Tenure Track

Eine Assistenzprofessur mit Tenure Track richtet sich an besonders vielversprechende Nachwuchswissenschaftler*innen in einer frühen Karrierephase. Nach einer erfolgreichen Bewährungsphase ist der unmittelbare Übergang in eine unbefristete Professur (= Tenure) vorgesehen.

An der TU Darmstadt ersetzt die Assistenzprofessur seit 2016 sog. Juniorprofessuren. Mittelfristig soll die Assistenzprofessur mit Tenure-Track-Verfahren neben der klassischen Berufung zu einem Standardweg zur Professur werden: im Jahr 2030 will die TU Darmstadt etwa die Hälfte ihrer Professorinnen und Professoren über eine W2-Assistenzprofessur mit Tenure-Track gewinnen.

Mit Hilfe der Assistenzprofessur möchte die TU Darmstadt:

  • den Karriereweg Tenure-Track flächendeckend etablieren
  • die Planbarkeit und Transparenz für den wissenschaftlichen Nachwuchs weiter erhöhen – auch im Sinne des Bund-Länder-Programms zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses
  • mehr Frauen und mehr internationale Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler gewinnen
  • ihre Professorenschaft nachhaltig vielfältiger gestalten

Aktuelle Ausschreibungen

Grundsätze: Verfahrenssicherheit, Transparenz, Qualitätssicherung

Auf Grundlage ihrer bisherigen Erfahrungen hat die TU Darmstadt ihren Leitfaden für Assistenzprofessuren weiterentwickelt. Dieser sieht unter anderem eine individuelle Zielvereinbarung und einen Mid-term Review als wichtigen Orientierungspunkt während der Qualifikationsphase vor. Auf Wunsch wird jeder Assistenzprofessorin bzw. jedem Assistenzprofessor eine fachfremde Mentorin bzw. ein fachfremder Mentor zur Seite gestellt. Die Gewährung von Tenure hängt ganz von der Erfüllung persönlicher Voraussetzungen und Leistungen sowie der in der Zielvereinbarung vereinbarten Ziele ab.

Neue Assistenzprofessuren mit Tenure-Track werden grundsätzlich als W2-Professuren mit sechsjähriger Laufzeit besetzt. Im Falle einer positiven Tenure-Entscheidung erfolgt in der Regel die Übernahme auf eine unbefristete W2-Professur. Nach weiteren fünf Jahren besteht die Möglichkeit, über ein ad-personam-Verfahren auf eine W3-Professur zu gelangen.

Im Rahmen des Bund-Länder-Programms zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses Tenure-Track-Programm überzeugte die TU Darmstadt mit ihrem Konzept und konnte in beiden Bewilligungsrunden insgesamt 20 Tenure-Track-Professuren einwerben. Neben den aus dem Bund-Länder-Programm geförderten Tenure-Track-Professuren schreiben die Fachbereiche weitere Assistenzprofessuren mit Tenure-Track aus.

Durchführung von Tenure-Verfahren an der TU Darmstadt

Maximen: Qualitätssicherung, Transparenz, Verfahrenssicherheit.

Ziele: Aufrechterhaltung von Qualitätssicherung, Strukturierung des Verfahrens; Orientierungshilfe; Weiterentwicklung des „Darmstädter Modells“.

Rechtsgrundlagen: § 70 HHG, Grundordnung der TU Darmstadt. Im Übrigen bleiben alle jeweils zum Zeitpunkt bestehenden Regelungen für Assistenzprofessuren an der Technischen Universität Darmstadt unberührt.

Für die TU Darmstadt wird der Begriff Tenure Track im Sinne einer Entwicklungszusage (§ 70 HHG) hinsichtlich einer dauerhaften Übertragung einer Professur verstanden. Um einen national und international anerkannten Referenzrahmen beizubehalten, wird im Folgenden ausschließlich von Tenure Track bzw. von Tenure gesprochen.

Unter Tenure Track wird der Anspruch einer Assistenzprofessorin oder eines Assistenzprofessors mit Entwicklungszusage auf die Durchführung eines Tenure-Verfahrens verstanden.

