionelle Kooperation mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen mit Verschränkung auf Ebene Professur – Leitungsebene |
Beschäftigungsverhältnis an der TU Darmstadt |
Nebentätigkeit (unter 50%) verbunden mit wissenschaftlicher Haupttätigkeit an einer externen Institution |
Ja, verbunden mit Tätigkeit an einer externen Institution, Ausgestaltung je nach Modell: Karlsruher Modell: Nebentätigkeit an AuF, Jülicher Modell: Beurlaubung, Berliner Modell: Erstattung |
Maßgebliche Bestimmungen | §67 Abs. 8 HessHG; Leitlinien Kooperationsprofessur | §67-70 HessHG; (opens in new tab) Leitfaden für Berufungsverfahren an der TU Darmstadt |
Besetzungsverfahren | Reguläres Berufungsverfahren, i.d.R. ad personam | Reguläres Berufungsverfahren, i.d.R. unter Einbindung oder in Abstimmung mit externer Institution |
Lehrverpflichtung | Je nach Umfang der Nebentätigkeit (i.d.R. 20% → 2 SWS) |
Karlsruher Modell: 8 SWS; Berliner Modell 2 SWS; Jülicher Modell: 2 SWS (mit Lehrauftrag) |
Prüfungsberechtigung | Volle Prüfungsberechtigung inkl. Betreuung und Bewertung der Abschlussarbeit | Volle Prüfungsberechtigung inkl. Betreuung und Bewertung der Abschlussarbeit |
Betreuung von Promotionen | Betreuung in Sonderfällen möglich |
Karlsruher und Berliner Modell: ja Jülicher Modell: nein |
Referat von Promotionen | Bestellung als Referierende ohne Begründung möglich (§11 Abs. 2 c) Promotionsordnung) |
Karlsruher und Berliner Modell: ja Jülicher Modell: Referat nach §11 Abs. 3 Promotionsordnung |
Status an der TU Darmstadt | Angehörige der TU Darmstadt nach §37 Abs. 6 HessHG |
Karlsruher Modell: Mitglied; Berliner Modell: Mitglied; Jülicher Modell: Angehörige (aufgrund der Beurlaubung) |
Selbstverwaltung | Angehörige der TU, keine Mitglieder, daher keine Rechte in der Selbstverwaltung |
Karlsruher, Berliner Modell: volle Rechte; Jülicher Modell: keine Rechte, Beantragung der Mitgliedschaft aufgrund der gem. Berufung möglich (siehe §37 (2) HessHG) |
Mitarbeit in BK | Nein |
Berliner Modell und Karlsruher Modell: ja, in der Gruppe der Prof. Jülicher Modell: Nein, sofern nicht Mitglied (s.o.) |