Mutterschutz für Studierende

Das Mutterschutzgesetz gilt nun auch für Studierende – Was bedeutet dies für Sie?

Die Technische Universität möchte schwangere und stillende Frauen sowie deren (ungeborene) Kinder vor gesundheitlichen Gefahren schützen und die Mütter bei der Fortführung Ihres Studiums unterstützen. Deshalb ist es wichtig, dass Studentinnen ihre Schwangerschaft mitteilen. Nur dann kann dafür gesorgt werden, dass alle evtl. notwendigen Schutzvorkehrungen getroffen werden und Nachteile im Studium und bei Prüfungen soweit möglich vermieden werden.

  • In den letzten Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin darf eine schwangere Studentin nicht am Studienbetrieb teilnehmen.
  • Nach der Entbindung dürften Studentinnen im Normalfall 8 Wochen lang nicht am Studienbetrieb teilnehmen. Stillende Studentinnen sind für 12 Monate nach der Geburt für die zum Stillen erforderliche Zeit freizustellen.
  • Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungen darf nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen erfolgen.
  • Für Untersuchungs- sowie Stillzeiten muss die Studentin freigestellt werden.
  • Die TU Darmstadt ist verpflichtet, Arbeitsschutzmaßnahmen zu ergreifen, um die Studentin vor möglichen Gefährdungen zu schützen.

Das Mutterschutzgesetz hat die besondere Situation von Studierenden berücksichtigt und erlaubt es deshalb dennoch, auf den Mutterschutz zu verzichten.

Dies müssen Sie jedoch schriftlich ausdrücklich gegenüber der TU Darmstadt erklären. Sie können dann weiterhin an Veranstaltungen nach 20 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen teilnehmen, und Sie dürfen sich auch von den Mutterschutzfristen vor und nach der Entbindung freistellen lassen.

Das Formular für die Verzichtserklärung reichen Sie bitte in Ihrem Studienbüro ein.

Sie können diese Erklärungen jederzeit widerrufen.

Weitergehende Beratung und Hilfestellung erhalten Sie jederzeit von Ihrem jeweils zuständigen Studienbüro.

In jedem Einzelfall ist zu ermitteln, ob während der Schwangerschaft oder Stillzeit keine Schutzmaßnahmen erforderlich sind, ob der Studienbetrieb entsprechend umgestaltet werden oder ob die Teilnahme am Studienbetrieb verboten werden muss.

Die Gefährdungsbeurtielung wird in Ihrem Studienbüro vorgenommen Möglicherweise muss hierfür eine für die Lehre verantwortliche Person (Dozent_in) oder eine für die TU Darmstadt tätige Fachkraft für Arbeitssicherheit hinzugezogen werden, um Ihre konkrete Arbeits- oder Studienplatzsituation zu beurteilen.

Beispiel: Für Arbeit in Laboren oder Werkstätten gelten für schwangere und stillende Studentinnen besondere Schutzmaßnahmen und/oder ein Verbot des Umgangs mit bestimmten Chemikalien.

Für alle weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an Ihr Studienbüro oder an das Referat IV A Arbeitsschutz.

Nachteile im Studienverlauf aufgrund der Schwangerschaft, der Entbindung oder der Stillzeit sollen vermieden oder ausgeglichen werden. Bei einer Beratung im Studienbüro werden Ihnen Möglichkeiten zum Nachteilsausgleich aufgezeigt.

Bitte bedenken Sie, dass sich Ersatzleistungen/Nachteilsausgleiche nur auf die Schutzfristen beziehen.

Ansprechpartner

Für alle Fragen rund um Ihr Studium wenden Sie sich bitte an Ihr Studienbüro.

Für Fragen zu einer Beurlaubung können Sie sich an das Dezernat II, Studierendenservice (Karo 5) wenden: Karo 5, Counter 2, Karolinenplatz 5,

Internet: Beurlaubung / Urlaubssemester

E-Mail: .

Unterstützung erhalten Sie bei Frau Grosser Referat IV A Sicherheit und Umweltschutz.