Unter Tenure wird die Übernahme der Assistenzprofessorin oder des Assistenzprofessors auf eine unbefristete Professur verstanden.

Die Gewährung von Tenure hängt ausschließlich von der Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen und Leistungen sowie der in der Zielvereinbarung vereinbarten individuellen Ziele ab. Assistenzprofessuren mit Tenure Track werden daher stets im Einvernehmen mit den Fachbereichen eingerichtet.

Im Falle einer positiven Tenure-Entscheidung erfolgt die Übernahme der Assistenzprofessorin oder des Assistenzprofessors in der Regel auf eine unbefristete W2-Professur.

In besonderen Fällen kann die Übernahme auf eine unbefristete W3-Professur erfolgen. Darüber entscheidet das Präsidium auf Antrag des betreffenden Fachbereichs.

Darüber hinaus kann die Präsidentin oder der Präsident bei Übernahme auf eine unbefristete W2-Professur im Einvernehmen mit dem Fachbereich ein ad personam Verfahren auf eine W3-Professur in Aussicht stellen, das frühestens fünf Jahre nach Abschluss des Tenure-Verfahrens eingeleitet werden kann. Voraussetzung für die Freigabe des ad personam Verfahrens sind ein positives Votum des Tenure-Komitees zur hervorragenden Entwicklung in Forschung und Lehre. Ein Rechtsanspruch auf ein ad personam Verfahren besteht nicht.

Die Präsidentin oder der Präsident benennt im Einvernehmen mit dem Senat eine Gruppe von Professorinnen und Professoren der TU Darmstadt, die als Mentorinnen oder Mentoren für Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren mit Tenure Track zur Verfügung stehen. Im Zuge der Berufungsverhandlung kann sich die Kandidatin oder der Kandidat eine Mentorin oder einen Mentor auswählen. Die Mentorin oder der Mentor soll aus einem anderen Fachbereich der TU Darmstadt stammen. Die Assistenzprofessorin oder der Assistenzprofessor kann auf begleitendes Mentoring verzichten.

Zwischen der Hochschulleitung, dem jeweiligen Fachbereich und der Kandidatin bzw. dem Kandidaten wird eine Zielvereinbarung geschlossen, die konkrete und für die Gewährung von Tenure verbindliche Ziele für die gesamte Laufzeit der Assistenzprofessur festlegt. Die Zielvereinbarung schafft von Anfang an Transparenz und Sicherheit für alle Beteiligten. Sie dient als wichtiger Orientierungspunkt für das Tenure-Verfahren.

Die Ziele stammen aus den drei Bereichen Forschung, Lehre und Weiterentwicklung der persönlichen Kompetenzen. Die Ziele werden mit einer Meilensteinplanung verbunden und können zeitlich gestaffelt sein. Alle Zielvereinbarungen orientieren sich an einem einheitlichen Muster und können fächergruppenspezifische sowie fakultative Elemente enthalten. Die Zielvereinbarungen werden von der Präsidentin oder dem Präsident, der Dekanin oder dem Dekan des jeweiligen Fachbereichs und der Kandidatin bzw. dem Kandidaten unterzeichnet.

Im Rahmen des Tenure-Verfahrens erhalten alle stimmberechtigten Mitglieder des Tenure-Komitees die Zielvereinbarung zur Kenntnis.

Bei Assistenzprofessuren mit Tenure Track erfolgt frühestens zweieinhalb, in der Regel jedoch drei Jahre nach Dienstantritt eine umfassende Zwischenevaluation unter Beteiligung des Tenure-Komitees (Mid-term-Review). Der in Englisch zu verfassende Zwischenbericht wird zunächst dem Fachbereich und von diesem anschließend der oder dem Vorsitzenden des Tenure-Komitees vorgelegt – zusammen mit vier Gutachtervorschlägen, darunter zwei internationalen.

Der Zwischenbericht enthält eine Übersicht über die bisher erreichten Ziele der Zielvereinbarung sowie weitere Leistungen in Forschung und Lehre. Eine Publikationsliste sowie bereits vorhandene Ergebnisse von Lehrevaluationen und Weiterbildungsnachweise sind dem Zwischenbericht stets beizufügen. Die oder der Vorsitzende des Tenure-Komitees holt mindestens zwei Gutachten, davon ein internationales, ein, die eindeutige Aussagen darüber treffen, ob die Assistenzprofessorin oder der Assistenzprofessor a) generell berufungsfähig ist und b) wie sich die Assistenzprofessorin oder der Assistenzprofessor im Hinblick auf die Ziele der Zielvereinbarung und die Aussichten auf ein erfolgreiches Tenure-Verfahren entwickelt hat.

Die oder der Vorsitzende des Tenure-Komitees legt die Gutachten und den Zwischenbericht dem Präsidium vor. Das Präsidium prüft diese Unterlagen und die bisher erreichten Meilensteine der Zielvereinbarung. Die Präsidentin oder der Präsident teilt der Assistenzprofessorin oder dem Assistenzprofessor das Ergebnis dieser Prüfung schriftlich mit. In kritischen Fällen führt die Präsidentin oder der Präsident ein Gespräch mit der Assistenzprofessorin oder dem Assistenzprofessor, dessen Ergebnisse schriftlich dokumentiert werden.

Die ausführliche Prozessbeschreibung finden Sie hier. (wird in neuem Tab geöffnet)

Über die dauerhafte Übertragung einer unbefristeten W2-Professur an eine Assistenzprofessorin oder einen Assistenzprofessor (Tenure) wird im Rahmen eines Tenure-Verfahrens entschieden. Die Durchführung eines Tenure-Verfahrens können Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren mit Tenure Track beantragen. Es steht dabei jedem bzw. jeder frei, auf die Antragstellung zu verzichten.

Der Antrag auf Einleitung eines Tenure-Verfahrens wird durch die betreffende Assistenzprofessorin oder den betreffenden Assistenzpro-fessor in der Regel eineinhalb Jahre, spätestens aber ein Jahr vor Ab-lauf der Assistenzprofessur an die Präsidentin oder den Präsidenten der Technischen Universität Darmstadt gerichtet. Der Antrag kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens ohne Begründung zurückgenommen werden.

Bei Vorliegen eines qualifizierten externen Rufes auf eine unbefristete Professur kann das Verfahren auch früher eingeleitet werden.

Dem Antrag beizufügen ist ein englischsprachiger Selbstbericht der betreffenden Assistenzprofessorin oder des betreffenden Assistenz-professors. Der Selbstbericht geht auf die Leistungen im Hinblick auf die abgeschlossene Zielvereinbarung und auf darüber hinaus erbrachte Leistungen ein. Ein Lebenslauf, die Publikationsliste und die vor-handenen Ergebnisse von Lehrevaluationen sowie Zertifikate von Weiterbildungsmaßnahmen sind dem Selbstbericht stets beizufügen.

Die Präsidentin oder der Präsident leitet dem betroffenen Fachbereich den Antrag der Assistenzprofessorin oder des Assistenzprofessors zur Stellungnahme mit der Bitte um Nennung sechs möglicher externer Gutachterinnen oder Gutachter zu. Es müssen dabei mindestens drei internationale Gutachterinnen oder Gutachter vorgeschlagen werden. Die Stellungnahme des Fachbereichs bedarf der Zustimmung des Fachbereichsrats.

Anschließend wird der Antrag der Assistenzprofessorin oder des As-sistenzprofessors von der Präsidentin oder dem Präsidenten zusammen mit der Stellungnahme des betroffenen Fachbereichs an das Tenure-Komitee zur Durchführung des Tenure-Verfahrens weitergeleitet.

Das zentrale Tenure-Komitee setzt sich aus der oder dem Vorsitzenden (Vizepräsidentin oder Vizepräsident in deren oder dessen Ressort sich die Zuständigkeit für den fortgeschrittenen wissenschaftlichen Nachwuchs (R3-Phase) befindet), vier weiteren Professorinnen und Professoren, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw. einem wissenschaftlichen Mitarbeiter, einer bzw. einem Studierenden (jeweils mit Stimmrecht) und einer administrativ-technischen Mitarbeiterin bzw. einem administrativ-technischem Mitarbeiter (ohne Stimmrecht) zusammen. Die Mitglieder bestimmt die Präsidentin oder der Präsident im Einvernehmen mit dem Senat auf drei Jahre bzw. auf ein Jahr (bei den Studierenden). Sofern eine Statusgruppe mit nur einem Mitglied im Tenure-Komitee vertreten ist, wird zusätzlich jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter benannt. Darüber hinaus nehmen zwei weitere vom betroffenen Fachbereich benannte Professorinnen und Professoren als beratende Mitglieder an den Beratungen zum jeweiligen Fall teil.

Die Leitung sowie Koordinierung des Tenure-Verfahrens obliegt der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden des Tenure-Komitees.

Das Tenure-Komitee tritt grundsätzlich zeitnah zu anstehenden Fällen zusammen und berücksichtigt dabei Fristen für nächstmögliche Senatssitzungen.

Besteht für ein Mitglied des Tenure-Komitees der Anschein der Befangenheit, nimmt es nicht am Entscheidungsfindungsprozess sowie der betreffenden Abstimmung teil. Die Fachbereiche stellen sicher, dass für die von ihnen benannten, beratenden Professorinnen und Professoren kein Anschein der Befangenheit besteht.

Das Tenure-Komitee orientiert sich bei seiner Arbeit an den universitätsweiten Qualitätskriterien für die Übernahme von Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren auf eine unbefristete Professur.

Diese Kriterien sind insbesondere:

  • Berufungsfähigkeit der Assistenzprofessorin oder des Assistenzprofessors im Hinblick auf Forschung und Lehre auf eine Professur an der TU Darmstadt als grundlegende Voraussetzung.
  • Zugehörigkeit der Assistenzprofessorin oder des Assistenzprofessors zur Spitzengruppe der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler eines vergleichbaren Karrierestadiums im betreffenden Fachgebiet.
  • Erfüllung der in der Zielvereinbarung festgelegten konkreten Ziele in Forschung, Lehre und Weiterentwicklung der persönlichen Kompetenzen.
  • Prüfung von über die Zielvereinbarung hinausgehenden, zusätzlichen Leistungen in Forschung und Lehre, die für die Gewährung von Tenure förderlich sind (z.B. Einwerbung eines ERC-Grants, eines hochrangigen Lehrpreises o.ä.).

Die Durchführung des Tenure-Verfahrens orientiert sich üblicherweise an folgenden Ablaufschritten:

  1. Das Tenure-Komitee hört zum Verfahren die Dekanin oder den Dekan des Fachbereichs sowie weitere für die Entscheidungsfindung relevante Personen an, insbesondere auch die Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden. Die Gleichstellungsbeauftragte und bei schwerbehinderten Kandidatinnen und Kandidaten die Schwerbehindertenvertretung haben das Recht zur Stellungnahme.
  2. Das Tenure-Komitee formuliert den Gutachterauftrag und holt mindestens drei externe Gutachten, darunter mindestens ein Gutachten aus dem Ausland, ein. Bestandteil des Gutachterauftrags ist in der Regel u. a. die Bitte, die betreffende Assistenzprofessorin oder den betreffenden Assistenzprofessor in eine fiktive, fachspezifische Vergleichsgruppe von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern in einem vergleichbaren Karrierestadium einzuordnen.
  3. Das Tenure-Komitee beurteilt nach Vorliegen der angeforderten Gutachten die persönliche Eignung der Assistenzprofessorin oder des Assistenzprofessors einschließlich ihres bzw. seines weiteren Entwicklungspotentials. Die Ergebnisse des Mid-term-Review werden vom Tenure-Komitee bei der Entscheidungsfindung eben-falls berücksichtigt.
  4. Nach positiver Tenure-Entscheidung führt die Präsidentin oder der Präsident Berufungsverhandlungen zur Übernahme auf eine unbefristete Professur.

Sofern bei Verstetigung der Assistenzprofessorin oder des Assistenzprofessors die Möglichkeit auf ein ad personam Verfahren auf eine W3-Professur in Aussicht gestellt worden ist, kann die W2-Professorin oder der W2-Professor diesen Antrag frühestens fünf Jahre und spätestens acht Jahre nach Abschluss des Tenure-Verfahrens an die Präsidentin oder den Präsidenten stellen.

Die Präsidentin oder der Präsident leitet den Antrag zur Stellungnahme an den Fachbereich weiter. Die Stellungnahme des Fachbereichs bedarf der Zustimmung des Fachbereichsrates.

Die Rolle der Berufungskommission im anschließenden ad personam Berufungsverfahren wird vom zentralen Tenure-Komitee übernommen.

Auf Vorschlag des Fachbereichs werden von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Tenure-Komitees mindestens zwei Gutachten, darunter eines aus dem Ausland, eingeholt und dem Tenure-Komitee vorgelegt.

Das Tenure-Komitee prüft, ob eine für die Verleihung einer W3-Professur signifikante Weiterentwicklung der W2-Professorin oder des W2-Professors stattgefunden hat.

Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet auf Grundlage der schriftlichen Empfehlung des Tenure-Komitees und der Stellungnahme des Fachbereichs über die ad personam Berufung.

Nach positiver Stellungnahme des Senats führt die Präsidentin oder der Präsident ein Gespräch über die persönlichen Bezüge der W3-Professur; eine erneute Berufungsverhandlung ist nicht erforderlich.

Die Einleitung eines ad personam Verfahrens unter Beteiligung des Tenure-Komitees kann auch für Assistenzprofessuren ohne Tenure Track angewendet werden.

Dies gilt für Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren ohne Tenure Track, denen bei der Zwischenevaluation aufgrund besonderer Exzellenz und im Einvernehmen mit dem Fachbereich die Einleitung eines ad personam Verfahrens für eine unbefristete Professur ein Jahr vor Ende der Laufzeit der Assistenzprofessur in Aussicht gestellt worden ist. Ein Rechtsanspruch auf ein ad personam Verfahren besteht nicht.

Ebenso kann dieses Verfahren im Einvernehmen mit dem Fachbereich angewendet werden, wenn nach der Zwischenevaluation durch die Assistenzprofessorin oder den Assistenzprofessor exzellente wissenschaftliche Leistungen erzielt wurden (z.B. die Einwerbung eines ERC-Starting Grants o.ä.).

In der Regel zielt das ad personam Verfahren auf die Übernahme auf eine unbefristete W2-Professur. In besonderen Fällen ist auf Antrag des Fachbereichs und mit Zustimmung des Präsidiums auch ein Verfahren zur Übernahme auf eine unbefristete W3-Professur möglich. Die Rolle der Berufungskommission im anschließenden ad personam Berufungsverfahren wird vom zentralen Tenure-Komitee übernommen.

Bei einem positiven Verlauf des Verfahrens führt die Präsidentin oder der Präsident nach der Stellungnahme des Senats Berufungsverhandlungen nach Maßgabe des Leitfadens für Berufungsverfahren an der TU Darmstadt.

Sofern eine Assistenzprofessorin oder ein Assistenzprofessor gemeinsam mit einer außeruniversitären Forschungseinrichtung berufen wurde, kann das Tenure-Komitee im entsprechenden Verfahren um zwei beratende Mitglieder der außeruniversitären Forschungseinrichtung erweitert werden.

Die bereits bestehenden Kooperationsvereinbarungen zwischen der TU Darmstadt und außeruniversitären Forschungseinrichtungen bleiben hiervon unberührt. Sie werden im konkreten Einzelfall um eine entsprechende Zusatzvereinbarung ergänzt.